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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1856
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- Erscheinungsdatum
- 20.02.1856
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- Deutsch
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Nichtamtli Die Nicolai'sche Buchhandlung in Berlin gegen Becker in Cöln. Die Aufmerksamkeit des Publicums ist schon zu wiederholten Malen auf einen Prozeß gelenkt worden, den die Nicolai'sche Buch handlung in Berlin gegen Becker in Cöln wegen Nachdrucks der Körner'schen Werke anhängig gemacht hatte. Von beiden Partheien war eine Ausgabe von Körner's Werken veranstaltet worden, zuerst von der Nicolai'schen Buchhandlung, zuletzt, im Jahre 1853, von Becker. Die Nicolai'sche Buchhandlung behauptete, von der Mutter des Dichters, durch einen Vertrag vom 4. Febr- 1833, das aus schließliche Verlagsrecht an sämmtlichen, bereits gedruckten Schriften Körner's erworben zu haben. Dagegen macht Becker geltend, daß seine Ausgabe nicht die Nilolai'sche zur Quelle habe, also kein Nachdruck sei. Es fragt.sich nun, ob der Nicolai'schen Buch handlung durch den erwähnten Vertrag ein Verlagsrecht erworben worden sei, zu dessen Schutz die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1837 Anwendung finden? Zur Beantwortung dieser Frage muß auf die ältere Gesetz gebung Preußens und seiner Rheinprovinz zurückgegangen werden, dann ist zu sehen, was das Gesetz vom 11. Juni 1837, die Ver ordnung v. 5. Juli 1844, das Publicationspatent vom 16. Jan. 1846 hinsichtlich der Werke bestimmen, die zur Zeit, als diese Ge setze publicict wurden, schon veröffentlicht waren- Es kommen also alle Nachdrucksgesetze Preußens, mit einer einzigen Ausnahme, in Betracht. Deßhalb ist dieser Rechtsstreit so wichtig und verdient die gefundene Beachtung, denn die Auslegung jener Gesetze ist aus die ältern Verlagsartikel preußischer Buchhandlungen überhaupt von Einfluß. Zuerst soll vom allg. LR. die Rede sein. Dasselbe gewährt den Autoren von Schriftwerken und ihren Erben ein ewiges Verlags recht. Eine Jnconsequenz, eine unpraktische Unterscheidung der Begriffe „Auflage" und „Ausgabe" macht aber, daß diese Ver günstigung fast illusorisch wird. Kein Buchhändler denkt daran, unter Auflage „den neuen, unveränderten Abdruck einer Schrift in ebendemselben Formate", unter Ausgabe den neuen Abdrucken ver ändertem Formate oder mit Veränderungen im Inhalte" zu ver stehen- Das preuß. LR. trifft solche Unterscheidung und knüpft daran die Bestimmung: ein ewiges Verlagsrecht der Erben und Verleger solle nur auf Auflagen bestehen, auf Ausgaben dann allein, wenn der Autor dieses Recht seinen Erben oder seinem Verleger ausdrücklich und schriftlich Vorbehalten habe- Und weiter heißt es: „Wenn keine Buchhandlung, welche aus die neue Ausgabe eines Buches ein Verlagsrecht hat, mehr vorhanden, und auch das Recht des Schriftstellers erloschen ist, so steht jedem frei, eine neue Aus gabe des Werkes zu veranstalten." Was hilft nun den Erben, was hilft dem Verleger sein ewiges Verlagsrecht? Sie veranstalten neue Auflagen und ein Anderer macht neue Ausgaben, und, wie die gesetzliche Definition einmal ist, bedarf es dazu keiner großen Arbeit. Indessen schließt eine Ausgabe die andere nicht aus. Es kann hier durch Occupation kein exclusives Recht erworben werden. Wer ein Werk herausgibt, genießt den Schutz des Gesetzes nur für die eigenthümliche Gestaltung, die er dem Werke gegeben hat. Es ist noch neulich von vr. Schellwitz*) die Behauptung aufgestellt worden, das Landrecht verbiete andere Ausgaben, aus den Occupanten des Verlagsrechts gehe das Recht des Autors, aus den neuen Ver- *) Das Recht des Autors an seinen Werken nach den Grundsätzen des preüß. r.-R. rc." von vr. Hartm. Schellwitz. Berl-, 18S5., cher Th e i l. leger das Recht der ursprünglichen Verlagshandlung über. Dar nach wäre also die Lage des neuen Herausgebers und der neuen Ver lagshandlung weil vortheilhaftcr, als die der ersten und der Erben des Autors, die nun nicht einmal ihr Recht, neue Auflagen zu ver anstalten, gebrauchen könnten. Das Landrecht ist unglücklich redi- girt, aber l)r. Schellwitz macht es zu einer Carricatur- Aus Wort und Geist des Landrechts ergibt sich nur dieses: 1) Das Recht zu neuen Auflagen behalten für ewige Zeiten der Autor und seine Erben, oder, wenn im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage nicht bestimmt ist, der Verleger. 2) Das Recht zu neuen Ausgaben hat nach des Autors Tode jeder, wenn cs der Autor nicht seinen Erben oder seinem Ver leger schriftlich übertragen hat. Es kann also nach des Autors Tode der Fall eintreten, daß Auflagen und Ausgaben verschie dener Personen concurriren- Die übrigen Bestimmungen des LR. liegen außer dem Kreise unserer Betrachtung. Wir wenden uns zu der rheinischen Gesetzge bung. In den Rheinlandcn galten bis zum Gesetz v. 11. Juni 1837 das franz. Gesetz v. 19. Juli 1793 und das Decrct v. 5. Febr. 1810. Darnach ist das liter. Eigenthum während des AulorS und seiner Wittwe Lebzeiten geschützt. Für die Kinder des Autors erstreckt sich dieser Schutz bis zum Ablauf von zwanzig, und für andere Er ben bis zum Ablauf von zehn Jahren. Das Gesetz v. 11. Juni 1837 ist, nebst dem BB- vom gleichen Jahre, das erste Gesetz zum Schutze des literarisch-artistischen Eigen thums, das für den ganzen Umfang der preußischen Monarchie er ging- Unter seinem Schutze stehen nicht allein die Werke, die nach seiner Publication erschienen sind, sondern auch die früher veröffent lichten, wenn sie durch die damals gültigen Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt waren*). Diese Gesetze sind: das Landrecht, die rhei nische Gesetzgebung und der BB. v. 5. Nov. 1837, der zwar von späterm Datum ist, als das Gesetz v. 11. Juni, aber vor diesem pu- blicirt wurde. Der Schutz dauert, wenn der Autor einer Schrift, musikalischen Composition rc auf derselben genannt und bei Pu blication des Gesetzes vom 11. Juni noch am Leben war, während seiner Lebenszeit und noch dreißig Jahre nach seinem Tode, in allen andern Fällen dreißig Jahre von Publication jenes Gesetzes an. — Der BB. v. 19. Juni 1845 ist in Preußen am 16- Januar 1846 publicirt. Sein Inhalt, soweit er hierher gehört, ist folgen der: Posthume Werke genießen Schutz gegen Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege während dreißig Jahren vom Tage ihres Erscheinens an- Der Beschluß sagt nicht ausdrücklich, daß diese Bestimmung rückwirkende Kraft habe, allein cs läßt sich aus dem Zusammenhänge folgern. Der erste Artikel ge währt Schutz gegen Nachdruck für die Lebensdauer der Urheber lite rarisch-artistischer Erzeugnisse und 30 Jahre nach deren Tod zu Gunsten der Erben. Würden nun diese, etwa zehn Jahre nach des Autors Tod, ein noch unveröffentlichtes Werk desselben herauSgebcn, so hätten sie nur auf zwanzigjährigen Schutz Anspruch, und wenn sie cs noch später publicirtcn, möglicherweise gar keinen. Dem will der Act. 2 des BB. v. 1845 dadurch entgegenwirken, daß er für posthume Werke dreißigjährigen Schutz verheißt. Der zweite Artikel ist eine Ergänzung des ersten. Nach diesem sind nicht blos die Werke geschützt, deren Autor zur Zeit, als der Bundesbeschluß v. 1845 er ging, noch lebte, sondern auch jene, deren Autor verstorben ist, wenn nur noch nicht dreißig Jahre seit seinem Tode verflossen sind- So werden auch durch den zweiten Artikel die posthumen Werke, seit *) §. 1 der V. v. 5. Juli 1844.
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