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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1864
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640428
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^ 55, 28. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 909 6. Abschluß des Börsenblattes für 1893—6«. Einnahme: Für 50 Börsenblatt 1863 cplt. 125^ — N-s-H I - I do. Nr. 65 u. ff. I - 20 S - - 5 do. Nr. 76 u. ff. 6 - 20 s —- s - 27 do. 3. u-4. Quartal 33 - 22 - 5 - " 13 do. Nr. 90 u- ff. 15- 5 - — - . 207 ^ 14 N-s 5s. - 5 do. Nr. 103 u. ff. 5 - — - 12 do. 4. Quartal 8 - — - — - - 3 do. Nr. 135 u. ff. 1 - 15 - — - ' einzelne Nummern 10 - 22 - — - - Inserate a. d- Börsenblatt 1863 9251 - 16 - 5 - - 1757 Börsenblatt 1864 cplt,....... 4392 - 15 - — - 13851^ 16R/—A Ausgabe: Für Papierrechnung 3296 ^ 21 N-s — §>, , - Satz und Druck 4623 - 24 - 5 - ^ - Redactions-Honorar 1863 2/4. u. 1864. 1. Quartal 1206 - — - — - - Bibliographie 1863 200 - — - — - I - Recenstonen-Verzeichniß 1863 .... 200 - — - — - ; - Musikalien-Verzeichniß 1863 75 - — ' — - - Berzeichniß der Kunftartikel 1863 ... 75 - — - — - - Commissionsgebühren 1863 1000 - — - — - - Honorar des Gegenschreibers 1863 . . . 100 - — - — - ! - Journale, Porti und kleine Ausgaben . 71 - 3 - 4 - l - rückgezahlte Inserate 21 - 18 - 5 - l An den Verwaltungs-Ausschuß 400 - — - — - ^ Saldo 2594 - 2 - 6 - Leipzig, den 23. April 1864. d. 13851 10 N-s — Ä Carl Fr. Fleischer, I. Schatzmeister des Bdrsenvereins. 0. Einem verehrlichen Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Der von dem verehr!. Vorstand für die diesjährige Cantate-Versammlung gebrachte Antrag „Nachdrücke von der Aufnahme ins Börsenblatt auszuschließen" hat bei dem Schweizerischen Buchhandel die lebhafteste Anerkennung erweckt; der Vorstand des Schweiz. Buchh.-Vereins fühlt sich verpflichtet, Ihnen, geehrte Herren, hiermit seinen Dank für dieses Vorgehen auszusprechen. Der Vorstand des Schweiz. Buchh.-Vereins bedauert es, daß der Schweiz. Bundesrath bisher sich nicht veranlaßt gesehen hat, ein für die ganze Schweiz gültiges Nachdrucksgesetz zu erlassen, und diese Angelegenheit den einzelnen Cantonen überlassen hat. Erst seit kurzem haben sich einige Eantone zu einem bezüglichen Concordat unter sich geeinigt, ein sehr unvollständiges und, weil es nicht alle Eantone umfaßt, ungenügendes Uebereinkommen. Die Landesgesetze verbieten also in vielen Fallen den Nachdruck nicht, am allerwenigsten jenen an deutschen, überhaupt nichlschweizerischen Verlagswerken. In Ermangelung eines solchen Gesetzes hat aber der Schweiz. Buchh.-Verein im Jahre 1850 sich selbst ein Gesetz gegeben. §. 1. der Vereinsstatuten lautet-' „Diejenigen Schweiz. Buchhandlungen, welche mit dem deutschen Buchhandel in direkter Verbindung stehen, bilden den Schweiz. Buchhändler-Verein- — Der Zweck desselben ist, die Ehrenhaftigkeit des Geschäftsbetriebes zu för dern, dem Nachdrucke entgegen zu arbeiten und die Solidität des Schweiz. Buchhandels bei dem gesetzlich an erkannten Grundsätze der Gewerbefreiheit möglichst aufrecht zu erhalten." Der gegenwärtig in Behandlung liegende französisch-schweizerische Handelsvertrag läßt hoffen, daß entweder die oben er wähnten Eantonal-Concordate erweitert oder ein allgemeines Schweiz. Nachdrucksgesetz Frankreich gegenüber erlassen wird. Ist das Eine oder Andere der Fall, so dürfte cs leichter sein, daß auch ein Uebereinkommen zwischen deutschen Regierungen und der Schweiz zum Abschluß komme. Die gegenwärtige Cantate-Versammlung böte vielleicht einen Anlaß, diejenigen Herren Collegen in Deutschland, die ihren resp. Regierungen näher stehen, wie z. B. der Börsenvorstand gegenüber der Königl. Sächsischen Regierung, oder diejenigen Herren, welche in Abgeordnetenhäusern ihren Sitz haben, — auszufordern, da wo sich Gelegenheit bietet, ihre Behörden zu bewegen, daß sie ein Concordat mit der Schweiz anstreben. Uebereinkünfte zu andern Zwecken zwischen deutschen Staaten und der Schweiz sind in letzter» Jahren öfter abgeschlossen worden. Der Schweiz. Buchh.-Verein wird, wenn solche Anträge dem Schweiz. Bundesrath vorliegen, auch seinerseits sein Möglichstes thun, damit dieselben zu Stande kommen. Solche Verträge dürften beiden Theilen erwünscht sein, dem Schweiz. Buchhandel, damit das Mertens'sche Unternehmen keine Nachahmung finde, Ihnen, geehrteHerren inDeutschland, damit nicht Schweiz. Winkel-Buchdrucker LI» Weingart, die we der dem Börsenverein, noch dem Schweiz. Buchh.-Verein angehören, ihr sauberes Handwerk fortsetzen; zwar seitdem sich fast jeder Schweiz. Buchhändler unserm Verein angeschlossen, können Nachdrücke wie die berührten Weingart'schen,z. B. Ahn's Lehrgang, selbst in der Schweiz nicht mehr aufkommen, der Schweiz. Buchhändler bietet nicht Hand, weshalb auch seit 1850 unsers Wissens keine neuen Auflagen erschienen, und überhaupt nicht mehr nachgedruckt worden ist. Indem also der Schweiz. Buchh.-Verein von sich aus — bei Abwesenheit eines eigentlichen Gesetzes— dem Nachdruck und dem Nachdrucksvertrieb deutscher Wecke nach Kräften entgegengearbeitet hat, so begrüßt er mit Anerkennung das gleiche Bestreben beim Börsenverein, und hofft auf Gegenrecht, um so mehr als der Börsenverein in seinen Statuten §. 2. jeden Buch- und Kunst händler des In- und Auslandes als Mitglied aufnimmt und dadurch in Schutz zu nehmen sich verpflichtet. Genehmigen Sie, geehrte Herren, die Versicherung unserer größten Hochachtung Basel, den 16. April 1864. Der Vorstand des Schweiz. Buchhändler-Vereins. C. Detlefs, als Stellvertreter des gegenw. kranken Herrn Präsidenten Fehr. H. Georg, Actuar.
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