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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1852
- Sprache
- Deutsch
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1757 1852^ Der Kern des streitigen Punktes besteht darin: giebt es ein schrift ste l lerisches Eigenth ums r echt, ist dies ein sitt lich begründetes und ist es identisch mit dem Recht an Erfindungen (geistigem Eigenthum)? — Obgleich wir sehr wohl das körperliche Eigenthum von dem geistigen unterscheiden, so wird doch Niemand in Abrede stellen wollen, daß beide die wesentlichen Bedingungen, die Etwas zum Eigenthum machen, gemein haben. Es kann hier natürlich nur vom schriftstellerischen Eigenthums recht in quantitativer Beziehung, insofern es eine Veräußerung zuläßt, die Rede sein. Wir können nun entweder unsere körperliche oder geistige Thätigkeit oder Geschicklichkeit, oder den zeitweiligen Gebrauch unserer Leistungsfähigkeit, oder endlich unsere einzelnen Leistungen und Produktionen veräußern; was wir aber zu ver äußern vermögen, muß nothwendiger Weise vorher unser Ei genth um gewesen sein, zumal wir es aus unserm Innern geschöpft und hervorgebcacht haben. — Zwar kann nur unter Einflüssen von Vor- oder Mitwelt ein geistiges Product hervorgebracht werden, und insofern sind beide wesentlich Mitschöpfer, Mittheilhaber an dem selben;— aber die Form, in welcher es hervorgebracht worden, gehört dem Individuum allein an. Die Formation ist also unbedingt sein eigen, und diese bildet das schriftstellerische Eigenth um, von dem wir hier sprechen. — Wie jegliches Eigenthum einen praktisch-rechtlichen Erfolg haben muß, so geht das Recht des Urhebers auf das aus schließliche Haben der hervorgebrachten Sache als einer einzel nen, und gewinnt dann eine ihm eigenthümliche weitere Richtung durch die Möglichkeit der Verallgemeinerung derselben. Wenn sich also die innere schöpferische Kraft in ihren Schöpfungen ein äußeres Dasein gegeben hat, wenn daraus einzelne veräußer. liche Sachen hervorgegangen sind, so kann der neue Erwerber an solchen zunächst nur etwas Einzelnes, Aeußerliches, nicht das Recht der Vervielfältigung gewinnen, d. h. er kann darüber nur als Ein zelnes verfügen; er kann es sich geistig aneignen, er darf aber nicht das Einzelne durch neue Vervielfältigung zur Allgemeinheit machen. Dies Recht bleibt so lange bei dem Autor, bis er cs einem Zweiten zu übertragen für gut befindet. Wer es dennoch ohne Erlaubniß des Autors thut, der begeht offenbar einen Raub an seinem Eigenthum; er schmälert sein Recht an demselben, und — handelt demnach gewiß eben so unsittlich wie jeder andere Dieb an persönlichem Eigenthume. Daß nun dies schriftstellerische Eigenthumsrechl auch von unfern Gesetzgebern rich tig für kein absolutes, immer dauerndes erkannt worden ist, hat eben darin seinen Grund, daß das geistige Erzeugniß des Au tors dem Stoffe und der Arbeit nach nicht unbedingt sein eigen ist, sondern daß, wie bereits bemerkt, Vor- und Mitwelt ihren An- theil an der Schöpfung haben, der nur dadurch abgetragen werden kann, daß, nach längerer Zeit der Benutzung, dasselbe Gemeingut des Volkes wird; nicht aber darin, daß das schriftstellerische Eigen thum überhaupt kein Eigenthum sei. — Ueber den Unterschied von schriftstellerischem Eigenthum und geistigem Eigenthum (im Allgemeinen) nächstens. e. eines Conto, erhält aber zur Antwort: L. habe seiner Zeit das Ge schäft ohne Aktiva und Passiva von 0. gekauft und dieser habe an L. Nova und Dispon- von W. mit übergeben, die nicht bezahlt seien. Dadurch, daß li. dieses Geschäft kaufe, ohne für die ge kränkten Rechte des Verlegers zu sorgen, mache er sich zum Mit schuldigen und sei dadurch gerichtet! Ist diese Ansicht eine richtige? Ist li., der beim Kauf des Geschäftes von der Sachlage durchaus nicht unterrichtet war, ver pflichtet, die Sünden des Voc-Vorgängecs zu tragen und in welcher Weise ist er verpflichtet, die Rechte von >V. zu wahren, wenn gleich dieser selbst 3'^ Jahre lang Nichts gegen den bisherigen Besitzer des Geschäftes gethan hat? Würde auch ein gerichtlicher Verkauf des Geschäfts Nichts in der Sachlage ändern? Bejaht man die zwei ersten Fragen, so müßte man folgerichtig auch die dritte verneinen, und da wäre man denn am Ende auch berechtigt, die heutigen Ju den für die Kreuzigung Christi oder wenigstens für die in Aegypten gestohlenen Gold- und Silbergeräthe verantwortlich zu machen. X. ö. An alle Verleger, welche Anzeigen zum Beilegen irgend einer Zei tung oder zum Vertheilen aus der Hand, an österreichische Sor timentshandlungen senden. Da in Oesterreich der Thaler noch immer mit 1 Guld. 48 Kr. berechnet wird, so mögen doch die Herren Verleger im gegenseitigen Interesse nicht übersehen, die Preise nach dieser Berechnung anzu- ! setzen, weil sonst solche Anzeigen mit unrichtigen Preisen ins Maku latur wandern; denn es fehlt in der Regel an Zeit, die Preise ab- ^ zuändern, und eine Berichtigung in der Zeitung bleibt meist unbe- ! achtet, abgesehen davon, daß ein besonderes Inserat die Kosten ver- ? mehrt. Auch geschieht es nicht selten, daß die Thalerpreise in einer ! und derselben Anzeige sehr verschieden in Guldenprcise reducirl sind, so daß man glauben muß, es sei dies gewiß nicht unwichtige Geschäft ' einem unwissenden oder leichtsinnigen Lehrlinge übergeben und ohne Controlle gelassen worden. Mögen also Verleger nicht zwecklos ihr , Geld an Anzeigen wenden und sich, sowie den Sortimentern, schaden. Die GsclliuS'sche Buchhandlung in Berlin. So eben geht mir ein Brief von der Gsellius'schen Buch handlung an einen meiner Kunden zu, worin es unter Anderem wörtlich so heißt: „Zugleich bemerke ick, daß ich bei neuen Büchern 20 Ra batt vom Ladenpreise berechne, auch bei Netto-Actikeln 10cho." In welchen Augen muß der Sortimenter bei solchen Offerten dem Publicum gegenüber erscheinen? Es wäre doch endlich einmal Zeit, daß die Verleger die geeigneten Maßregeln ergriffen, um solche Offerten der Gsellius'schen Buchhandlung unmöglich zu machen und die Ehre des Sortimenters, dem Publicum gegenüber, dadurch retteten. Wie sieht es dann um den lieben Buchhandel aus, wenn solchen Schleudereien freier Spielraum gelassen wird?! 6. ^ ll. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Zum bnchhändlerischcn Usancen-Codex. Einsender erlaubt sich, eine Angelegenheit zur Sprache zu bringen, die seiner Meinung nach wichtig genug ist, um hier ange regt zu werden und dadurch eine Erörterung derselben von verschie denen Seiten herbeizuführen. Der Fall ist einfach der: li. kauft von L. dessen Buchhandlung, zwar ohne Activa und Passiva, aber doch nur gegen die ausdrückliche Verpflichtung b's, die restirenden Saldi zu bezahlen, die auch erfüllt wird. li. bittet nun >V. um Eröffnung (Mitgetheilt von Wsg. Gerhard.) Französische Literatur. lle 1'kistoire saeienns. OuvrsAS rsllige ll'aprds le» bistoires sncienne, xrecgue et roinsins cle Ouillemin et Our»)-. In-12. ksris, //acüette. 3 ir. 5V e. OuxssLK«, , Oes esssls llrsinstiquss imites lle I'sntiquits NU XIV. st su XV. sisele. In-8. Paris, Öurarikt. Omrisrol-iin, i-'xsinl, Oistoire 3v Is yapaute psnclant Is XIV. sidels, svee äes notes, «te. 3 vols. In-8. Paris, llkar'son. 18 tr.
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