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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1875
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint nutzer Tonntag» täglich. — Bi» srtih S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum de- Börsendrreins der Deutschen Buchhändler. 213. Leipzig, Mittwoch den 15. September. 1875. Nichtamtlicher Theil. Zur Litcrareonvention mit den Niederlanden. In den Tagen vom 24. bis 26. August hat in Mastricht der 24. „Niederländische Congreß für Literatur- und Sprach-Wissen schüft" getagt. Derselbe hat insofern für den deutschen Buchhandel Interesse, als die Frage: „Was kann und muß der Congreß thun inSachen der bevorstehenden Lite - rarconventionmitDeutschland?"aufdieTagesordnunggesetzt war und zur Verhandlung gelangte. Es wurde sehr lebhaft über diese Frage debattirt, auch war ein Antrag gestellt: die holländische Regierung zum Abschluß des Ver trages mit Deutschland — unter Ausschluß des Rechtsschutzes für Uebersetzungen — aufzusordern, das Endresultat war aber, daß die Majorität diesen Antrag ablehnte. Die Stimmung des Kon gresses war eine den deutschen Forderungen entschieden ungünstige, in der Bekämpfung des Antrages zeichnete sich namentlich ein Hr. Alberdingk Thym durch seine deutschfeindliche, ultramontane Polemik aus. Er ist ein in den Niederlanden als begabter Dichter und Sprach forscher sehr angesehener Mann, zugleich Besitzer einer größeren Buchhandlung in Amsterdam, welche sich vornehmlich dem Vertriebe katholischer Literatur widmet. Da der Beschluß des Congresses im Sinne des Hrn. Alberdingk Thhm ausgefallen, so wollen wir doch auch an dieser Stelle von den sonderbaren, dort geäußerten Anschauungen Notiz nehmen. Ge nannter Herr berichtet über seine Auffassung der Sache in der nieder ländischen Buchhändler-Zeitung wörtlich Folgendes: Ein Buch Nachdrucken ist ebensowenig Diebstahl, als ein Haus nach- baucn. Es ist noch Niemandem eingefallen, zu sagen, der Bauherr oder Baumeister hat seinen Nachbar bestohlen, indem er ein dem seinigen gleiches Haus baute, oder der Schneider hat einen Diebstahl begangen, da er einen Rock anscrtigte, der mit einem schon vorhandenen genau übcreinstimmte. Der Nach-Drucker, der Nach-Bauer oder -Schneider finden einen ins Leben getretenen Gedanken in greifbarer Form vor, und bilden diesen verkörperten Gedanken genau nach in einem Stoff (Papier und Druckerschwärze, Stein und Holz, Wolle oder Seide), der ihr Eigeuthum ist- Niemand beschuldigt einen Declamator des Diebstahls, der ein Gedicht hersagt, das er den Tag zuvor irgendwo gehört oder gelesen hat, und doch redet man von Diebstahl, wenn mehrere Declamatoren, die zusammen eine Schauspielergesellschast bilden, eine Reihe von Sprüchen oder Ge dichten hersagen; dadurch wird dos „Autorrecht" verletzt! In der natür lichen Ordnung gibt es gar kein Autorrecht, cs wird erst durch Uebcrein- kommen oder aus bestimmten Gründen künstlich ins Leben gerufen. Bildet es dann einen Theil der Staatsgesetzgebung, so hat es freilich dieselbe Gültigkeit, wie das Expropriationsrecht des Staates. Der Staat kann Eigenthum schaffen und für verfallen erklären, aber solche Rechte ent springen nicht aus den natürlichen Vorbedingungen der ehrlichen Gesell schaft, cs sind eben Rechte, die mehr oder weniger vernunftmäßig durch den Staat ins Leben gerufen werden. Soviel über das allgemeine Prinzip. Das Autorrecht ist also kein natürliches Recht, es verdankt seine Unantastbarkeit lediglich dem Staatsgesetz; das Staatsgesetz erstreckt sich nicht über die Staatsgrenzen hinaus, es sei denn, daß internationale Verträge zu Staude kommen, welche dem geschützten Privilegium eine Zweiundvierzigster Jahrgang. weitere Ausdekmung geben. Es kann also, wenn solche Verträge nicht existiren, unmöglich von Diebstahl oder Freibeuterei die Rede sein, wenn man in den Niederlanden ein Buch nachdruckt, das in Deutschland er schienen ist. Man schneidert in den Niederlanden eine Menge Kleider nach, die in Paris erschienen sind, und nie hat Jemand dabei an Dieb stahl oder Freibeuterei gedacht. Um also das deutsche Autorrecht für die Niederlande verbindlich zu machen, darf man sich zunächst nicht aus die allgemeinen Grundsätze von Recht und Billigkeit berufen (!), die haben da mit gar nichts zu schaffen. Gehorsam aber schuldet man dem Gesetz und den Verträgen, deshalb muß man sich hüten, nachtheilige Verträge zu schließen. Im normalen Verkehrsleben muß dem Käufer und Verkäufer durch den Tausch ein gleichmäßiger Nutzen werden; wer anders handelt, ist thöricht, mindestens ist er kein guter Kaufmann. Ein Vertrag zum Schutze des internationalen Autorrechtes ist ein Kaufvertrag. Kann man beim Eingehen desselben nichts gewinnen, so muß man ihn nicht eingehen. Nun ist klar, daß das niederländische Volk mehr Nutzen aus dem Rechte ziehen kann, die theuren deutschen Bücher hier nachzudrucken, als Deutschland aus dem Rechte, seinerseits niederländische Bücher nachzudrucken. Draußen bekümmert sich beinahe Niemand um niederländische Bücher. Fremde Regierungen können also leicht das Recht preisgeben, solche Bücher Nachdrucken zu dürfen, uns aber ist viel mit der Preßfreiheit gedient, und wir dürfen uns davon für die Zukunft noch viel mehr Vortheil versprechen, je mehr das Lesen in fremden Sprachen bei uns zunimmt, je mehr die deutschen Bücherpreise steigen und je mehr Deutschland anderen Staaten gegen über das Monopol seiner Bücher sicherstellt. Soweit der niederländische Bericht, der wenigstens an Deut lichkeit nichts zu wünschen übrig läßt; wohlgemerkt! er behandelt nur den Nachdruck und stellt uns die angenehme Perspective, daß dieser in demselben Maße in den Niederlanden wachsen soll, als bei uns die Herstellungskosten steigen! Mit größerem Cynismus hat sich wohl kaum Jemand über die Angelegenheit geäußert, und — die Majorität des Mastrichter Congresses hat dem beigestimmt! Die Behauptung des Wortführers des niederländischen Buch handels*): Mühlbrecht's Aeußerung, daß man sich in den Nieder landen dem Abschlüsse widersetze, entbehre des Beweises, nimmt sich neben obiger Thatsache sonderbar aus, auch ist das von Hrn. Brink mann so stark betonte Rechtsgcfühl der Niederländer bei dieser Ge legenheit nicht ersichtlich. Es ist uns sehr wohl bekannt, daß das Verhalten des Con gresses den niederländischen Buchhandel selbst peinlich berührt hat, und daß von vielen ehrenwerthen Männern drüben die Anschauungen des Hrn. Alberdingk Thym durchaus nicht getheilt werden. Schon haben sich mehrere Stimmen dagegen erhoben. Aber zu bedauern *) Als solcher ist Hr. Brinkmann jetzt wohl zu betrachten, nachdem ihm die Generalversammlung der niederländischen Buchhändler am 11. August d. I. öffentlich Dank dafür ausgesprochen, daß er sich um sein Vaterland so verdient gemacht, und nachdem auch die dortige Cor poration die Hrn. Brinkmann durch seine Agitation erwachsenen Kosten übernommen hat. 441
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