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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1852
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- Deutsch
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958 ^ 63 ken, welche vor dem 1. Juli 1852 erschienen sind, weder der Besteue rung noch dem Postzwange unterliegen, scheint sich von selbst zu verstehen, da man eine rückwirkende Kraft des Gesetzes nicht voraus setzen kann. Zur Beruhigung der Betheiligten wäre aber eine bün dige Declaration doch zu wünschen. Zu ß. 5 Nr. 4. Diese Bestimmung ist zwar ein Fortschritt gegen die früher«, wornach Pakete unter ^ Ctr. postpflichtig waren. Aber dadurch, daß das Zusammenpacken mehrerer kleiner Pakete in Ein Gebind untersagt ist, würde sie dem Preußischen Buchhandel den Todesstoß versetzen, wenn man sich nicht damit trösten dürfte, daß in dieser Beziehung die eigenthümliche Organisation des Buch handels berücksichtigt und geschützt werden soll. (Vergl. Börsenblatt Seite 656 „Aus Preußen.") Weniger hart, aber doch in manchen Fallen sehr unbequem ist die Verordnung, daß man Packete von postpflichrigem Gewichte nicht mit einem fuhrgemäßen Pakete unter Einer Adresse versenden soll. Wenn z. B. Rollen mit Landkarten und Bildern oder zerbrechliche Gegenstände, wie Gefäße mit Flüssigkeiten, als Dinte, Druckerschwärze, Bilder unter Glas und Rahmen, Gips büsten, Globuse u. s. w., mit Büchern sich schlecht zusammenpackcn lassen, so pflegte man sich seither dadurch zu helfen, daß man derglei chen Artikel apart verpackte und mit dem größer» Eollo auf einen Frachtbrief setzte. Jetzt soll man nun dergleichen Rollen und Kisten mit zerbrechlicher Waare, sofern sie unter 20 Pfd. wiegen, der Post übergeben, obschon daran die Emballagen (Holzrollen, Kisten, Glasgefäße) am meisten ins Gewicht fallen und das Porto am we nigsten vertragen können. Mit dergleichen langen Rollen oder Kisten zerbrechlichen Inhalts kann ja der Post auch schwerlich gedient sein, und wäre eine mildere Declaration in dieser Beziehung zu wünschen. Zu §. 35 Nr. 3. Hiernach dürfen weder verschlossene Briefe, noch Geld in Postpacketen beigepackt werden. Jeder Committent wird daher seinen Commissionair ermächtigen müssen, alle verschlos senen Briefe auszuschneiden. Berichtigung. In dem Artikel „das Gesetz über den Postzwang" abgedruckt aus den Grenzboten, (Börsenblatt, Seite 881) geht der Ver fasser von der Ansicht aus, die Journale würden künftig in Preußen postdebitpflichtig sein, sodaß sie selbst der Buchhändler nicht mehr un mittelbar vom Verleger, sondern von der Post beziehen müsse. Diese Voraussetzung des Verfassers ist irrig, der Jrrthum aber sehr ver zeihlich, da der ß. 5 Nr. 2. des Postgesetzes allerdings jene Deutung zuläßt, und auch von Vielen so verstanden ist. Inzwischen hebt das Regulativ vom 21. Juni d. I. für die Erhebung der Stempel steuer von ausländischen politischen und Anzeigeblättern, jeden Zwei fel, denn es heißt darin „§. 1. Ausländische ftempelpflichtige Blätter können s) durch Bestellung bei der Post, b) unter Kreuzband, o) i n Postpaketen oder durch besondere Boten aus dem Auslande bezogen werden." Demnach sind also die betreffenden Journale dem Post zwange hinsichtlich der Versendungsweise, aber nicht dem Zwange des Postdebits unterworfen. Abgesehen von genanntem Jrrthume enthält jener Artikel der Gcenzboten aber doch viel Wahres und Be- herzigenswerthes. 180. Die Handschriftenhändler des Mittelalters. Von Albrccht Kirchhofs. (Fortsetzung.) Otto di Balia, im 15. Jahrhundert, kommt in folgender Notiz vor: Da IVlesser dirolsino filscbisvelli in «csmbio li'uno psro rli ve- oretali vsccbie per merro ckegli Otto cki Lslis. Diese Notiz findet sich auf dem Deckel eines Exemplars von lustinisni Codex repetitas prsslsctionis cum notis Accursü^» (aus dem 13. Jahrh-, 202 Bl. Perg. Fol.). Ob man ihn aber hiernach unzweifelhaft als Handschriftenhänd ler betrachten darf, mag dahin gestellt bleiben. Lodovico, Osrtolsjo, und sein Sohn Antonio kommen ungefähr in der Mitte des 15. Jahrhunderts vor und zwar in der Schlußschrift einer Handschrift, enthaltend: Vari» opuscula l-sonsräi Aretini, 8ens- css, Ossparini (4. Pap. 91 Bl.) Dieselbe lautet: Ist« über est Kart, lulisai <1« Osriais civis et klotsrii kssor., quem «mit s 1-oäoxico Osr- tulsrio st Aut. ejus AI." Antonio, Libliopols, (ob identisch mit dem Sohne des Vorstehen den?) wird noch im Jahre 1482 erwähnt, erscheint jedoch nicht mehr unter den eigentlichen Buchhändlern, die um diese Zeit schon aufzutauchen beginnen. Er verkaufte ein Exemplar von Lucans Pharsalia (aus dem 13. Jahrh-, 100 Bl. Perg. qu. 8.) an Angelus Politianus, laut folgen der Bemerkung in demselben: Llgo Lug. Lolitisnus smi bunc libellum de Antonio bibliopols ü. 4. Idibus lVIsrtiis 1482 vel 1481 Florentius; ssss ajedst Lsrnsrd! Lsackii". Erhalte die Handschrift also nur in Commission. Vespasiano Philipp! (sc. ülius), Librsrios, war einer der be deutendsten Handschriftenhändler und stand mit einer großen Zahl von Gelehrten der damaligen Zeit nicht allein in geschäftlichen, sondern auch in freundschaftlichen Beziehungen, wie eine in Florenz noch vorhandene Anzahl von Briefen an ihn aus den Jahren 1446 — 1463 beweist^. Bandini nennt ihn codicum ksbrsicorum, grsecorum et lstinorum dili- gentissimum investigstorem, und in der That ergiebt sich aus jenen Briefen, daß es hauptsächlich die klassische Literatur war, mit deren Vertrieb er sich beschäftigte. Er konnte dies um so eher, da ihm Florenz hierfür ein besonders günstiges Feld darbot und er selbst, nach dem Aeug- nifse Gianotto Manetti's, nicht ohne gelehrte Bildung war. Er muß ein ziemlich hohes Alter erreicht haben, denn er war im Jahre 1481 noch am Leben, sah also noch den Zerfall seines Gewerbes Hereinbrechen. Bemerkenswerth ist übrigens bei ihm, daß in manchen Handschriften die er anfertigen ließ, dies ausdrücklich angegeben ist, ein sonst bei den Handschriftenhändlern ungewöhnlicher Gebrauch In Oxford findet sich z. B. ein Codex enthaltend Osscilü Oxprisn! opusculs vsris (Fol. Perg. 231 Bl.) auf dessen erstem Blatte steht: Vespssisnus librsrius kllorsn- tinus bunc librum b'Iorsntise trsnsscribendum cursvit, so wie ein anderer, enthaltend Olsudii Lonati in 1'erentii comoediss conunentsrii (Fol. Perg. 216 Bl.) in welchem es heißt: Vespssisnus librsrius kllo- rsntinus iscit scridi b'Iorsntiss. Beide Codices sind von vortrefflicher Ausführung Mailand. Melchior, ein angesehener Handschriftenhändler, lebte um das Jahr 1462; bei ihm standen unter Anderem in diesem Jahre auch 6icerouis vpistvlss all lamilisres für den Preis von 10 Ducaten zum Verkaufe". Paolo Soardo; erlebteum I470bis1480. Um diese Zeit verkaufte er ein Pergamentexemplar des breve epitoms bistoriss romsnse Osndidi veceiubrii an Jacobus Antiquarius, laut folgender Schlußbemerkung : Ilie 11. Augusti 1480 smi kos volumsn s Lsulino 8usrdo Aromstsrio IVlsdiolsnensi, uns sureo. Iscvbus Anti<;u»rius Obschon Paolo Soardo hiernach eigentlich Apotheker oder Specereihändler war, so braucht man dessenungeachtet keinen Anstand zu nehmen, ihn unter die Handschriften händler aufzunehmen, da selbst noch nach Einführung der Buchdrucker kunst mehrfache Beispiele Vorkommen, daß sich die Apotheker mit dem Buchhandel befaßten. Paolo Soordo selbst tritt sogar kurze Zeit darauf als wirklicher Verleger von Druckwerken auf. Pavua. Jacob, ein Jude, um das Jahr 1458 lebend, beschäftigte sich auch mit dem Handschriftenschacher. In einer Handschrift des Horaz (aus dem 12. Jahrh., 141 Bl. Perg. 4.) steht nämlich vermerkt: lVunc «st MSI l.vdovici Lodocstbsri Oxprii; „SM ipsum smi psdue »b Iscob üsdreo, et solxi prssente 61. 1>b)-sico lVI. 2sck»ris 1'slti'eiisi XXII. lulii AI6606LV1II Ferrara. BernardoCarnerio, Libliopols, muß um die Jahre 1440 bis 1460 gelebt haben. Er wird nur in den Schlußformeln seines Sohnes, des Buchdruckers Augustin Carnerio zu Ferrara, erwähnt, in denen es in der Regel heißt: boc opus impressit Augustinus 6sruerius, Lernsrdi bibUopolas ülius oder auch aluivnus. Wenn daher der Sohn Anfangs der siebenziger Jahre als selbstständiger Buchdrucker auftritt, so ist nicht anders anzunehmen, als daß der Vater schon 1440 ansässig gewesen sei. 29. ÜLlillini 1. e. I'om. IV. p. 58. 30. ürmäini I. c. I'om. III. p. 627. 31. IZsltäini I. e. I'om. II. p. 205. 32. Na,»«lim I. o. Vom. V. z>. 357—366. 33. Ooxe 1. e. I'om. I. 6oU. Lincoln, p. 31. 32. 34. pliilel^Iii epistolne. X. 25. 35. 8axius !. e. p. 66X0IX. 36. LaniUm I. e. I'om. II. l>. 145.
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