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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1856
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- Erscheinungsdatum
- 30.01.1856
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- Deutsch
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Nümpler in Hannover. 690. Zeitschrift d. Architekten- u. Jngenieur-Vercins f. das Königr. Han nover. 1. Bd. 4. Hft- Fol. Sacco in Berlin. 691. Fata Morgan«. Spiegelbilder aus der Vergangenheit aller Völker 6. Bd. 1. Lfg. gr. Lex.,8. Geh. pro cplt. 2 ^ 692. Perlen. Deutsche Original-Novellen, nebst Uebersetzungen der besten Schriftsteller d. Auslandes. I I. Bd. 1. Lfg. gr. Lex.-8. Geh. pro cplt. 1 18 N-s Schönfeld's Buchh. in Dresden. 698. Amts- U. Anzeige-Blatt f. die landwirthschaftl. Vereine des Königr. Sachsen. Hrsg. v. Neurung. 4. Jahrg. 1856. Nr. 1. gr. 4. pro cplt. (12 Rrn.) * Scrtba » Buchh. IN Friedberg. 694. Günther, C. F-, denkwürdiger», nützlicher hessischer Antiquarius. 1 Bd. I. Hft. gr. 8. pro 6 Hste. *18N-f 695. Helferich, F. Z., der Glaube ist nicht Jedermanns Ding. Predigt. gr.8,I855. Geh. *2N-f Stuhr'sche Dort.-Buchh. in Berlin. 696 Bähr, Z», Liebeslust u Eheglück. 6. Aufl. 8. Geh. 697. I ! 698. 699. 700. ! ^ 701. 702 > 703 ! 704 B. Lauchnitz in Leipzig. llnilectior» ok britisli autliors. V»1. 344. gr. 16. 6el>. Inkslt: lcLVLnnAh, v., kLehsl 6rsz-. r-ndl«r «c Co. in Wien. 8«cr6aro, X., Oiornale stell' sssestio sti Oonstsntinopoli 1453. Ovo- reckst! sti L. Oornst. gr. 8. 6el>. * 16I^^s Ehrmann's pharmaceutische PrLparatenkunde. 4. Aufl. 3. Lsg. gr. 8. In Comm. Geh. *16N<F Gesetzbuch, das allgemeine bürgerliche, f. das Kaiserthum Oester reich. Ausgelegt v. e. prakt- Juristen. 2. Aufl. 2. u. 3. Lsg. gr. 8. Geh. s T. O. Weigel in Leipzig. ^rsgo , ks, Oeuvres, publikes gar I.-.4. LsrrsI 1oms5.: dlotioes soientiügues. Ooiue 2. gr. 8. Lsris. Oek. *2«^ O. Wigand in Leipzig. Nlerkel, I., 8^nil>olae lingnam et sntiguitstem romsnsin i» suris romani kontibus slüsgue libris cosevi» nobis «ervstsnr illustrsnte». gr. 8. 6ek. 12bl-s vdlsiuanu, NI., Israeliten u. Hxlcsos in Xeg^pte». Line kistor - Icrit llntersuckung. gr. 8. Oeli. Wolff, E., die Erschöpfung d. Bodens durch die Cultur. gr. 8. Geh. Nichtamtlicher Th eil. Zu der Gegenerklärung des Herrn Hugo Scheube. Herr Hugo Scheube in Gotha gibt in Nr- 7. d. Bl. eine Ge generklärung ab, die ganz abgesehen von den persönlichen Verhält nissen, auf welche sie sich bezieht, einen neuen Beweis davon bietet, wie wenige Buchhändler es der Mühe wcrih achten, sich mit den Grundsätzen vertraut zu machen, von welchen ihre Handlungsweise, wenn sie auch nur bürgerlich rechtlich sein soll, geregelt sein müßte. Fassen wir die Thatsache in das Auge. Der Uebecsetzer eines Weckes von Herrn Klaus Groth sendet seine Uebersetzunq an den Verfasser mit. Dieser schreibt ikm einige anerkennende Worte dar über, der Uebecsetzer theilt sie seinem Verleger mit und dieser läßt sie frisch weg drucken und zwar in einer Form, welche es mindestens ungewiß läßt, ob Herr Groth seine Aeußerungen für dieOeffentlich- keitbestimmtund eine Empfehlung derUebersetzung bezweckthabe. Da gegen verwahrt sich Herr Groth, und diese Verwahrung rügt der Herr Verleger in einer Art und Weise, die eine merkwürdige Unklarheit seiner Begriffe über Briefgeheimniß und literarisches Eigenthum so unverhüllt zu Tage legt, daß, wenn dem nicht entgegengetreten würde, die Zuversichtlichkeit, mit welcher Herr Scheube auftritt, wohl auch Andere zu gleichen Mißgriffen verführen könnte. Er bestreitet zuerst jede Jndiscretion, welche darin liegen könnte, daß er eine unpersön liche Stelle aus einem an den Uebecsetzer gerichteten Briefe der Leffentlichkeit übergeben habe- Nun ist dies aber nicht blos eine sehr starke Jndiscretion, sondern es ist ein grobes Unrecht, wie denn der jetzige Geheime Jusiizrath Siebdcat schon vor vielen Jahren in einer besvndern Abhandlung nachgewiesen hat, daß nicht einmal der Empfänger eines Briefes und viel weniger ein Dritter befugt ist, ganze Briefe oder auch nur Stellen daraus ohne die ausdrückliche vorgängigc Zustimmung des Schreibers abdrucken zu lassen. Und war Herrn Scheube die Abhandlung des Herrn Siebdrar nicht zu gängig, so hätte er sich in der Allgemeinen Preßzeitung Jahrg. 1840- Sp. 615, wo der verewigte Hitzig sich darüber ausgesprochen hat, und Sp. 709 u. ff-, wo die Entscheidungen verschiedener sächsischer Gerichtshöfe über die Frage mitgetheilt sind, Rath darüber erholen können. Hiernach steht fest, daß zur Veröffentlichung von Briefen außer der Einwilligung des Empfängers, als Besitzers, auch die des Schrei bers, als des Autors, unbedingt erforderlich sei, wie dies auch in der Natur der Sache liegt, da zu jeder Veröffentlichung, die nicht vom Autor selbst bewirkt wird, nach allen Gesetzen die ausdrückliche Ueber- tragung dieses Rechtes erforderlich ist. Was aber vom Ganzen gilt, das gilt nvthwendig auch von jedem einzelnen Theile, die das Ganze erst bilden. Was soll man aber dazu sagen, wenn Herr Scheube das Urtheil eines Schriftstellers über eine literarische Ar5eit für dasselbe Feld, auf dem er selbst, wie alles geistige Eigenthum (?) sich bewegt, näm lich die Oeffen tlich keit, und wie jenes überhaupt, «^„Gemein gut" in Anspruch nimmt? So viel Worte, so viel Unrichtigkeiten, auch wenn wir von dem falschen Ausdruck „geistiges Eigenthum", welches längst durch litera risches und artistisches Eigenthum ersetzt ist, völlig absehen. Der Oeffentlichkeir gehört nur an, was vom Urheber für die Leffentlichkeit bestimmt wird, und es ist noch Niemanden eingefallen, Manuscripte, zu welchen auch Briefe gehören, dem Eigenthümcc wegzunehmen, weil sie literarischen Inhaltes sind. Zum Gemeingute aber kann ein Gegenstand nur dann werden, wenn der Urheber auf seine Rechte daran ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, oder wenn der Staat aus einer mißverstandenen Humanität, wie eS rücksichtlich des litera rischen und artistischen Eigenthums 30 Jahre nach dem Tode des Autors wirklich der Fall ist, solche den wahren Eigcnthümern entzieht und derGesammtheit zum Geschenk macht. Bis aber Vereine oder der andere dieser Fälle eintritt, bilden die Erzeugnisse der Kunst und Wissenschaft ein eben so heiliges und unantastbares Eigenthum, wie irgend ein anderes Gut oder Vermögen. Wenn aber Herr Scheube sogar eine Jndiscretion auf geisti gem Gebiete für einen Widerspruch in sich selbst erklärt, so hat er wohl vergessen, daß die argen Gedanken und folglich auch die Indis kretionen aus dem Herzen kommen und somit allerdings in einem geistigen Gebiete wurzeln. Es mag scherzhaft für einen Verleger erscheinen, der die gün stigen Urtheile in Münze umzusetzen gewohnt ist, wenn ein Schrift steller dem andern eine günstige Beurtheilung seines Werkes unter dem Siegel der Verschwiegenheit mittheilte, allein undenkbar ist es nicht, denn er könnte ja denselben vor Ueberhebung bewahren wollen,
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