trlchkin« ->»«kr Sonntag» täglich. — Bi» früh S Uhr ei» gehende Anzeigen kommen in der Regel »wenn irgend möglich in der „Schsten Nr. zur Ausnahme sür den Beiträge sür das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber a» die Expedition derselde» zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BorsenbercinS der Deutschen Buchhändler. 95. Leipzig, Dienstag den 27. April. 1886. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermeffe zur Kenntnis, wie solche nach dem Beschlüsse der Kantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvereinsvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammenkünfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Kantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Kantate-Sonntag vormittags 10 Uhr statt; wer bis 1014 Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proklamiert werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet; erst Montag nach Kantate, den 24. Mai 1886 beginnt das Abrechnungsgeschäft, und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre wollen sich zu diesen Tagesstunden aus der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 5) Nur Börsenvereinsmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf- fähigen Noten. Leipzig, den 22. April 1886. Der Vorstand -es Dörsenvereins -er Deutschen ÄuchlM-ler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Der seither zugelassene letzte Zahltag,. Mittwoch vor Himmelfahrt, wird aufgehoben, und sollen künftig als Oftermeß-Zahlungen nur solche gelten, welche spätestens bis zum Sonnabend nach Kantate geleistet sind. Desgleichen ist als letzter Termin für das Eintreffen der Remittenden in Leipzig der Sonnabend nach Kantate sestgestellt. Leipzig, den 22. April 1886. Der Vorstand des ÄSrsenvereins der Deutschen DuchlMdler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Dreiundfünszlgster Jahrgang. 2S8