Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1852
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- 29.11.1852
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1808 ^ 125 pelte. Diese so neu conslruirte Maschine ist des Andern geistiges Eigenkhum, und man wird ihm die Patentirung derselben nicht ver weigern.— Wie anders mit einem schriftst. Werke! Was würde man sagen, wenn Jemand ein solches wörtlich abdruckte und demsel ben nur als Anhang seine Erfahrungen und Ideen hinzufügte? — Nachdruck, Nachdruck! würde man rufen, und mit Recht! — Wenn Herr K. uns nun das Beispiel vom Kartoffelpulverchen anführt, und wenn er glaubt, uns dadurch irre geleitet zu haben, so ist er in großer Täuschung. — Niemand hat bei unseren gegen wärtigen socialen Verhältnissen, deren Organisation einmal der Art sind, daß wir des Geldes zum Leben bedürfen, und daß, wenn der Einereich ist, der Andere arm sein muß, moralisch nvthig, die Producte seines Geistes xrstis pro bono publieo zu veröffentlichen. Er hat vielmehr das unbestreitbare Recht, durch die Veräußerung desselben sich für seine Mühe und Kosten in der Art und Weise, die er für gut befindet und die die Gesetze zulassen, zu entschädigen.—Wie mancher alle Schäfer ist mit der Kenntniß eines für die Menschheit heilsamen Mittels gestorben; wie mancher Professor stirbt, bevor er eine Vorlesung, deren Verbreitung für Millionen Menschen von unberechenbarem Nutzen sein könnte, dem Drucke und somit der Oeffentlichkeit übergeben hat? — Sie sehen, man braucht kein Eng länder zu fein, um der Welt etwas Gutes vorzuenthaltcn. Doch kommen wir auf das Kartoffelpulverchen noch einmal zurück. Ist dasselbe wirklich patentirt, und hat man gefunden, daß es zum Vieooo des Verkaufspreises hcrgestellt werden kann, so würde ich es Jedem verargen, wenn er dessen Anfertigung zum eigenen Gebrauche, die in keiner Weise strafbar ist, unterließe; denn eine derartige Vervielfältigung zum eigenen Gebrauche steht Jedem frei. — Ein Beispiel: Ich bin Liebhaber von den s. g. Schilleraus gaben. DerShakespeare vonSchlegel L Tieck existirt in solchernicht. Ich würde mich daher ebenso berechtigt fühlen, mir denselben in solchem Format abzuschreiben, als ihn mir durch Buchdruck herzu stellen, — und zweifle keinen Augenblick, daß ich, wenn dieserhalb wegen unerlaubter Vervielfältigung angeklagt, vom Berliner literar. Sachverständigen-Verein freigesprochen werden würde. Und wäre nun endlich jenes Pulverchen für die ganze Menschheit von so unendlichem Nutzen, so würde ich von jedem Obersten eines Staa tes verlangen, daß er sich mit dem Erfinder bezüglich der Acquisition einige. Das wäre ein Weg, den uns die Vernunft und unsere so ciale Stellung in der Welt geböte- — Daß nun die Norm der Dauer der Patente nur eine relativ richtige sein kann, liegt auf der Hand, da sie von Menschen ange geben ist; ob sie, gleich einzelnen Punkten des Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst noch eine Verbesserung wünschen lassen, darüber ein ander Mal. — Kommen wir schließlich auf den Ausgangspunkt der gegenwär tigen Meinungsverschiedenheit: auf das internationale Ver- lagsrecht. Ruht das liker., ruht das geistige Eigenkhumsrccht auf sittlicher Basis, so gewiß auch das internationale Verlagsrecht. — Indessen gebieten uns die staatlichen Verhältnisse, in der Anwen dung nicht auf den Ursprung, sondern auf die Zweckmäßigkeit, Nütz lichkeit, Nothwendigkeit zu rücksichtigen; — ein Maßstab, den wir in staatlichen und besonders merkantilischen Beziehungen stets gelten lassen. Würde z. B- unter den gegenwärtigen Verhält- n i ssen ein Staat, der von der Idee des Freihandels durch drungen (also aus sittlichen Rücksichten) das Princip desselben zur Geltung bringen, so würde er unbedingt seinem Ruine in kurzer Zeit entgegengchen. Derlei Vertrage können daher der Klugheit, der Sclbstcrhaltung wegen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die gleiche Aequi valente bieten, oder wo solche zu erringen in bestimmter Aussicht steht. — Wir halten es nicht für nöthig, das Gesagte zu recapituliren; denn wer sich für die besprochenen Fragen interessirt, wird es selber thun. — Wir bitten den gen. Leser nur noch, entschuldigen zu wol len, wenn wir wegen Mangel an Zeit nicht überall so concis gewe sen sein sollten, als wir selber es wohl gewünscht. — ?. Berlin, I«. November. Nach § 3 des Paßgesetzes können bekanntlich Buchhändler, Buch drucker u. s. w. ihren Gewerbebetrieb durch Stellvertreter, welche den für den selbstständigen Gewerbebetrieb vorgeschriebcnen Bedingungen genügt haben, betreiben lassen. In einem speziellen Falle kam die Frage zur Erörterung, in wiefern der Vertretene durch eine Uebertretung der für die Ausübung des Gewerbes bestehenden preßpolizeilichen Vor schriftenverantwortlich gemacht werden könne. Dem Vernehmen nach ist angenommen worden, daß für verwirkte Geldstrafen der Vertretene subsidiarisch verhaftet sei, gleichviel ob die Uebertretung mit seinem Vorwissen oder nicht erfolgt ist, wenn die Behörde nicht es vorzicht, statt der Einziehung der Geldstrafe die eventuell erkannte Freiheits strafe an dem Stellvertreter zuwollstrecken. Dagegen soll die Entzie hung der Konzession nur in dem Falle gegen den Vertretenen verhängt werden, wenn der Stellvertreter mit seinem Wissen eine solche Ue bertretung begangen hat, an welche das Gesetz die Konzessionsentzic- hung als Folge knüpft. N. Z. Berlin, 16. November. Von dem Obertribunal ist kürzlich ein für die Presse und den buchhändlerischen Verkehr wichtiges Erkenntniß über die Grenzender Autorenrechte gefällt worden. Das Obertribunal nimmt jetzt an, daß ein Autor, welcher dem Buchhändler das ausschließliche Ver lagsrecht eines Werkes eingeräumt hat, an seinem eignen Werke einen Nachdruck dadurch begehe, wenn er dasselbe in Verbindung mit andern Werken noch einmal abdrucken läßt. Auf Grund dieser An nahme ist auch die Verurtheilung des zweiten Verlegers ausgespro chen worden, welcher die Vervielfältigung des schon von dem ersten Verleger herausgegebcnen Werkes n einer Sammlung von Neuem bewirkt hatte. S. Künstliche BriefcouvertS. Man bemerkt eine immer häufigere Benutzung der geleimten BriefcouvertS. Sie mögen für die Absender bequem sein, haben aber für den Geschäftsgang eine sehr beschwerende und bedenkliche Eigenschaft. Sie berauben den Adressaten zunächst des diplomatisch juristischen Beweises, wann ein, unter bestimmtem Datum geschrie bener Brief, der Post übergeben, auf welchem Weg er gelaufen, an welchem Tage er am Bestimmungsort angekommen ist, abgesehen davon, daß sie auch in Berechnung des Postportos Unsicherheit brin gen. — Während Posten und Eisenbahnen sich bestreben, durch ihre Stempel Datum und sogar Tageszeiten oder Züge zu bezeichnen, ist die Bequemlichkeit bestrebt, diese zuweilen wichtig werdenden Be zeichnungen zu vernichten.— Diese Bequemlichkeit scheint in Preu ßen, hauptsächlich aber in Berlin um sich zu greifen, aus einer an dern Bequemlichkeit entspringend, mir sorgfältigem Aufkleben der Franko-Marken sich nicht plagen zu dürfen- — Von der Sicherheit eines Briefgeheimnisses in solchen Couverts gar nicht zu sprechen, welches bei uns Buchhändlern auch gar nicht zu berücksichtigen kommt, wenigstens politisch nicht bewahrt zu werden verdient. — Bei uns ist ja Alles offen und klar. Man lasse doch diese eleganten zierlichen Dinger den Damen für ihre Corresponden; und bleibe im Geschäftsverkehr beim guten bewährten Alten! — X. V. 2.
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