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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1852
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- Deutsch
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972 deTroancia, Nicolas Chalamanne, Mathieu de Attre- bato, Thomas de Wymondkold, der auch noch die Statuten von 1342 unterschrieb, beschworen und Unterzeichneten sämmtlich das Statut vom Jahre 1323. Nicolas de Branchis, Jean, genannt ?retre lean, Jean Bach et, Taxator für 1342, Jean Petit, ein Engländer, Guilla u m e d'Orleans, Robert, ein Schotte, Geoffrov le Cauchois, Jean Poncton, Nicolas Tirel, Henry de Eornubia, Jean le Grand, Henry de Nevanne, Joannes de Fonte, der zweite Taxator für 1342, Conrad, ein Deutscher, Gilbert aus Holland, V»o le Breton, Richard de Montbanon, Guillaume le Bourgignon, Mathieu le Vavassour, Guillaume de Ca- prosia, UvoGreal, der dritte vereidete Taxator des Jahres 1342, Hebert Martray, Michael de Bacqueria, Simon l'Ecolier, Jean le Norman d, Guillaume Hebert und Alain le Bre ton, vierter Taxator für das Jahr 1342 und erster Pedell dcrJuristen- facultät, Unterzeichneten und beschworen sämmtlich das revidirte Statut des Jahres 1342. Nicolas Märtel, aus Seeland gebürtig, und seine Frau Marguerite Märtel wurden beide im Jahre 1351 als libraires zur«» in die Corporation ausgenommen; sie wohnten rus 8t.-1acquss ". Henry l'Huillier; er war bereits im Jahre 1370 librairs jure und wurde in demselben als ,,un lies quatre libraires principsux" ver eidet, wobei sich seine Gcschäftsgenossen Robert Lecuyer und Raoul d'Orleans für ihn verbürgten". Guidomarus de Senis, ülsgister artium und libraire jurä, wohnhaft rue lies noix preslspont, wurde 1377 von Neuem als Taxator vereidet". Er muß somit schon einige Zeit als Handschriftenhändler ansässig gewesen sein. Taucher Beliart ctablirte sich im Jahre 1378 als 1-ibrarius und wurde sofort bei der Corporation vereidet". Etienne Angevin wurde am 5. Juni 1378 als ,,ftibrarius et scriptor" von dem Rector der Universität in Pflicht genommen". Jean le Moine (losnnes IVIonackus) trat am 23. Februar 1386 als libraire jurä in die Corporation ein". Martin l'Huillier, Handschristenhändler und Buchbinder, unge fähr um das Jahr 1386 lebend; sein Wohnort ist zwar nicht angegeben, doch kann man wohl mit ziemlicher Sicherheit auf Paris schließen. 1386 arbeitete er für Philipp den Kühnen von Burgund; in den be treffenden Rechnungspapieren heißt es: bin 1386, Io tiuc paxa a blartin stbuülier, libraire. 16 iranc» pour «ouvrir viüj livrss, tous romans et Liblss et sultres livres, llont vj seront eouvsrts 6s ouirs sn grain»-°. Paschasius, I.ibrsrius, ungefähr um das Jahr 1465. Robert Gaguin erwähnt seiner in einem Briefe an Guillaume Fichet folgender maßen: Ooncorllantias in baue <1iem nullss vmnino inveni, nisi quoll ?ascka«ius Libliopolas nobis prvtiosissimss »ns» scirs so venales llixit, sell llominum abesss, easqus licsri sursis centum". Paschasius beob achtete mithin genau die gesetzlichen Bestimmungen. Angers. Johann Bcnchies, Stationarius, im 15. Jahrhundert. Bei ihm hatte der Bischof Nicolas Gelant ein Exemplar der Statuta s^nollalla Knllegsvsnsla zum Behufs der Anfertigung von Abschriften deponirt: Ipsi et «orum qnilibst inkra primi anni Sxnollum 8. Uueas ocridi kaciant in quatsrno statuta eallom, quorum exemplsr poni penes Ivannem ösncbies, vel süum stationarium laciemus etc."" Er war so mit nicht der einzige am Orte. — Der Originaltext der Statuten der Pariser Handschriftenhändlcr kann in: Lulasus I. c. lom. 111. p. 419. I'om. IV. p. 202—204. 278. 279. und Schdttgcn >. c. p. 32. 33., der der Universität Mont pellier in Savigny 1. c. 3. Bd. p. 702—705 nachgesehen werden. m. Deutschland. Die Notizen über den Handschriftenhandcl in Deutschland sind zwar nicht so reichhaltig, als die aus anderen Ländern, bieten aber dennoch einige interessante Erscheinungen dar, welche die Geringfügigkeit und Dürftigkeit der Nachrichten über das Handschriftenwesen auf den Uni versitäten vergessen lassen. Diese Dürftigkeit hat hauptsächlich ihren Grund darin, daß die deutschen Universitäten sämmtlich erst seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts entstanden und nun ohne Weiteres die ausgebildcten Verhältnisse der Pariser Universität zum Vorbild 32. IZulaeuZ I. e. ?om. IV. p. 321. 53. Idiä. I^om. IV. p. 435. 54. Itriä. Ifom. IV. p. 449. 55. Idiä. Um. IV. p. 462. 86. Ikiä. I'om. IV. p. 481. 57. Itriä. lom. IV. p. 614. 58. I-Llrinnv, euriosit«« liiblioArrrpIiiquo«. p. 307. 59. ve ja Oaillo I. c. p. 3. 60. vulresne I)u OaiiAs, Llossurium meäiae et ins. Irrtinitati8; art.: 8t»1ionariu8. ^7 64 nahmen, zum Theil geradezu auf die Statuten derselben verwiesen. Ueberdies war auch die Frequenz der deutschen Universitäten nicht so bedeutend, wie die der im höchsten Flore stehenden zu Bologna und Paris; sie bedurften also auch nicht eines so ausgedehnten und genau geregelten Handschristenvcrkehrs. Die älteste deutsche Universität, Prag, gegründet 1347, hat in ihren Statuten zwar Bestimmungen über den Handschriftenhandel, doch waren mir dieselben nicht im Originaltext zugänglich. Hanslik" er wähnt dagegen bei der Besprechung dieser Verhältnisse: „Von der Bi bliothek aus bezogen nahe und entfernte Gelehrte die in allen Fächern des Wissens durch beeidete Scriptoren und Rubricatoren besorgten und als zuverlässig verbürgten Abschriften; von hier aus wurde der gesammte Buchhandel überwacht, die Richtigkeit und Correctheit aller Bücherab schriften genau geprüft, ehevor sie zum Verkauf ausgeboten werden durften." Es ist dies eine von den Bestimmungen anderer Universitäten vollständig abweichende Anordnung. Nächst Prag ist Wien, gegründet 1365, die älteste deutsche Univer sität und zugleich diejenige, welche dem Handschristenhandel die größte Aufmerksamkeit geschenkt zu haben scheint. Doch beschränkt auch sie sich ausschließlich, mit Ucbergchung der ausdrücklich zum Behufc des Handels angefertigten Handschriften, mit der Regelung des Commissions verkaufs. Die l-ibrarü, die wohl meistentheils zugleich das Amt der Pedelle versahen (8tatio»arli scheinen gar nicht oder wenigstens nicht selbstständig vorhanden gewesen zu sein), gehörten auch hier zu den Untergebenen der Universität und hatten in die Hand des Rectors ge wissenhaftes Verhalten beim Kauf und Verkauf und bei der Preisbe stimmung der Handschriften eidlich anzugeloben. Ohne Vorwiffen desselben durften sie keinem Magister oder Studenten' ein Buch abkaufen und mußten die hinterlaffencn Bücher verstorbener Universitätsgliedcr aufbe wahren. Die Statuten der Juristenfacultät setzen überdies noch fest, daß die Uibrarn oder Pedelle die Verkäufer nicht bedrücken sollten, um höheren Gewinn beim Weiterverkauf zu erzielen, auch als Commissions gebühr nicht mehr als den vierzigsten Pfennig oder 2^ 9H beanspruchen dürften; außerdem sollten sie keine Bücher unter der Hand veräußern, sondern dieselben erst in den Hörsälen bekannt machen lassen. Kl. Geschichte und Beschreibung der Prager Universitätsbibliothek. 21. (Fortsetzung folgt.) Bücherverbote. In Folge Beschlusses des Leipziger Königlichen Appellations- gcrichtes sind im Königreiche Sachsen verboten, (zu consisciren und zu vernichten): Briefe eines deutschen Bürgers. Erstes Heft Nr. 1—12, ver faßt und verlegt von Otto Wigand, „Luowig Kofsuth. Von I. E. Horn- Erster Band. I. Der Agitator. 1l. Der Minister. Mit einem Portrait. Leipzig, Verlag von Otto Wigand. 1851. Druck von Otto Wigand in Leipzig". Im Großherzogthum Baden wurde verboten: „Jahrbuch der römisch-katholischen Kirche" herausgegeben von Joh. Heinr. Müller. Berlin, Th. Grieben. Wien, am 25. Juni 1852. Die hohe k. k- Oberste Polizei-Behörde hat mit Erlaß vom 18. d. M- das bei Hoffmann L Campe in Hamburg 1852 in 10 Banden erschienene Werk: Geschichte des österreichischen Hofes und Adels und der öster reichischen Diplomatie von vr. Ed. Vehse wegen seines anstößigen Inhalts und seiner gefährlichen politischen Richtung, für den ganzen Umfang der Monarchie zu verbieten befun den und zugleich bedeutet, daß bezüglich der bisher, d. i. vor der Bekanntgebung dieses Verbotes im Wege des Buchhandels, nach Oesterreich gelangten Exemplare dieses Werkes, die unverzüglichste Aurücksendung derselben in's Ausland zu veranlassen, in Hinkunft jedoch nach dem Jnlande versendete Exemplare mit Beschlag zu be legen und in amtlicher Verwahrung zu behalten sind.
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