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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1852
- Sprache
- Deutsch
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1286 24. August. Verlag von E. A. Spina. (Tiabelli S> Co, in Wi«n ferner: 42. LLnsmnisr, VI., vss 8elsvensel>itk. Oeüicdt von fV. ^o^k, kür eine 8ingstlmme mit kisnokortebegi. 36 icr. 43. Lessler, 6., Adenügsbet. Oeüickt v. LllLollZ, kür «ine 8!ngstiwwe mit kisnokortebegl- 15 Icr. 44. I-ivkI, 6. 6., Herbst-Violen. 6ine Leibs imrmonisob-meloü. 8ütrs kür c!ie Lk^sbsrmonics silein. Op. 81. 45 br. 45. I^esvLäds, 1., kollcu kür äs» Lisnokorte 15 Icr. N i ch t a in t l i Wien, 31. August. Betreffend die verschiedenen aus dem Auslände einlangenden Druckwerke, haben vom 1. September 1852 an folgende Bestim mungen zu gelten. Alle aus dem Auslände einlangenden Büchcr- sendungen, dieselben mögen in ganzen Ballen oder unter Kreuzband einlangen, sind an die zur zollamtlichen Behandlung und Revision derselben berufenen Hauptzollämter abzuliefcrn. Für Niederösterreich ist zu diesem Behuse das Hauptzollamt zu Wien, für Oberösterreich das zu Linz, für Salzburg das zu Salzburg, für Böhmen das zu Prag, für Mähren die zu Brünn und Olmütz, für Schlesien das zu Troppau, für Galizien mit Krakau und der Buckowina die zu Lemberg, Krakau und Czecnowitz, für Ungarn die zu Pcsth, Preß- burg und Oedcnburg, für die Woiwodina und das Banat das zu Temeswar, für Siebenbürgen die zu Hermannstadt und Kronstadt, für Steiermark das zu Graz, für Kram das zu Laibach, für Tirol die zu Innsbruck und Trient, für die Lombardei und Venedig die zu Mailand, Verona und Venedig, für das Küstenland das zu Triest, für Croatien und Slavonien die zu Agram und Fiume, endlich für Dalmatien das zu Zara bestimmt worden. Die mit der Fahrpost einlangenden derartigen Sendungen werden durch die k. k. Grenzzoll ämter zur Stellung an die zuständigen Hauptzollämtcr angewiesen werden; die mittelst der Briefpost unter Kreuzband einlaufenden Büchersendungen dagegen sind von denjenigen k. k. Postämtern, welchen sie unmittelbar aus dem Auslande zukommen, oder wenn dieselben nach einem Orte lauten, in welchem sich ein Hauptzollamt erster Classe befindet, von dem Abgabspostamte vor der Ausfol- gung an die Adressaten und beziehungsweise vor ihrer Weiterkarti- rung, an das nächste der erwähnten Hauptzollämter 1. Classe im Wege der in diesen Orten befindlichen Postämter zu leiten. Von dieser Stellung zu den Hauptzollämtern sind nur die periodischen und Zeitschriften, denen der Postdebit bewilligt ist, auszunehmcn. Rück sichtlich des Postdebits hat cs jedoch von dem bisher festgehaltenen Grundsätze, daß ausländische Zeitungen als stillschweigend verboten anzusehen sind, wenn sie in dem postämtlichen Zcitungspreisverzcich- nisse nicht aufgeführt erscheinen, mit dem obigen Zeitungspunkte abzukommen, und es werden den k. k. Postämtern die einzelnen gegen den Bezug und die Ausfolgung ausländischer periodischer Druck schriften gerichteten Verbote von Fall zu Fall bekannt gegeben wer den. Jene ausländischen Zeitschriften, deren Beförderung mit der Postanstalt bisher untersagt war, bleiben hiervon auch bis auf wei tere Weisung ausgeschlossen. Auf die durch solche besondere An ordnungen verbotenen periodischen ausländischen Schriften sind von den k. k. Postämtern weder Pränumerationen anzunehmen, noch ist deren Beförderung durch die k.k- Posten überhaupt zuzulassen. Die vor stehenden, über die Behandlung ausländischer Druckschriften über haupt und bezüglich der verbotenen periodischen Blätter insbesondere erlassenen Anordnungen haben auf jene periodischen oder nicht perio dischen Druckschriften, welche von Mitgliedern des a. h. Kaiserhauses, von den k. k. Ministerien oder obersten Verwaltungsbehörden bestellt, oder an dieselben eingesendet werden, keine Anwendung, und es sind solche Druckwerke stets ohne Aufenthalt an ihre Adresse zu befördern. ^ 89 24. August. Verlag von C. A. Spina (Diabclli 8 Co.) in Wien ferner: 46. — — lVlsidlumen. VVslrer kür üus Lianokorte. 45 Icr. 47. Sokudert, kr., 15 uo (e,i 1,r) pour ?iuno st Viola» Op. 162. 2 kl. 15 Icr. 48. 8econüs grunüs 8oaste pour ?iano. Op. 53. urr. » 4 mnins per <?. 6. Lr<M. 3 ü. 45 Icr. 49. Ltsäiou, Umsriv llomts, Lltuäs pour Is piano 30 Icr. 50. Bartel, lkk., Ballacks pour Lisa». Op. 17. 45 Icr. cher Theil. Der Vertrag zwischen Frankreich und Belgien. Nach dem zwischen Frankreich und Belgien am 22. August d. I. abgeschlossenen Vertrage zum gegenseitigen Schutze des litera rischen Eigenthums, wurden Seiten Frankreichs folgende EingangS- zoll-Ermäßigungen Belgien zugestanden. 100Kilogramm (ca. 2 Etc.) in Belgien erschienener Bücher werden künftig nur noch 20 Fcs. (5Vs 7 ) Eingangszoll in Frankreich zahlen, während der bisherige Zoll 160 Fes- und 107 Fcs. 50 Cs. war. Papier, das bisher 160 Fcs. Zoll in Frankreich zahlte, wird künftig nur 25 Fcs. zahlen. Dieselbe Ermäßigung wurde auf far bige und faconnirke Papiere ausgedehnt. Für Kupferstiche und Lithographien, gestochene Musik und Land karten fällt der Zoll, der bisher für das oben angegebene Gewicht 317 Fcs. 50 Cs. war, auf 20 Fcs. — Der Zoll auf aus Belgien eingehende Buchdruckcrtypen und Buchdruckerschwärze, davon die Erstercn bisher 212 Fcs- 50 Cs. und Letztere 65 Fcs- 50 Cs. zahlten, wurde aus 30 Fcs. — resp. 25 Fcs. ermäßigt. Im belgischen Tarif wurde der Eingangszoll auf Bücher von 31 Fcs. 80 Cs. auf 10 Fcs. herabgesetzt, — stets für 100 Kilogramm (ca. 2 Ctr.). Außerdem garantirten sich beide Staaken die möglichsten Er leichterungen in Bezug auf Grenzformalitätcn und Ursprungsbewcis. Möchten doch nun auch diejenigen Staaten, welche bisher noch nicht sich entschließen konnten oder wollten, auch das fremde Geistescigen- thum zu schützen, Frankreich das zugestehen, was dasselbe ohne Rück halt, ohne Reciprocität, jedem Staate, der irgend eine Literatur hat, frei und aus eigenem Antriebe gewährt, damit endlich der Nachdruck, dieser schmählichste aller Diebstähle, in der Milte des neunzcbntcn Jahrhunderts aus der Welt verschwinde, und Verfasser und Verle ger allenthalben sich des Schutzes erfreuen können, der sonst in civi- lisirten Staaten dem Eigenthum — dem Raube gegenüber — ge währt wird. Die Postvereinscouferenz und der Buchhandel. 1l. Nicht ohne Grund darf angenommen werden, unser erster Ar tikel mit dieser Ueberschrift, in Nr. 80 des B.-Börsenblattes, habe da und dort Beachtung gefunden, und dies gicbt Veranlassung, im Ver trauen auf die Mitwirkung der darin aufgcrusenen Organe des deut schen Buchhandels (mit Ausnahme des süddeutschen Buchhändler- Vereins , für den im Augenblick gar kein Vorstand zu existircn scheint) noch einige Worte zur Anregung und weitern Verfolgung beizufügen. Bevor aber zu den Wünschen des Buchhandels gegenüber der Fahr post übergcgangen werden kann, ist noch eines Hauptpunktes bei der Briesposttaxe Erwähnung zu thun, bei welchem der Vcrlagshandel betheiligt ist. Als bekannt wird vorausgesetzt werden dürfen, daß nach dem Postvereinsvertrag Drucksachen, welche unter den Begriff von Correcturbogen fallen, nicht der ermäßigten Taxe unter
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