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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1852
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- Erscheinungsdatum
- 07.07.1852
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- Deutsch
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Venedig. Gabriel iVlaxistri Libertin, <le kavsnna (sc. tllius) in contrata 8sncti ?antaleonis um 1390. Er kommt in der Schluß schrift eines Exemplars von Senecas Tragödien (143 Bl. Perg. 4.s vor, in der es heißt: kxplicit X. et ultima tragosäia 8enec->e, t,uae ckicitur Hercules Oetseus, >juas tragosäias completae luerunt millssimo 66(1. X6. In«!. Xlll. <!is XVI. mensi« 8eptembr. Venetiis in 6ontrata 8sncti ?antslsonis per ms Oadrielsm sslaxistri Libertin! Ns kavsnna. Deo xrstia«. Xmsn. Darunter steht dann noch: 6kartas bujus libri scriptae sunt 6X6IV. et non plures, et pro sinZulo latere ckartae versus X6Il. Nartinus scripsit"". Hier ist nun zwar nur von einem Abschreiber die Rede, aber gerade diese kurze Endbemerkung über den Umfang des Buches macht es wahrscheinlich, daß man es mit dem Besitzer einer Ma- nuscriptenfabrik zu thun hat, deren Erzeugnisse ohne Weiteres unter seinem Namen gingen. Ein derartiges Jgnoriren des eigentlichen unter geordneten Abschreibers scheint überhaupt ziemlich allgemein in derarti gen Fällen statrgefundcn zu haben, denn nur so ist die räthselhafte Frucht barkeit berühmter Kalligraphen, wie Antonius Sinibaldus, Gerardus Joannes del Ciriago re. erklärlich; mit eigener Hand können sie wohl unmöglich alle die unter ihrem Namen verkommenden Handschriften ge fertigt haben. Joannes Aurispa, der bedeutendste Handschristenhändler des Mittelalters und zugleich ein angesehener Gelehrter jener Zeit, wurde dieser Stadt aber namentlich dadurch aus, daß sie eine freiere Gebah- rung des Handschriftenhandels gestatteten, nicht so engherzig und aus schließlich alles auf die Interessen der Universitätsglieder berechneten. Die Rücksichtnahme auf die Bequemlichkeit der Studirenden in Bezug auf das Abschreiben der Bücher trat mehr in den Hintergrund, und der Pa riser Handschriftenhandel war daher schon früher im Stande, eineweiter- greifende Wirksamkeit auszuüben, wie sie dem italienischen erst außerhalb der Universitätsstädte im 1s. Jahrhundert möglich wurde. Nach der eigenen Angabe des Statutes vom Jahre 127s, des ersten, bot die Veranlassung zur Aufstellung desselben das wucherische in die Höhe treiben der Preise besonders nothwendiger Handschriften, wucherisch wenig stens nach damaligen Begriffen, so wie das Uebertreiben der Commissions gebühren für den besorgten Verkauf von Handschriften. Dieses erste Statut gebraucht die Ausdrücke Stationarius und Librarius noch als vollständig gleichbedeutend für Handschriftenhändler; es wird ihnen be deutet, daß sie jedwedes in Commission erhaltene Buch sofort zum Verkauf ausstellen, auf Verlangen des Verkäufers nach bestem Gewissen den Werth desselben bestimmen, es auch innerhalb des Verlaufes eines Monats nicht selbst kaufen sollten. Der Name des Verkäufers, so wie der Preis sollten auf dem betreffenden Buche sichtbar bezeichnet werden. Fand sich nun ein Käufer, so waren sie nicht berechtigt, das Geld selbst in Empfang zu nehmen, sondern dies konnte nur durch den Besitzer oder dessen Bevoll- im Jahre 1369 zu Noto auf Sicilien geboren. Bis in sein höheres , mächtigien geschehen. Für ihre Bemühungen erhielten sie eine Provision Mannesalter lebte er in Constantinopel, wie cs scheint in einer einfluß- ! von 4 Deniers vom Livre, also ein nur sehr mäßiger Verdienst, der reichen Stellung am Hofe, stets eifrig beschäftigt Handschriften zu sam- ^ übrigens allein vom Käufer zu entrichten war. Ueber die Handschriften, mein und zu erwerben, so daß ihm seine Liebhaberei, wie er selbst sagt, , die sie etwa für ihre eigne Rechnung anfertigen ließen, finden sich gar sogar Anfeindungen zuzog. Erst 1423 kehrte er auf das Andringen seiner i keine Bestimmungen, denn die Punkte des Statutes von 127s und und der Freunde, Ambrosius Camaldulensis und Niccolo Niccoli in Florenz, nach folgenden, die meistenthcils hierauf gedeutet wurden, sind nach den Erläu- Jtalien zurück und brachte einen Schatz von 238 Handschriften mit sich, außer mehreren anderen, die er bereits früher in Messina dcponirt hatte. Diesen Schatz zu vermehren und zu verwerthcn war er eifrig bemüht; dennoch aber ging sein Hauptaugenmerk darauf hin, sich eine Lehrwirksamkeit zu verschaffen. Dies gelang ihm auch in Bologna, Fer rara und Florenz, aber nicht auf die Dauer, so daß er sich nun ganz dem Handschriftenhandel hingab. Thäte Philelphus in seinen Briefen an ihn nicht ausdrücklich seines Handels Erwähnung"«, so könnte man terungen, die Savigny über das Pecienwesen der italienischen Universi täten gegeben hat, unbedingt auf das Verleihen der Handschriften zu beziehen. In dieser letzteren Hinsicht waren sie verpflichtet gute und correctc Abschriften zu beschaffen und sich in Betreff der Miethpreisc nach den Bestimmungen der Universitätsdeputirten zu richten, I.ibrnrü, welche diesen statutarischen Bestimmungen zuwider handelten, sollten der Gnade und des Schutzes der Universität verlustig gehen, auch kein Universitäts mitglied weiterhin mit ihnen Geschäfte machen. Ueber alle diese ver- versucht werden, Aurispa ganz aus der Zahl der Handschriftenhändler ! schiedenen Punkte mußten die Isibrsrü alle 2 Jahre, nach Gutbefinden des zu streichen. Die Worte des Philelphus lassen aber keinen Zweifel! Rectors auch öfter, einen Pflichteid leisten, über welche Procedur jedes- ubrig; sein Verkehr bewegte sich übrigens hauptsächlich in den Werken! mal ein besonderes Protocoll ausgenommen wurde"'. der klassischen Literatur. Bei seinen vorgerückten Jahren gab er jedoch Schon einige Zeit darauf, im Jahre (292, wurden diese Bestimmungen gegen 14s0 sein Geschäft wieder auf, nahm die priestcrlichen Weihen dahin ergänzt, daß man die 6ibrarii veranlaßt, an das Fenster ihres und lebte nun als „8cr,bs »,>»stol,cus" abwechselnd zu Ferrara und Ladens oder ihrer Bude ein deutlich geschriebenes Verzcichniß ihres ge- Rom, ""^achtet ihn st>n Freund Antonius Panhormila öfters mit sammten zum Behufs des Verleihens bestimmten Büchervorrathes, mit glänzenden Versprechungen Seitens ^ Neapel i Angabe des Miethpreises, zu stellen, damit sich Jeder leichter und be- .Verschiedene seiner eigenen ^ querner eine Ueberslcht des Vorhandenen verschaffen könne, wahrscheinlich R bttntbok a 5 so wi^ R ^ der Medicei- ! auch um eine Controle über die Seitens der Universitätsdeputirten noch schen Bibliothek auf, so wie auch mehrere Briefe von ihm an Ztmbrostus tarirten Bucker ru ermöalicken Camaldulensis in der Martcne und Durand'schcn Sammlung abgedrucktsind. Rom- Giovanni und Francisco, Osrtolnji, kommen im Jahre ! ... ^ nicht der angeblichen Wucherei der Hand- 1454 als Handschriftenhändler vor. Bei ihnen standen zum commissions- j zu thun, st daß schon im ^zahre 1323 ei» neues weisen Verkauf die Briefe des Cicero und die Werke des Cornelius ausführliches Statut erlassen und 1312 mit einigen nähern Erläuterungen weisen Verkauf die Briefe des Cicero und die Werke des Cornelius Celsus, letztere zum Preise von 20 Ducati, für welche Suinme sie von Giannotto Mannetti für Vespasiano erstanden wurden"' von neuem eingeschärft wurde. Die Befähigung zum Betriebe des Hand- ; schristenhandels wurde darin geknüpft an den Genuß eines guten Rufes, n^s-ibon R«; lkm ikonden Besitz genügender Bildung, Kenntniß des Werthes der Bücher, Cautions- tuten Nc d--" treuen Wortlaut der oben ercerpirten Sta- ! fugnisse der 8tkitionsr,i (Bücherverlciher) und 1-ibraril (Handschriften- iche Ac^ Händler) statt, obschon auch beide Geschäftsbräuchen vereinigt Vorkommen, iche Aktenstücke zum Theil in schwer zugangl chcn Werken abgedruckt j «tn,.in„nrH wurde aufacaeben no,1> nvöoi,->,w Ke„- sind. Doch erlaubt dies leider der Raum nicht '«. II. Frankreich. Für Frankreich concentriren sich die Notizen über den Handschrif tenhandel fast ausschließlich auf Paris und knüpfen sich natürlich auch hier wieder hauptsächlich an die Universität. Die einzelnen Bestimmungen sind wo möglich noch dctaillirter als in Bologna, zeichnen sich vor denen 37. kjattdikn I. o. I'om. H. p. 251. 38. Im Jahre 1440: 5otu« 68 in librorum mcreatura, 86(1 in lectui'L m-tilem. Huid tzuini prod^t libro« quotidi«, nunc emerc, nunc V6nd«:r6, Ic^er« vero nuniju.im? UNd 1-141: Skld extua ista taberkialibrarianuHu« unquam prodit cndcx, ni«, eum quavstu. 39. Handini 1. c. I'nm. V. j>. 361. 40. Sie sind nachzusehen in: 8arti 1. c. Vvl. I. Par« H. .4pp«ndix. p. 224. und I. e. p.646 ff. Den 8tationarii wurde aufgegebcn, nach Möglichkeit die zum Stu dium nothwendigstcn Werke herbcizuschaffen und vorräthig zu halten, keins derselben dem danach Verlangenden zu verweigern, noch ohne spe- cielle Erlaubniß der Universitätsbehördcn zu veräußern. Neu angesertigte Exemplare durften nicht eher ausgeliehen werden, als bis dieselben von der Universität durchgesehen und corrcct befunden worden waren und bis der Miethpreis festgisetzt war. Dieser Mierhpreis durste nur über schritten werden, wenn das betreffende Buch über eine Woche behalten wurde, wonach also wohl angenommen werden kann, daß auch ähnlich wie in Bologna ein abtheilungsweiscs Verleihen der Handschriften statt fand. Wurde eine incorrecte Handschrift entdeckt, so mußte dieselbe dem Rector und den Procuratorcn der Universität ausgeantwortct werden. II. Dergl. -in solches bei Nulaous. I>!s«°>!»un!versitntls psiislensis. Vom. IV. p. 37. 42. Protocoll- über dies- verschiedene» Aufnahmeverhältniffe s. bei Lulnous I. o. Vom. IV. 321. 4«2.
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