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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1852
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- Deutsch
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1339 1852.) festgestellt worden ist, daß frühere Verleger dieser Werke über die erste Auflage hinaus ein vertragsmäßiges Recht auf eine neue Ausgabe derselben im Jahre 1833 wirklich besaßen, resp. damals noch nicht alle Exemplare der früheren Ausgabe abgesetzt hatten (vergl. §§.1016 bis 1018 Tit. 11 Thl. 1 des allgemein. Landrechts); daß aber das Allgemeine Landrecht posthume Werke gegen Nachdruck nicht gesichert hat, indem es überall unterstellt, daß der Verleger mitdemAutor contrahirt habe, und daß es nach dem Tode des Autors auf die Veranstaltung einer neuen Ausgabe ankommc; daß zwar der Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 Nr. 2 posthume Werke wahrend dreißig Jahre seit dem Jahre ihres Erscheinens gegen Nachdruck schützt; daß aber der Ausdruck „Erscheinen" nur das er st e Erscheinen anzcigt, weil sonst die Vorschrift, daß posthume Werke nur innerhalb dreißig Jahre gegen Nachdruck gesichert sein sollen, durch neue Auflagen oder Ausgaben beliebig umgangen werden könnte; daß nach der thatsachlichen Annahme des zweiten Richters bei dem Erscheinen der incriminirten Ausgaben seit dem ersten rechtmäßigen Erscheinen der fraglichen posthumen Werke in ande ren Veclagshandlungen schon mehr als dreißig Jahre verflossen waren, und folglich jene Ausgaben als strafbarer Nachdruck nicht angesehen werden können. Aus diesen Gründen Verwirft der Königliche Rcvisions- und Cassationshof den Re kurs gegen das Urtheil der Correctionell-Appellationskammcr des Kö niglichen Landgerichts zu Elberfeld- Unterschrift. (Königl- Preuß. Justiz-Ministcrial-Blatt). Aus Wie». Au der neuen österreichischen Prcßordnung ist nun eine Erläuterung der Bestimmungen derselben, so weit sie die Gewerbe- gcsetzc berühren, gekommen. Die Veranstaltung der Drucklegung der selbst verfaßten Werke auf eigene Rechnung ist Jedermann er laubt. Zum Verkehre mit Druckschriften sind berechtigt Buchhänd ler, Antiquarbuchhändler, Kunsthändler und Buchbinder. Die Buchhändler dürfen mit allen Gattungen Druckschriften Handel treiben; auch mit Kupferstichen, Lithographien, Landkarten, wenn sich ein gedruckter Text dabei befindet. Den Antiquarbuchhändlern ist der Verkehr mit neuen Druckschriften nicht gestattet. Den Kunst händlern ist der Handel mit solchen Druckschriften gestattet, bei welchen Bilder, Kupferstiche, lithographische Darstellungen oder geographische Karten das Vorzüglichste sind und eigentlich den Werth des gedruckten Textes übersteigen. Buchbinder sind nur berechtigt, mit Normal-, Gymnasial-, Schul- und Gebetbüchern, dann mit Kalendern zu handeln. Außerdem ist den Buch- und Steindruckern erlaubt, diejenigen Schriften, welche sie in Verlag nehmen, d. i. zur Beschäftigung ihrer Pressen aus eigene Rechnung selbst drucken, in öffentlichen Verkaufsleden zu verkaufen, und den Verfassern von Druckschriften ist gestattet, die Ausgaben ihrer eigenen Werke, welche sie auf ihre Kosten drucken lassen (in Selbstverlag nehmen), in ihrer Wohnung aut eigene Rechnung zu verkaufen. Rücksichtlich des Verkaufs der Schulbücker sind die diesfalls bestehenden besondern Vorschriften zu beobachten. Die zum Handel mit Büchern berech tigten Gewerbsleute dürf-n hierzu nur einen Verkaufsladcn halten. Auf Jahrmärkten ist den ;um Bücherhandel berechtigten inländischen Gewerbsleuten mit den iinen zuständigen Büchern zu handeln er laubt; ausländische Buchhrndlcr dürfen die inländischen Markte mit Büchern nicht beziehen. Büchcrsammlungen in Licitationen zu verkaufen ist Jedermann erlaubt. (D. A. Z.) Berichtigung. Bei Ueberlesunq des Abdrucks meines Aufsatzes „über die völ ke rr echtl ich e B e deu t ung d es literarischen Eigen thums" in Nr. 88, finde ich nachstehenden Jrrthum in demselben, den ich hiermit zu verbessern eile. Durch einige, dem zwischen England und Preussen am 13. Mai 1846 abgeschlossenen Vertrag nachträglich hinzugefügte Bestim mungen, welchen auch Sachsen beigetreten ist, sind, wie ich übersehen hatte, die Kosten der Einregistrirung gegenseitig auf 1 Sh. oder 10 S-f. festgesetzt worden. Da inzwischen in Sachsen diese Ein tragung, sammt der Ausfertigung des Verlagsscheincs, unentgeltlich geschieht, während nach Art. XI. des englischen Gesetzes vom 1. Juli 1842, für die Abschrift der Eintragung, ohne welche eine rechtliche Verfolgung fast unmöglich ist, noch 5 Schillinge bezahlt werden müssen, so bleibt noch immer ein erheblicher Unterschied zu Gunsten Englands, welches nur durch gegenseitige Anerkennung der inländi schen Eigenthumsbescheinigung zu beheben ist. 10. Septbr. 1852. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg. Gerhard.) Englische Literatur. ^oxsis, 8. 6., X o^clopaesia ok Doetical kjuotations; consisting ok Lkoice Passates krom tke Doets ok Ülvsr^ ^ge ans Lountrx, classi- kes unser Distinct 8eass, ans Llpliaketicallx arranges kor reas^ rekerencs; witk Insex ok 8ubjeet« ans .lutkor»' diames. Part. I, 8. I.onson, sswes. 6 s. (Iko Ke complstes in 19 montklv Parts.) liro», 1., Iklis I.anss ok tbo Ulessiad, Ülskomet, ans tke Dope, as visites in 1851. 8. I.onson. 15 «. Dnarin, 8.1V., 8istor>cal »ns Illustrates Oksrt; exkikiting, in One V!s>v, a Uecors ok tke sevorsl lges ok tiis Worls. In skeets, 1 Lös.; monntes on clotk ans dlselc rollsr, varnislies, 2 L 2 s.; niountes on dotk ans makoganq voller, varnislies, 2 F 5 s.; moun- tes in a guarto k'renck vase, l.onson. 2 L 2 s. IlriltXir, ?., 1ke 1-aw ok International Oopxrigkt kstvveen Lnglans ans i'rsnoe, in 1-iteraturs, tl>s Drama, lÜusic, ans tlie Din« lrt», snal)ses ans explainss; xvitk tke Orssrs in Oouiicil ans tbs recent lcts ok Darliamsnt on tke sukject. Ikks ivkols in Dnglisk ans Drenck. 12. 1-onson. 5 s. Hie Domance ok tlie Dorum; vr dkarrativss, 8cenes, ans l»ec- sotes krom Courts ok snstics. 2 vols. post 8. I.onson. 2t s. 6xsnr, O , I'ivo Vears on tke Darm ok klnele 8am; >vitk 8cetoliss ok liis Docation, Kepkews, ans Drospects. Dost 8. Donson. 19 s. 6 s. 6nnvkii;, t., 8ailing Directories kor tlie Islanss in tke Wester» Dacikic Ocea»: »>tl> Vocakularies ok tkeir various Danguages. 8. I.un- son. ü s. 6ooi.nv, W. D., Inner lkrica laiä open; or, an lttempt to Irace tke 6kiek l.ines ok 6ommunication soross tkat Oontinent. 8. Don- son. 7 s. Oaxio, 1., l Dictionary ok tke Dnglisk Uangusge. k^s>v esition. 2 vols. Uo)ml 8. 1-onson. 2 2 s. Devivsoiv, 1. , l collection ok dlatkematicsl l'adles; oomprising 1-ogaritkms ok d»umkors, etc. etc. 8. Dsinkurgk. 6 s. Der, 6. W., 1'ke lrt ok IVIinistiire kainting; oomprising Instructions necessarv kor tke lcguirewent ok tk»r lrt. Witk »unierous Illustrations engraves on vvoos bz- Dalriel. 12. Donson. I s. Diancroar, X., ok tke loint 8toclc ans private Danks in Dnglans ans Wales, 1851 ans 1852; cvmprising a 8t»t!stical Account ok evsr^ Dank. 8o)-al 8. 1<onsou. 29 s. I<lvxiruiji.icxi. Dci-rir, 1'ke l'ivent^ - eigkt 8ermo»s l>) tlie inost eminent Ulinisters ok tke present sav ok various Denomination«, ssli veres in sikkerent parts ok tke lNetropolis. Vol. I. 8. Don- son. 3 ». 6,»»s, .1., -1 8eries ok Designs kor 6otkic Xlonuments, Okurckzars 6rosse», 8epulckral 8Iaks, ans 8eas Vrosssq. No^al 4. Wigan. 192*
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