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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1852
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- Erscheinungsdatum
- 09.07.1852
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- Deutsch
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971 1852.^ Universitätsbehörden bestimmt wurde. Diese hatten auch die Correctheit derselben in Obacht zu nehmen; wurden fehlerhafte Pecien entdeckt, so sollten sie verbessert und dann zur Strafe zum Besten der Universität verkauft werden; war eine Verbesserung jedoch nicht möglich, so wurden sie cassirt oder verbrannt. Der Miethpreis war sehr niedrig angesetzt, nämlich in der Stadt selbst auf einen Denier, außerhalb derselben auf 2 Deniers die Pecia; wurden sie aber nur auf einen bis zwei Tage zum Behufe des Revidirens einer andern Handschrift, nicht zum Abschreiben, entlehnt, so betrug der Miethpreis gar nur die Hälfte. Die Berechtigung zum Halten von Pecien war unbeschränkt und nur der einzige vorhandene Bidcll war dazu verpflichtet und auch dies nur für eine geringe Zahl von Büchern, nämlich für die Texte und Glossen des Civil- und kano nischen Rechts, die 8ummss und Decturse klostisnsis, den ^.ppsrstus Innocentil und doksnnis .äudrese in ssxto iibrv dseretslium et Ölemen- tinis. Doch wurde ihm anempfohlen, auch auf die weniger nothwendigen Bücher Rücksicht zu nehmen. In Montpellier waren die 8tstionar!i, auch Vsnditores librorum genannt, die eigentlichen Handfchriftenhändler. Sie wurden von der Universität in Eid und Pflicht genommen und mußten für getreue Auf bewahrung der ihnen in Commission anvertrauten Bücher zwei Bürgen stellen. Nur für diesen Commissionshandcl finden sich gesetzliche Bestim mungen. Die Provision betrug 2>/z bis 5dh, nämlich 6 Deniers vom Livre, zur Hälfte vom Käufer, zur Hälfte vom Verkäufer zu bezahlen; eine nicht zur Universität gehörige Person hatte das Doppelte zu ent richten. Kein 8tstlansrius durfte übrigens ein ihm zum Verkauf über gebenes Werk selbst kaufen, falls es nicht einem Fremden angehörtc, sechs Tage in seiner Stativ zum Verkauf gestanden hatte und dreimal in den Hörsälcn zum Verkauf ausgcboten worden war. Dieses Ausbietcn in den Hörsälen besorgten die „kaneiusrü", ge wissermaßen die Famuli der lesenden Doctoren. Sie hatten besonders die Aufsicht in den Hörsälen zu führen, waren jedoch auch berechtigt Handschriftcnhandcl zu treiben und Pecien zu verleihen, unter denselben Bedingungen wie die 8tstionsr!l und der Bidell. Namentlich war ihnen noch gestattet, nach dem Schluß der Vorlesungen ihre eigenen Bücher- vorräthe in den Hörsälen selbst zum Verkauf anzutragen. — Der Hand schriftenhandel Montpelliers mag im Allgemeinen nicht unbedeutend ge wesen sein, wenigstens scheinen dies die ansehnlichen Ankäufe eines Procurators des Raths aus Hamburg um 1340 anzudeuten". — Alle diese Notizen sind im Grunde genommen sehr trocken und dürftig und nichts weniger als geeignet, ein Bild des literarischen Verkehrs zu geben. Nur die Ausführlichkeit, ja Kleinlichkeit mancher Bestimmungen deutet an, daß derselbe ansehnlich genug gewesen sein mag, zumal die Universitätsstatutcn ganz und gar über die von den l-ibrsril selbst neu angefertigtcn Handschriften schweigen. Hierin scheint man ihnen völlig freie Hand gelassen zu haben, denn es ist nicht gut anzunehmen, daß sich die Isidrarü einer derartigen ganz natürlichen Spekulation, bei der ihnen überdies ein größerer Gewinn zufließen mußte, als bei dem bloß commissionsweisen Verkauf, ganz enthalten hätten. Dagegen spräche ja schon die vorkommende Aufnahme von Handschriftcnhändlern als „Ickbi-s- rlus etscrlptor", so wie namentlich die statutarische Bestimmung, wonach ihnen ausdrücklich die Beschäftigung von .,6Ioriei" vor der erfolgte» Vereidigung untersagt war. Ucberdies scheinen auch mit der fortschrei tenden Zeit und der allmälig cintretcnden Verringerung der Bücherpreise jene kleinlichen polizeilichen Bestimmungen mehr und mehr in Vergessen heit gerathen zu sein, denn nach 1342 findet sich keine weitere Einschär- sung derselben für das gewissermaßen maßgebende Paris. War nun aber in der Lhat im 15. Jahrhundert dem Handschrifttnh««^^ eine freiere Bewegung gestattet, so ist der Mangel aller Nachrichten über ihn bei dem sich zu dieser Zeit gerade reger entwickelnden wissenschaftlichen Leben um so mehr zu bedauern. Auch die bei den französischen Großen, na mentlich in den Familien der Herzöge von Burgund und Orleans, sich kundgebende Vorliebe für die Literatur und das Ansammeln von Biblio theken konnte nicht einflußlos bleiben, wenn schon der eigentliche Hand schristenhandel bei dem Herbeischaffen derartiger Prachtmanuscripte wenig concurrirt haben mag. Ebenso wäre cs interessant, genauere Nachrichten über den allmäligen Uebergang des Handschriftenhandels in den eigent lichen Buchhandel zu besitzen. Denn wenn der letztere auch, namentlich nach der Einführung und raschen Ausbreitung der Buchdruckcrkunst in Paris unter dem Schutze der Sorbonne, rasch emporschoß, in Paris sogar bereits in den siebenziger Jahren des 15. Jahrhunderts mehrere Buch drucker unter den principsux librsiressurss Vorkommen, so ist doch nicht anzunehmen, daß die Handfchriftenhändler ganz ohne Widerstand das Feld räumten. In Rouen wenigstens thaten sie es nicht. Im Jahre 1483 reichten nämlich die dortigen Ickbrsrü, die ihre Geschäfte in Buden vor dem Hauptportale der Kathedrale betrieben, eine Beschwerde bei dem Domkapitel ein, in welcher sie die Ausweisung einiger „Vsnditores librorum impressorum" verlangten, die ihre Bücher unter allen Portalen in offenen Ständen feilzuhalten sich erlaubten. Die Ca nonici wiesen das Gesuch jedoch zurück, nach Ausweis der Capitelsregistcr, in denen es unter dem 5. und 8. Juli 1483 heißt: 8uper suppllostlons pervsets per librsrios all llnem expsllsndi guosdsm vsnditores librorum impressorum, qui ln Portion suxts spotke- es» lllorum suppliesntium vsnsrunt libros stsllsrs et publiose venditioni exponsre, Domin! liest delibersverunt aligusntulum uicbil tsmen oon- cluserunt. — 8uper suppliestione uuper dsta per librsrios gui in portalieio spotkecss lsbricss tenent all sinem guam guidam venditores librorum impressorum libros vermiss suprs tsbulis in portslieüs Kusus oeclesise vendicioni oflsrentes, expellsntur, Domini sttendentes guam ipsi ven- ditores libros lmbont «t vendunt psroptimos et utilss, et koc ex sliis vsusis, deliberstions lmbita, concluserunt per orgsnum domini Deoani <;usm ipsi venditores permittentur stsllsrs et venders libros suos ubicumgus voluerint, usgne tsmen beneplscitum Dvminorum. Und in der That modisicirte das Capitel im Jahre 1488 in etwas seinen Entscheid. Es verbot den Buchhändlern das große Portal der Kathedrale (Dortail 8sint-Domsin) und verwies sie nach dem Nordportal, ließ ihnen hier aber auch auf seine Kosten Buden aufbauen. Dieser Schlußentscheid wurde „unsnimiter, exoepto domino tkessursrio" gefaßt". Durchge drungen waren die Handschriftenhändler also dennoch nicht. — Für die Statistik des französischen Handschriftcnhandels bietet sich in Folge der öfteren Erneuerung der Pariser Statuten und der Ver eidigung der 8tstionsr,i und bibrsrii ein ziemlich reichhaltiges Material. Leider sind es aber auch fast nur trockene Namen, unter denen sich keiner besonders bemerkbar macht; noch viel weniger kommen unter den fran zösischen Handschriftenhändlern so bedeutende Männer, wie Bespastano und Aurispa vor. In Ermangelung eines Besseren muß man sich jedoch mit diesen dürren Notizen begnügen. Paris. Antoine Zeno, librsire fürs im Jahre 1303, ist der älteste Handschristenhändler, der überhaupt in Frankreich vorkommt. Buläus citirt ihn mit der Bemerkung, daß in dem angegebenen Jahre seine Büchervorräthc taxirt worden seien". Geoffroy de Saint-Liger (Osulridus de 8sneto stsodegsrio), librsire fürs von ungefähr 1323, in welchem Jahre er die neuen Sta tuten unterschrieb, bis ungefähr 1340. Noch ist ein gerichtliches Doku ment vom Jahre 1332 vorhanden, demzufolge er vor zwei Notaren einen Bücherverkauf abschloß und in welchem cs heißt: Llsolkro^ cls 8si»t- Ickger I'un <Ies Oleres Ickbrsires, et ljusliüe tel, recvnnoist et eonkesse svoir vendu, eede, guicte et trsnsportd, vend, esde, <Mtts et trsns- portv svus k^potkegue «ie tous st clmeun ses biens, st Garantie cls so» corps mesme, un livre intituls 8psculum kistorials in Oonsuetu- dines Dnrisiense«, divise et rslis en gustrs tomes couverts <lv euir rouge, s noble komme IVIosslre Oirsrd sie Nontagu Avoost 6» Do)- su Dsrlsment, movsmmnt ls somme äs gusrsnte livrss psrlsis, <lont Is dir I.ibrsirs ss tisnt pour contsnt et bien ps^e'''. Bald darauf muß er übrigens gestorben sein oder sein Geschäft aufgegeben haben, denn das erneuerte Statut von 1342 Unterzeichnete er nicht mehr. Thomas de Malbodia, Thomas leNormand, Jean de Saint-Paul, ein geborener Engländer (losnnss Drito alias de 8aneto ?aulo) und zugleich für 1324 einer der vier vereideten Taxatoren, Geoffroy le Loherain (botksringus), Geoffroy lc Breton, ebenfalls ein Engländer von Geburt und öffentlicher Notar, Guillaumc lc Grand, gleichfalls ein Engländer und wohnhaft in der Due des nvix (in vico nucum), Eticnne Sauvage, Pierre Bonenfant, Thomas de Sens (de 8ennoni«), 1323—1342, in welchem letzteren Jahre er noch die neuen Statuten unterschrieb, Nicolas Petit- Clcrc, Jean Ponchet, Jean Guyvendale, ein Engländer und zugleich für 1324 vereideter Taxator, Jean dcMeillac, Gu illau me dictus eum Daculo, Pierre de Peronne, der dritte Taxator für 1324, dessen Frau, Jean de Rheims, Nikolaus, ein Schotte, Radulphus de Varedis, Ponce Gilbois aus Noblans, Niko laus de Iduna, Gilles de Vivars, Geoffroy le Stormand, Jean lc Breton le jeune (ckosnnss Lrito suvsnis), der vierte vereidete Taxator für 1324, Margueritc die Frau eines gewissen Jacobus 49. rrere, k., >Is l'imprimerie et Ne I-> lilirnirie L Itouen. Nouen 1843. 8. p. S.K. so. Uistoria universiteti« r-arisiensis. 4om. IV. p. t>2. öl, üe I» tleille, kistoire >1« l'imprimerie et <Ie I» librsirie. peris 1689. 4. p. 5.— (SüUßruin,) cnlle >1« In iibrairie et <Ie l'imprimerie se Paris. psris 1744. 8. p. k. 48. Sarigny I. c. Bd. 3. >>. 688.
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