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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520818
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
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1195 1852.) der übrigens einen nicht ganz unbedeutenden Fonds dazu bereits be gründet hat, nicht in, Stande ist, dieses Unternehmen ohne ansehn liche Unterstützung von außen auszuführen. Auch der kleinste Bei trag wird daher mit Dank angenommen werden. Zugleich bemerken wir aber auch noch, daß nach vollständiger Erreichung des oben an gegebenen Zweckes, der etwaige Ueberschuß der hierzu eingehenden Gelder zu einem wohlthätigen, Gellert's Namen führenden Institute verwendet werden soll- Ueber die Anwendung dieser Gelder aber, so wie über die Ausführung des Denkmals selbst wird zu seiner Zeit Bericht erstattet werden. Haynichen, im August 1852. Der Comite für Errichtung eines Gcllert-Denkmals. Richard Grahl, ßl. E-W. Richter, Rect., Aug.Flatter, Vorsitzender. Schriftführer. Cassirer. Die Herren Verleger und Redactionen von Zeitschriften ersuchen wir ergebenst, durch Aufnahme vorstehender Annonce in dieselben, dem guten Zwecke nützen zu wollen, und würden wir cs auch ganz besonders dankend anerkennen, wenn sich dafür interessirende Personen außerhalb Sachsens der Einsammlung unterziehen und sich deshalb schristlich an uns wenden wollten. Das Direktorium- Magdeburg, 14. August 1832. Verschiedene preußischeHandlungen haben durch das Börsenblatt für die Zukunft sich die Zusendung von „literarischen An zeigen zum Beilegen in Zeitungen ,c." verbeten, weil Letzte res, zufolge des neuen Zeitungssteucrgesetzes, unzulässig sei, oder doch die Steuer des Blattes erhöhe. — Diese Ansicht wurde allgemein getheilt; indeß hat der General-Director der Steuern auf meine in dieser Angelegenheit an das Haupt-Steucramt gerichtete Anfrage vom 15. Juli, laut folgendem Schreiben eine andere Ansicht ausge sprochen: Auf Ihre an uns gerichtete Anfrage vom 15. v. Mts. erwidern wir Ihnen, wie auf die Frager ,,ob Bücher-Verzeichnisse und ähnliche steuerfreie Anzeigen von Vcrlagshandlungcn einem versteuerten Blatte beizelegt werden kbnnen, ohne daß diese literarischen Anzeigen bei der Steuer-Ver anlagung berücksichtigt zu werden brauchen, wenn weder auf dem steuerpflichtigen Blatte, noch auf dem beizulcqendcn Anzeiger der Beilage-Vermerk sich befindet/' daß der Herr General-Director der Steuern durch Rescript vom 17. v. Mts. entschieden, daß die gleichzeitige Ausgabe zweier von einander abgesonderter Blätter, von denen das eine nach dem Gesetze vom 2. Juni d. I. steuerpflichtig und das andere steuerfrei ist, letzteres nicht steuerpflichtig mache, daß vielmehr jedes für sich bestehende selbstständige Blatt bezüglich der Steucrpflicht nur nach seinem eigenen Inhalte und Umfange beurtheilt werden dürfe. Magdeburg, den 3. August 1852. Königliches Haupt-Steuer-Amt- Schott. Gluth. Föst. Hecht. Hieraus geht also hervor, daß literarische Beilagen, welche nicht die Bemerkung:„Beiläge zu derN.N.'schcnZeitung" tragen, und wovon die Nummer der Zeitung, welcher die betreffende Anzeige bcigelcgt wird, ebenfalls kein Vermerk über die Beilegung in ihren Spalten bringt, steuerfrei sind, und vor wie nach auch den steuerpflichtigen Blättern bcigefügt werden können. — Selbst redend sind hier nur literarische Beilagen gemeint, welche von Vcr- lagshandlungen ausgchen und nur den eigenen Verlag ankündigcn (also nur unbezahlte Inserate bringen). Louis Schäfer. An den Antwortgcbcr in Preußen, in Nr. 8V d. B.-Bl. Wenn cs keiner Verträge zum Schutze literarischen Eigen thums in Preußen bedarf, — sondern nur der eigenen, gleichen Schutz gewährenden Gesetzgebung des Auslandes, um in Preußen liker. Schutz zu genicen, so nimmt es wirklich Wunder, daß in logischer Folge dicscrAnnahme, die Königl. Preußische Regierung sich bemüßigt gefunden hat, dennoch einen Vertrag zum gegcgenseitiqen Schutze der Autorenrechte, unterm 27. August 1846 mir England adzuschlie- ßen. — Dieß wäre nach Meinung des Antwortgebers also eine ganz unnöthige, überflüssige Sache gewesen? — Bevor man öffentlich Antworten gibt, sollte man doch wenigstens sich su lsit setzen, um sich keine Blößen zu geben. Dies nur für heute dem anonymen E. H. I.;—demnächst ausführlich über dieses Thema, das durch di ese Antwortdurchausnichtalserlcdigtbetrachtet werden kann, zumal bei der Wichtigkeit dieser den ganzen Buchhandel interessirenden Angelegenheit. Miscelle n. Von Paulin Niboyet, dem bekannten Verfasser des im vorigen Jahre erschienenen Werkes „>» Okimere", das sich des allgemeinsten Beifalls in und außerhalb Frankreichs erfreute, wird in diesen Tagen „klim.liiülojro el'un poölo russs, sveo uns prüi'sce llo U">e is eomtssse vssli" erscheinen, das die Geschichte des in der Blüthe seines Alters in Paris verstorbenen Dichters und russischen Fürsten, Elim Metschcrskv, geben wird. Es ist eine einfache, aber zum Herzen gehende Geschichte, — mehr eine psychologische Studie, als ein Roman — und machen wir hierdurch den deutschen Buchhandel und durch ihn das deutsche Publicum darauf aufmerksam. Das im Verlage von A. Ashcr k Eo. in Berlin und London demnächst in Lieferungen erscheinende Werk „Ueoueil cko relstions «t niomoirs.« eonoornsnt Is sseoxrspliio et l'liistoiro >lv Is ssnssiv svsnt 1700" wird nur in einer Auflage von 52 Exemplaren, mit fortlau fender Numerirung, erscheinen und wird jede Lieferung von nur 5 Octavbogen 2 Thlr. 4 Ngr- kosten, gewiß der theuerste Preis, den je ein Buch in Deutschland (ohne Kupfer) gehabt hat. Bücherverbote. Nachdem von dem Königlichen Appellations-Gerichte Hierselbst auf Consiscation und Vernichtung des ganzen ersten Bandes der Druckschrift: der Nationalkricg in Ungarn und Siebenbürgen in den Jahrrn 1848 und 1849 von Georg Klapka. Leipzig. Druck und Verlag von Otto Wi gand, 185l, sowie der einhundert und ersten Seite des zweiten Bandes des nehm- lichen Werkes erkannt worden ist, welchem Erkenntnisse auch Otto Wigand sich unterworfen hat, so wird solches in Gemäßheit §. 18 der zu dem Gesetze, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März vorigen Jahres, unter dem 15. desselben Monats erlassenen Aus führungs-Verordnung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß hiernach jede fernere Verbreitung oder öffentliche Ankündigung des ersten Bandes obiger Druckschrift, sowie des zwei ten Bandes ohne vorherige Vernichtung der lOl stcn Seite, bei der in §. 6 des erwähnten Gesetzes vom 14. März vorigen Jahres angc- drohten Strafe für verboten zu achten ist. Leipzig, den 9. August 1852. Königliche Krcs-Direction- Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgctheilt von Wfg. Gerhard.) Französische Literatur. Dir., Oours älämentsire >1« nwcsniguo tbeorigue et sppli- guäe. Kvec tiAUre» interoslec» äan» Io texte. 2o eelition. 6r. in-18. sisris, ,>1a»ron. 7 kr. 50 v. 171*
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