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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1856
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- 02.04.1856
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- Deutsch
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lastung haben, wie unsere Bürger. Nach dem ersten Entwürfe hätten also im Concordalsgebiere angesessene Franzosen den Schutz des Eoncordats gehabt; nicht aber die im nämlichen Gebiete an gesessenen Angehörigen anderer Staaten, sodaß man am Ende die Industrie, welche man schützen wollte, aus dem Lande verdrängt hätte, indem der des Schutzes nicht genießende Fremde die Erzeug nisse seiner Wissenschaft oder Kunst nicht hier veröffentlicht haben würde. Nack dem zweiten Alinea des Art. 1 können die Bürger der concordirenden Kantone, auch wenn sie ihre Werke außerhalb des Gebietes derselben publicwen, das Recht des Schutzes unter ge wissen Bedingungen erwerben; dagegen hatten Bürger von Kanto nen, die nicht dem Eoncordake beitretcn, auf diesen Schutz nicht Anspruch. Wenn also Appenzell seine Nachdruckfabrik in Herisau forlbestehen lassen würde, — ich weiß nicht, ob sie dermalen noch besteht, — so hätten ihre Producte keinen Anspruch auf unfern Schutz. Der Art. 2 ist der wichtigste des Eoncordatcs, weil er die Ausdehnung des Schutzes näher bestimmt. Nach demselben hatte z. B. ein Mitglied der Versammlung, welches eine künstlerische oder literarische Arbeit veröffentlichen würde, von dem Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung hinweg wahrend seiner ganzen Lebenszeit das ausschließliche Recht dazu; sollte es vor Ablauf des dreißig sten Jahres sterben, so bättcn seine Rechtsnachfolger noch An spruch auf den nämlichen Schutz für den Rest der 30jahrigen Frist, welche noch nicht verflossen ist. Diese Bestimmung lautete früher wesentlich anders, da bei der ersten Berathung Anträge sielen, welche den Schutz gegen den Nachdruck viel weiter ausdehnen wollten; allein die Versammlung ging darauf nicht ein, sondern sie wollte auch diesem Recht eine gewisse Schranke setzen- Die Schlußbestim- mung dieses Artikels, betreffend die Veröffentlichung nach dem Tode des Autors, war im ersten Entwürfe nicht enthalten; man dachte nicht an den bezüglichen Fall, der sich dennoch ziemlich häufig ereig net- Wir baden ein Beispiel im eigenen Kantone an Jeremias Gotthelf, dessen letzte Arbeit auch erst nach dem Tode des Verfassers erschienen ist. Der Grundgedanke des Art. 3 war schon im ersten Entwürfe enthalten, doch fand man die Einschaltung des Wortes „wesentlich" nökhig. Es wurde zwar eingewendet, dieser Ausdruck sei sehr unbestimmt, allein die Eonferenz fand, im einzelnen Falle werde es dem Richter nicht schwer sein, eine verständige Anwen dung zu finden. Der Art. 4 zählt die Fälle auf, in welchen eine Ver letzung des Autorrechts nicht begangen wird. Dabei ist namentlich der Fall vorgesehen, wenn die Regierung Bücher drucken läßt; überträgt sie den Druck eines Werkes einem eigenen Verleger, so soll dieser ge schützt werden. Dieses Verhältniß haben wir diesen Augenblick, indem dem Verleger des neuen Kirchengesangbuches vertragsmäßig, soweit es nach der bestehenden Gesetzgebung zulässig ist, der Schutz der Behörden zugesichert wurde. Das war gar nicht gleichgültig, sondern eine unerläßliche Bedingung, unter welcher das Werk zu einem so billigen Preise erscheinen konnte. Der Art- 5 enthält eine Strafbestimmung überdic unbefugte Veröffentlichung eines schriftstel lerischen oder künstlerischen Werkes, und der Art. 6 stellt überdies den Vorbehalt einer Entschädigung auf. Anfänglich wollte man für solche Fälle ein eigenes Pcoceßverfahren aufstellen, allein es wurde mit Grund geltend gemacht, daß die kantonale Gesetzgebung hierin maßgebend sei- Man beschränkte sich somit darauf, den Grundsatz der Entschä digung auszusprechen und bcizufügen, daß das Gericht sie nach An hörung der Parteien nach freiem Ermessen zu bestimmen habe. Der Art. 7 weist die Uebertretungsfälle vor die Gerichte des Kantons, in welchem die Uebertretung stattfand. Auch da tauchte der Gedanke auf, ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, welches solche Fälle zu be- urtheilen habe, z- B- das Bundesgerichr; allein da es Sache der Kantone ist, die ganze Angelegenheit zu ordnen, so bleibt es jedem Kanton anheimgestellt, die betreffenden Fälle seinen competenten Gerichten zur Beurtheilung zuzuweisen. Der Art. 8 sieht den Fall vor, in welchem der Schutz des literarischen und künstlerischen Eigen thums durch Staarsoertraq auf die Erzeugnisse anderer Staaten ausgedehnt werden kann. Der letzte Satz des Artikels, nach welchem ein solcher Staatsvertrag für die einzelnen Kantone nur durch ihre Zustimmung verbindlich wird, war im ersten Entwürfe nicht ent halten, dessen Fassung so beschaffen war, als sollte man glauben, die Bundesbehörden seien berechtigt, mit andern Staaten einen Vertrag über Verhinderung des Nachdrucks abzuschließen, welcher, alsdann für die Kantone verbindlich sei. Dagegen sprach man sich bestimmt aus, namentlich auch der Vertreter des Bundesrathes, Herr Bun- despräsident vr. Furrer. Daher wurde der erwähnte Vorbehalt aus genommen, nach welchem ein Staatsvertrag über den Nachdruck erst durch unsere Zustimmung für uns verbindlich wird. Die Bedingun gen, unter welchen ein Vertrag mit andern Staaten geschlossen wer den kann, sind angegeben. Erstens ist es die Bedingung des Gegenrechtes, ferner die Bedingung mäßiger Eingangszölle auf die Erzeugnisse schweizerischer Literatur und Kunst. Für den Kan ton Bern ist diese Bestimmung nicht sehr wichtig, wohl aber für andere Kantone. So machte der Abgeordnete von Genf den Bei tritt dieses Kantons davon abhängig, indem er sagte, Genf führe jährlich für 400,000 Francs literarische Erzeugnisse aus, sodaß diese Beschränkung für dasselbe von großem Gewichte sei. Nun kann sich allerdings noch die allgemeine Frage darbieten, ob man überhaupt auf das Eoncordat eintreten wolle oder nicht, und ich bin weit entfernt, zu bestreiten, daß es Gründe gebe, welche dagegen sprechen. Denn man hindert eine Industrie im Kantone. Allein ich halte dafür, nach den heutigen Begriffen über den Nach druck, welche in den meisten civilisirten Staaten zur Geltung ge kommen, sei es eine Art Ehrensache für die Schweiz, unter den sie umgebenden Staaten nicht eine Ausnahme zu machen. Gestattet die Schweiz allein den Nachdruck, während die übrigen Staaten den selben aus ihrem Gebiete verbannen, so werden die Nachdcuckec wie Raben in unser Land eindringen, und es könnten im Laufe der Zeit Unannehmlichkeiten daraus für uns entstehen. Ich halte es daher für wohlbedacht, daß die Bundesbehörde die Initiative in der Sache ergriff, und für rathsam, daß der Kanton Bern dem Eoncor- date beitcete. Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen die Geneh migung des Eoncordates, mit der Bemerkung, daß lediglich der Titel mvdificirt würde, ohne jedoch diesen Punkt zur Bedingung des Beitrittes zu machen. Was die Frage betrifft, ob das Eoncordat einer zweimaligen Berathung unterworfen werden soll, so hat der Regierungsrath darüber sich nicht ausgesprochen, aber so viel an mir ziehe ich die zweimalige Berathung vor. Revel- In der Voraussetzung, daß schon mehrere Kantone das Eoncordat angenommen haben, beantrage ich, dessen Titel un verändert beizubehaltcn. Es gibt hier wirklich, wie bei jeder Sache, Gründe dafür und dagegen. Wir zerstören eine Industrie, welche in der französischen Schweiz, z. B- in Lausanne und Genf, eine un geheure Ausdehnung gewonnen Kat, wir zerstören sie ohne Evmpen- sation; denn während wir den Bürgern unsers Landes verbieten, nachzudrucken, was in Frankreich, Belgien, Sardinien erscheint, können wir die Angehörigen dieser Staaten nicht hindern, nachzu drucken, was bei uns erscheint. Dessenungeachtet stimme ich für das Eoncordat, in der Voraussicht, daß die Schweiz mit der Zeit dazu komme, sich mit den auswärtigen Regierungen durch ähnliche Ver- ! träge zu verständigen. (Das Eoncordat wurde hierauf mit 50 gegen 33 Stimmen angenommen.)
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