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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1852
- Sprache
- Deutsch
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940 bühren enthalten. Man beschloß deshalb die Angelegenheit bis zum nächsten Montag ruhen zu lassenund alle stempelpflichtigen Journale 2. Semesters bis zu näherer Verständigung nicht auszu geben, da unmöglich eine nicht gewünschte Auschickung schon straf fällig. Mögten nun doch aber alle Zeitschrift-Verleger sich möglichst bald erklären, sie und der Sortimentshandel riskiren sonst die ganzen Journalcontinuationen. Das Erscheinen des Gesetzes vor dem 1. Juli stand seit längerer Zeit fest und bis jetzt haben erst ein oder zwei auswärtige Verleger ihr Maßnahmen darnach getroffen. Wie aber z. B. die Redaction des Dorfbarbiers erklären kann, sie würde von dem Gesetze nicht getroffen, ist uns unerklärlich, da derselbe doch ohne allen Zweifel 3U S-s Steuer per Exemplar zahlen muß und also der Preis für Preußen ü Quartal 13U S-f betragen wird. Mit Spannung erwarten wir die Entwicklung dieser für die Interessen des Buchhandels so wichtigen Angelegenheit. Elberfeld, den 28/6. 1852. O. G. Auch ein Fortschritt für den Buchhandel in Preußen. In vielen dieser Tage aus verschiedenen Städten Preußens hier eingegangenen Briefen heißt es wörtlich: „wie das neue Post- und Acitungssteuer-Gesetz, welches den 1. Juli in Kraft tritt, in Bezug auf den Buchhandel gehand- habt werden wird, wissen weder wir, noch die betreffenden Beamten. Kommt es nach dem Wortlaute zur Anwendung, so ist der ganze buchhändlerische Verkehr wesentlich gestört." Ja aus benachbarten preußischen Städten waren einige Collegen hier, um womöglich hier etwas genaues über die zu treffenden Einrichtungen zu vernehmen, da sie von den jenseitigen Post-, Steuer- und Justizbeamten etwas instructivcs nicht erfahren konnten, sondern von allen Stellen mit der Weisung abgewiesen wurden: wir wissen es selbst noch nicht! Auch kein Baustein für den Berliner Centralsitz des Buch handels ! Leipzig, 1-Juli 1852. 10. Uebcr die Handhabung des preußischen BuchhändlcrprüfungsgcscheS sind Proben in Nr. 29 und 45 d- Bl. mitgctheilt. In beiden Prüfungen sind Fragen und Aufgaben vorgekommen, wozu das Ge setz keine Veranlassung gab, wie sehr die Herren Examinatoren sich auch bemüht haben, diesen Fehler zu vermeiden. Namentlich ist dies in Beziehung auf die schriftlichen Arbeiten zu sagen. Die ge stellten Aufgaben sind einmal rein theoretische, der Buchhändler wird in der Praxis nie genöthigt sein, derartige Fragen zu lösen. Dann sind sie zu allgemein, als daß der Examinand in den kurzen Fristen etwas Vollständiges hätte liefern können, es sei denn, daß er seinem Gedächtnisse die Gegenstände, worüber die Aufgaben han deln, sorgfältig eingcprägt hätte. Dies ist indeß dem praktischen Buchhändler weniger nöthig, als die Fähigkeit, das Gewußte auf concrecte Falle anwenden zu können. Der Buchhändler kann in mancherlei Lagen genöthigt sein, schriftliche Arbeiten anzufertigen; man gebe dem Examinanden auf, sich in eine solche Lage zu denken und den einschlagenden Aufsatz auszuarbeiten. Hier wird allerdings die Kenntnis! der Gesetze nicht so streng von dem Technischen gesondert werden können, doch ist dies ein weit weniger wesentlicher Verstoß gegen das Gesetz, als zu ver langen, daß das Gedächtniß mit Gegenständen angefüllt sei, welche in der Praxis nicht angewandt werden oder die man sich leicht aus Handbüchern verschaffen kann. ^«2 Als Thema zur schriftlichen Arbeit wird vorgeschlagen: 1) in Betreff der Gesetzkenntniß: Dem Examinanden werde ein incriminirter Zeitungs- oder sonst veröffentlichter Artikel mit der Anklageschrift vorgelegt und ihm aufgegeben, die Vertheidigung zu entwerfen- Auf Grund eines Nachdrucksprozesses soll ein Sachver ständigengutachten angcsertigt werden. 2) über technische Gegenstände: Welche Mittel sind dem Sortimcntsbuchhändler geboten, sich gegen die Schleudere! seines Concurrenten zu schützen? Einrichtung eines Sortimentslagers in einer bestimmten Stadt, deren literarische Bedürfnisse dem Examinanden bekannt sind, ohne daß er die Einrichtung der dort bestehenden Buch handlungen kennt. Verlagsvertrag über ein näher bezeichntes Werk von einem Verfasser, dessen Leistungen bekannt sind. Die Herren Regierungsräthe werden zu solchen Arbeiten den Examinanden allerdings längere Fristen gewähren müssen, als in den angeführten Beispielen geschehen. Sollte dies auf Hindernisse stoßen, so bitte man die Regierungen, daß sie wenigstens mit Beauf sichtigung der schriftlichen Arbeiten einen Buchhändler beauftragen, denn wenn das Examen so oberflächlich gehandhabt werden soll, so verfehlt die ganze Einrichtung ihren Zweck. Unser Handwerkszeug. Unter dieser Aufschrift gedenken wir bei Gelegenheit eine Be sprechung der zum geschäftlichen Gebrauche bestimmten literarischen Hülfsmittel zu liefern. Wir werden es uns zur Pflicht machen, das zu dem Zwecke Erscheinende einer unparteiischen Prüfung zu unterwerfen und hierbei sichtend: das Praktische hervorheben, das Unpraktische und eben darum sehr oft Kostspielige als solches be zeichnen. Das Bestreben mit bibliographischen Arbeiten zu concurriren, nimmt jetzt so überhand, daß es hohe Zeit wird, demselben an dieser Stelle durch unbefangenes Aufdecken seiner Schwächen entgegen zu treten, um uns gegen die damit verbundene Verflachung, Zer splitterung und Entwerrhung buchhändlerischer Arbeiten zu verwahren. Soviel steht fest, daß, je einheitlicher und umfassender unsere geschäftlichen Hülfsmittel sind, um so mehr sind sie geeignet ihren Zweck: Uebersicht und Erleichterung des Verkehrs rc., zu er füllen. Eine Concurrenz, wie sie sich in der Neuzeit der Idee be mächtigt hat: Verzeichnisse über Partiekäufe, herabgesetzte Bücher- prcise und Verlagsübergänge zu liefern, scheint jenen Hauptzweck ganz zu ignoriren und vielmehr in kostspieliger Zersplitterung des geschäftlichen Materials auf den Dank des Sortimenters zu rechnen. lieber die Principien und geschäftlichen Anforderungen, nach welchen ein derartiger Katalog angefertigt sein sollte, verbreitet sich in Nr- 22 dieses Blattes ein Aufsatz so ausführlich, daß wir in Uebereinstimmung mit demselben es jetzt für überflüssig halten, noch mals näher darauf einzugehen. Als dritter im Bunde liegt uns jetzt der „Katalog über Käufe aus zweiter Hand w., herausgegeben von Constantin Breuer" vor. Derselbe hat sich ein weiteres Ziel gesteckt, als seine beiden Vorgänger, Mertens und Hässel, und sollte es uns freuen, wenn wir einstimmen könnten in die bereits wiederholt in diesem Blatte ertönten Lobfanfaren. Dadurch veranlaßt, ließen wir uns den Ka talog kommen, um ihn durchsetzen und vergleichen zu können. Das dabei gewonnene Resultat ist aber leider ein ganz unbefriedigendes, so, daß wir uns jetzt veranlaßt sehen, Angesichts der ihm dargebrachtcn Weihrauchopfer, den Breuer'schen Katalog als den schwächsten un ter seinen beiden Concurrenten zu bezeichnen. Viel brauchbare»
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