Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1856
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- 09.04.1856
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Exemplars an das Arktische Museum und Stempelung der ein zuführenden Exemplare durch die deutsche Behörde. Jene Einregistrirung dient in beglaubigtem Auszug als Beweis mittel (vorbehaltlich Gegenbeweises) für das ausschließliche Recht der Vervielfältigung. Eine der wichtigsten materiellen Wirkungen der Vertrage besteht darin, daß gegenseitig die Zollsätze für die Einfuhr aus dem contrahirenden Staat in entsprechender Weise modisicirt sind. Vergleicht man damit die Verträge, welche mit Frankreich von einzelnen Bundesstaaten, namentlich von Hannover, Baden, Braunschweig, Hessen (Darmstadt, Kassel, Homburg), Nassau, Wei mar, Reuß, Schwaczburg, Oldenburg, Waldeck, abgeschlossen sind, so gewähren im allgemeinen auch diese Verträge das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung von Werken des Geistes und der Kunst*), in der Art, daß jeder contrahirende Staat den Nachdruck eines Werkes, welches zuerst in dem andern Staat erschienen ist, ebenso behandelt, wie wenn dasselbe in seinem Staat erschienen wäre. In gleicher Weise erstreckt sich der landesgesetzliche Schutz auf dramatische und musikalische Aufführungen. Den Ausweis für die Berechtigung bildet nach diesen Verträ gen ein Zeugniß der Behörde des Berechtigten. Eine Erleichterung der Zollverhältnisse aber suchen wir in den französisch-deutschen Verträgen vergebens-**) Vergleichen wir überhaupt diese Verträge mit denen, welche Frankreich mit Großbritannien (3. November 1851), Belgien (22. August 1852), und den Niederlanden (29. März 1855) abgeschlossen hat, so begegnen wir in den beiden ersteren einer gegenseitigen Zol l-Regulirung, und der Freiheit von der in mehrfacher Hinsicht mißlichen Stempelung, sodaß cs nur der Einregistrirung auf dem Ministerium zu Paris und der Abgabe Eines Exemplars bedarf, um den französischen, ebenso umgekehrt, um den englischen Rechts schutz zu erwirken. Der belgische Staatsangehörige hat es mit den Förmlichkei ten noch bequemer, indem er sie auf der französischen Gesandtschaft in Brüssel, und zwar ohne Kosten, vornehmen kann; für das Be- weisdocument (die Beurkundung des Eintrags in die Liste und der Abgabe des Pflichtexemplars) bezahlt er nur 50 Centimes. Der Angehörige der Niederlande ist noch günstiger gestellt; er braucht nur durch Certificate seines Ministeriums darzuthun, daß er die am Orte des Erscheinens vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt habe, um den Schutz in Frankreich zu genießen. Auch den Schutz gegen Uebersetzung gewähren zwar nicht die französisch-deutschen, wohl aber die Verträge, welche Frankreich mit Belgien und England abgeschlossen hat- Den Compvnisten kann cs interessiren, daß ihm der französisch- belgische Vertrag ausdrücklich das Arrangement vindicirt.***) Sind der englischen Regierung durch die Parlamentsacte vom 28. Mai 1852, zunächst aus Veranlassung des englisch-französischen Vertrags, die Schranken vorgezeichnet, innerhalb deren sic interna tionale Verträge abzuschließen hat, so erfordert das deutsche Interesse, daß dieser Umfang des Rechtsschutzes wenigstens vollständig dem *) Hessen, Nassau, Reuß und Waldeck reden nur von schriftstelleri schen und musikalischen Werken. **) Gleichwohl 'hat sich Frankreich Vorbehalten, die Verträge mit Hannover und Oldenburg, wenn diese den Zoll erhöhen, sofort auf zuheben. ***) Lrt. l. II est sntenllu que la propriets lies Oeuvre.« musieale» s'stenll snx morcesux llit« arrsnxements, et compose« »ur lle» motiks extrait« lle ee» meines Oeuvres." contrahirenden Staat zugeeignek werde, und hier kann namentlich die Fassung des von Hamburg abgeschlossenen Vertrags ein Mu ster bilden. Beim Abschließen mit Frankreich dürfte besonders auf dessen Vertrag mit Belgien hingewiesen werden. *) Diese Andeutungen dürsten genügen darauf hinzuweisen, wie sehr eine erschöpfende Re gulirung des internationalen Rechtsschutzes an der Zeit sein dürfte und, wenn in gehöriger Umsicht ausgeführt, die Interessen der con trahirenden Staaten, sie müßten denn die der Nachdrucker sein, nicht im mindesten beeinträchtigen könne. Namentlich ist die Sel b stä ndigke i t auch der contrahirenden Staaten, die Einfuhr solcher Produkte, welche nach ihrer innern Ge setzgebung unzulässig erscheinen, oder den Verkehr mit solchen Er zeugnissen der Presse zu prohibiren und zu überwachen, schon in den seitherigen Staatsvcrträgcn ausdrücklich gewahrt. Miscellen. In dem Englischen Buchhandel sind als in Vorbereitung begriffen unter anderem angekündigt: „Waullerinx« in diortkeru Firstes", kx.lames Uamilton; — „Ike Lußliskwoman in Lersia"; — -,F vo^sxe up tke tzuarrs soll lekallcks," bx W. 8. 8aikie; — ,,Ha vels snll viscovoistes in Fkries," bx llr. 8srtk; — „F Iressur)' ol Oeoxrapk)," begun t>> tke late Lsmuol Kaunller, snll eompletell by Uuxkes; — F new voluine ok Linlsx'« Lastern Historie«, to de csllell „Kreeee onller Otlomsn anci Venelian vomination"; — „Ille moirs ok tke Oourt os tke Hexene;-," bx tke Duke ok Uuekinxkam; — „F Lummer in dlortkern Lurope,"bx8eIius8unbllrx; — „Kake KZami, or Lxploratioos in 8outk Western Fkriea," b^ 0. 1. Fnllerson; — Fnotkei ok LunllsII'« ckoios sclitioas, eonsisting ol Olle« »ncl Lallalls b> Osmpkell, 8>ron, l enn^sou snll otkers, anci illustrstell bx l>un- oan, Loster, Ikomas snll Uilkert; — „F Leiste« ol 1'dolograpkio kortrsits ok Lminent Oksrsoters," erscheinen in Lieferungen von 3 sk. 6 4.; — Ike 4. Volume ok l!u«kin'« „Kollern kainters," will, 35 plates soll numerous Woolleut»; — „Ike bike soll Oorrespon- llenee ok 8ir .lokn Kaloolm, 6. 0. 8.," k> 1. W. ktsz e, 2 vols. witk portrait; —„tke Lkiuese snll lkeir liebellioos," bx 1. I. Keallows, 2 vol«. witk map«; — „Ike ktell kiver Lettlement«," bx Flexsnller kos«; — „Iravels in tkeLanllwiok snllLoeiet^ Islanlls," k^ 8.8. Ui»; — „Ike Worill ok lnseots," »x 1. W. vougls«; — „William Low- per: kis Kilo, k'iet)', Uvnius, lloetry anll Insanit)," k> Keorxe I! Okeever. Unter A m e ri ka' s neuen Anzeigen finden wir zu bemerken: bist'« „Lolitieal Lconom)', witli s Lreliminsrx kssa) soll kiotes," d) 8tepken Oolwell; — „F diew Illustralell Lioxrapkicsl vietionarx," dz- Ur. Uswks: — endlich zeigen Jewetl Co. in Boston an, daß sie von Kr«. Oaroline Uentr's nachgelassener Novelle.,Lrnest kinwooll" 10,000 Exemplare gedruckt haben. ') Hier ist namentlich auch die Clausel des belgischen Vertrags beachtenswerth : ,,Il est sualement entenllu gue tout privilsfie >>ui «erait secorll^ ulterieurement par I'u» lle« lleux ps)?» a un p»)-s tier», en ma- tiere lle propriet« ll'oeuvres lle litterature ou ll'art etc., «era scguis lle plein llroit »ux eito^ens lle l'autre pa)-» " Bcmerkcnswcrth ist auch die Bestimmung des französisch-badischen Vertrags: daß „die Ange hörigen des einen Staats den Schutz im andern Lande nicht über den Zeitpunkt genießen sollen, welcher für die Dauer dieses Schutzes durch die Gesetzgebung ihres eigenen Staates bestimmt ist." Generalisirt fin det sich dies Princip in dem Vertrage Frankreichs mit den Niederlan den: „ll est Kien entenllu, touteioi», gue les llroit» «te. „e pourront «tre plus stenllu >i»e ceux gn'seeorlle la leßislation llu pavs snguel l'suteur ou »«» »)sntsc»u»e sppartiennent."
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