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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1944
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zum Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 70 vom 9. September 1944 Merkblatt zur totalen Mobilmachung des Buchhandels 1. Betrifft alle Buchhandelsbetriebe a) Pflicht zur Abgabe gebundener Bücher: Alle in Ganzleinen oder Halbleinen gebundenen, verlagsneuen schöngeistigen, politischen und popu lärwissenschaftlichen Bücher sind von den Firmen des vertreibenden Buchhandels bis zum 30. 9. 1944 an die Verleihbetriebe im Gau zu veräußern, aus genommen Kunstbücher und Bildbände. (Anord nung Nr. 139 a vom 31. 8. 1944.) Den Grossisten wird durch Einzelschreiben dei 4 Reichsschrifttumskammer der zu beliefernde Gau mitgeteilt. Die Verleger haben die in Ganzleinen oder Halb leinen gebundenen Bücher an die Firma Lühe & Co., Oelsnitz i. Vogtl., Schillerstraße 8, zu liefern, aus genommen Werke, die mit einer Sondergenehmigung der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels in Ganz- oder Halbleinen gebunden sind. b) Beschränkungen im Postdiensl: 1. Bücherpakete, die von Buchhandelsbetrieben (Ver lags-, Sortiments-, Kommissionsbuchhandlungen so wie Grossobuchhändlern) ausgehen und mit einem Klebezettel „Bücher“ versehen sind, werden bis Ende November 1944 von den Postanstalten ohne Rücksicht auf die allgemeine Einlieferungshöchst zahl unbeschränkt angenommen. 2. Zeitschriften dürfen außer von- Zeitschriftenver lagen und von Zeitschriftenvertriebsstellen auch von Sortimentsbuchhandlungen unter Streifband oder Kreuzband als „Zeitungsdrucksachen“ versandt werden. 3. Buchhändlerische Bestellzettel werden entweder im Sammelverkchr über Leipzig (Sammelbrief) oder als Postkarte verschickt. c) Arbeitszeit und Urlaub: Die Betriebsführer haben die 60-Stundenwoche einzuführen, bei durchgehender Arbeitszeit die 57-Stundenwoche. Die hierdurch eingesparten Ar beitskräfte sind dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen. Unberührt bleibt die Anordnung des Reichsarbeits ministers über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Per sonen (Freizeitanordnung vom 22. 10. 43 RGBl. Teil III S. 325). Danach wird der 4wöchentliche Hausarbeitstag auf Antrag Frauen mit eigenem Haushalt erteilt, die wöchentlich mindestens 48 Stun den beschäftigt sind. Frauen, die regelmäßig nur an 5 Tagen der Woche arbeiten, erhalten keinen Haus arbeitstag. Die in der Anordnung vorgesehene wöchentliche Freizeit von 4 Stunden kommt den Frauen zu, die an keinem Vor- oder Nachmittag arbeitsfrei sind. Unverändert besteht auch die Mög lichkeit für Mütter mit Kindern unter 14 Jahren im eigenen Haushalt, sich von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit befreien zu lassen. Das Jugend schutzgesetz gilt nach wie vor weiter. Allgemeine Ausführungsbestimmungen im Hinblick auf die 60-Stundenwoche sind noch nicht ergangen. Für Berlin aber gilt folgende Regelung: Jugendliche über 16 Jahre arbeiten 56 Stunden in der Woche einschl. der Berufsschulzeit, Jugendliche unter 16 Jahren arbeiten 54 Stunden in der Woche einschl. der Berufsschulzeit. Über ein etwaiges Überstundenentgelt ergehen noch besondere Weisungen. Seit dem 24. 8. 1944 ist der Urlaub allgemein vor läufig gesperrt. Von der Urlaubssperre ausgenom men sind Frauen, die das 50. Lebensjahr, und Män ner, die das 65. Lebensjahr bis zum 31. 12. 1944 vollenden. Bei Todesfällen oder lebensgefährlichen Erkrankun gen des Ehegatten, der Großeltern, Eltern oder Kinder, bei Niederkunft der Ehefrau oder sonstigen dringenden Anlässen kann der Betriebsführer unter Anlegung eines strengen, aber gerechten Maßstabes den üblichen Kurzurlaub gewähren. In dringenden Einzelfällen ist namentlich Schwer beschädigten, Frauen und Jugendlichen bei Krank heit oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schädigungen ausnahmsweise Urlaub zu geben. Einen Urlaubsanspruch haben Jugendliche, wenn sie dem Betriebsführer die Einberufung zur vormili tärischen Ertüchtigung oder zur Unterführeraus bildung oder in ein Heim des Jugenderholungs werkes der HJ. vorweisen. Die Bestimmungen über Familienheimfahrten und Familienbesuchsfahrten behalten ihre Gültigkeit. d) Meldung zum Arbeitseinsatz Eine Verordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 29. 8. 1944 bestimmt, daß Inhaber und Angestellte aller kammerpflichtigen Betriebe sich selbständig beim zuständigen Arbeits amt zum Arbeitseinsatz für die Rüstungsindustrie bis zum 15. 9. 1944 zu melden haben. Ausgenommen werden neben den generellen Befreiungen wegen Alters usw. die Personen, die von der Reichsschrift tumskammer in Leipzig eine Bescheinigung der Reichskulturkammer über die Freistellung vom Arbeitseinsatz erhalten. Nicht meldepflichtig sind ferner die kaufmännischen und technischen An gestellten, buchhändlerischen Hilfskräfte, Lehrlinge und Arbeiter in schrifttumskammerpflichtigen Be trieben, die von efer Reichsschrifttumskammer oder dem zuständigen Landesleiter (Landesobmann) eine Bescheinigung über die Erhaltung des Betriebes bekommen haben. Arbeiter und Angestellte, die sich der Betrieb auf alle Fälle erhalten will, werden im Falle einer Dienstverpflichtung nicht entlassen, son dern nur beurlaubt. II. Betrifft die Verlage a) Meldepflicht für Einbandstoffe: Alle Verlage haben der Wirtschaftsstelle des deut schen Buchhandels bis zum 30. 10. 1944 alle Ein bandstoffe zu melden, die sie im Besitz haben oder die ihnen gehören. Die Verwendung von Lagcr- beständen ohne Genehmigung den Wirtschaftsstelle ist nicht gestattet. (Anordnung Nr. 139 a vom 31.8. 1944.)
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