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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1856
- Sprache
- Deutsch
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.N 42, 9. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 635 Rurtdolt SeuLl i» l,oiprig. t?o»eert-8tuckien /u> Lrotine. Line 8ammlung von VioIin-8olo- 6ompo«itionen berükmteröltererNeisterLUin Kebrnncli beim 6onser- vatorium 6er Musik 2U I-oiprig genau beüeielinet un6 mit Rineveg- lassung 6er Legleitung llerauegegeben von LerckinanA Davick. Lomplet in einem Lan6e. Lrosekirt. 4^. sNo. 1. 23. Ooneert in 66ur r jNo. 2. 28. Ooneert in 4moII I ... . . vi - ,No. 3. 29. 6onoert in Lmoll s ^ '^N^. l.No. 4. 22. Ooncert in -kmoil 4 Nest I. NnrtNolk Lenkt in I,eipLig 5-rner. )Nv. 5. 5. Ooneert in -46ur 1 Nest 2. j 6- «. 6oneert in L6nr l 1^)5 Nz<. > No. /. 7. 6oi,eert in Amoll I < No. 8. 8. Ooncert in Linoll 1 lNo. g. 13. Ooncert in O6ur 1 «-»l !t L°."L'« s INo. 12. 18. Ooncert in Omoll I — No. 1-^12 einzeln s 15 Nj^. Nichtamtlicher Theil. Das Bedürfniß eines internationalen Schutzes gegen Nachdruck. * *) Soll der Mangel einheitlicher Gesetzgebung und Staatsvertrc- tung eine Lichtseite aufweisen, so mögen wir in Deutschland etwa daran uns erfreuen, daß die legislative Weisheit in den vielen Bun desstaaten uns eine bunte Musterkarte mannichfaltiqer Gestaltungen vorsetzt. Allein auf einem Gebiet, dessen materielle Verhältnisse über ganz Deutschland völlig dieselben sind, auf dem Gebiet des literari schen und künstlerischen Verkehrs, erscheint die Vielheit divergirendcr Normen bedenklich, und läßt sich jener Mannichfaltigkeit höchstens der Vortheil abgewinnen, daß wir einer Vergleichung des Verschie denartigen den Maßstab und das Material entnehmen für neue und ergänzende Feststellung- Auf die nationale Nothwendigkcit eines internationalen Rechts schutzes gegen Nachdruck wurde schon mannichfach hingewiesen. Das Bedürfniß wurzelt lheils in dem Standpunkt, welchen die meisten Gesetzgebungen, sonderlich in diesem Theil des Privatechts, Angehö rigen fremder Staaten gegenüber, noch festhalten, theils in dem We sen der zu schützenden Rechte, und in der Art und Weise ihrer terri torialen Ausprägung. Von den theoretischen Betrachtungen absehend, wollen wir nicht bezweifeln, daß die deutschen Regierungen jenem Bedürfniß Rechnung zu tragen an sich wohl geneigt sind, und wünschen nur, es möchten fortan nicht einzelne Interessen oder Bedenken unterge ordneter Art der gemeinsamen Sache eines rechtzeitigen und gleichmäßigen Abschlusses die Bahn verlegen. Mag Vorsicht immerhin rathsam erscheinen, so möchte doch endlich der Zeitpunkt internationalen Vorschreitens gekommen sein, wenn anders nicht die erheblichsten materiellen Interessen des in ländischen Verkehrs und seiner Ausdehnung über die territorialen Schranken hinaus in bedrohlicher Weise gefährdet werden sollen. Die Materialien für einen solchen Abschluß liegen in reichem Umfang vor. Beachtenswert!) in dieser Hinsicht ist ein neulich er schienener, nahezu vollständiger Abdruck „der Gesetze und interna tionalen Verträge zum Schutz des literarisch-artistischen Eigenthums in Deutschland, Frankreich und England**)." Ein Blick in diese Sammlung zeigt, wie die Gesetz gebung in den deu tsehen Staa ten eine reichere und präcisere Entfaltung erlangt hat, als die engli- ") Mg. Ztg. **) Von I)r. CH S. M. Eisenlohr. Heidelberg 1856. Eine, jedoch nicht erschöpfende, „Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen über das Urheber- und Verlagsrecht" gab A. W. Volkmann. Leipzig, Okto ber 1855. Eine wissenschaftliche Darstellung des gesammten cinschläg- lichen Rechtsstoffes wird ein demnächst in dem Verlag der I. G. Cotta'- schen Buchhandlung erscheinendes Werk über „Verlagsrecht und Nach druck nach deutschen und internationalen Rechten mit spccicller Rücksicht aus Oesterreich und Preußen" bieten. sche und französische Legislation*), wogegen die Staatsverträge, welche bis jetzt nur von einzelnen deutschen Staaten mit England oder Frankreich abgeschlossen sind, mancher Vortheile, wie sie andere Staatenvon Großbritannien oderFrankreicherlangten,erman geln- Die Grundlagen der deutschen internationalen Verträge hat Preußen gelegt**), indem es mit Großbritannien den Vertrag vom 13. Mai 4846 abschloß, und den übrigen Zollvereinsstaaten den Beitritt vorbehielt. Dieser Beitritt erfolgte denn auch nament lich von Sachsen, Braunschweig, den vier sächsischen Herzogthümern und von den anhaltischen, reußischen, schwarzburgischen Landen. Ein Zusatzvertrag vom 24. Jun. 1855 ergänzte diesen Vertrag durch weitere Bestimmungen, wie solche inzwischen in der Hauptsache schon von Hannover (durch Vertrag mit Großbritannien vom 4. Aug. 1847) und Hamburg (durch Vertrag vom 16. Aug. 1853) erzielt waren- Diese Verträge kommen dahin überein, daß sie den Schutz, wel cher an Werken der Literatur und Kunst den Unterthanen des einen Eontrahentcn nach dessen Gesetzen zusteht, auch den Urhebern (und Verlegern) gleichartiger in dem andern Staat erschienener Werke gewähren — eine Gegenseitigkeit, welche sich auch auf dramatische und musikalische Ausführungen erstreckt. Den Schutz bezüglich der Uebersetzung, seither nur von Hamburg stipulict, in die Verträge aufzunehmen, haben nunmehr auch Preußen, Sachsen und Genossen durch den Zusatzvertrag vom 24.Jun. 1855 Veranlassung genommen***). Dieser wichtige Schutz, welcher dem Autor auf angemessene Zeit den Vorbehalt und dadurch das ausschließliche Recht eine Uebersetzung seines Werkes Herauszu gebenoder zu autorisiren gewährt, betrifft analog auch die Auf führung, nur mit der sachgemäßen Modisication, daß hierdurch Nachahmungen oder Bearbeitungen für die respectiven Bühnen nicht beschränkt sein sollen. Eine Modisication trifft auch Zeitungen und Journale, deren politische Artikel unter Angabe der Duelle ge genseitig nachgedruckt werden mögen. Bei Aufsätzen andern Inhalts schützt ein Vorbehalt. Vorbedingung des Schutzes in England ist die Einregistrirung des Werkes bei dem Buchhändlervereiw in London, Abgabe eines . *) Diesen Vorzug müssen wir der deutschen Rechtsentwickelung auch vor der belgischen vindiciren, worüber zu vergleichen: Velslsin. I-s- gislation Lruneais« et Helge 60 In propriete littsraire et artistique. ksr!« 1854- *f) Jndeß hat Oesterreich schon am 22.Mai 1840 mit Sardinien, und in der Folge mit andern italienischen Staaten in 28 Artikeln ab geschlossen. ***) Hiebei ist indeß nicht zu übersehen, daß Sachsen laut Verord nung (vom 5. Dec. 1855) das C om mi ssio ns geschäft von der Sphäre des Vertrags ausscheidet, sodaß durch den Beitritt Sachsens, ungeach tet Leipzig den Stapelplatz des Buchhandels bildet, das Interesse Groß britanniens, auch mit den andern deutschen Staaten speciell abzuschlie ßen, nicht vermindert wird. 87*
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