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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1856
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- Deutsch
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Wird die Aufhebung einer Beschlagnahme erkannt, so ist letz tere noch an demselben Tage zurückzunehmen. Druckschriften, welche (wegen strafbaren Inhaltes oder wegen Uebertretung der §§. 4, 5 und 8) mit Beschlag belegt wurden, dür fen, so lange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben worden ist, weder verbreitet, noch durch anderweitigen Abdruck vervielfältigt werden. §. 27. Veröffentlichungen von Gerichksacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen können von dem Senate, sowie von dem zu ständigen Gerichte, Veröffentlichungen von Verhandlungen anderer Behörden oder politischer Körperschaften, dann über Truppenbewe gungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können nur von dem Senate aus Rücksicht für den öffentlichen Dienst oder die Staatsintereffen, unter Androhung angemessener Strafen, ver boten oder beschränkt werden. Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichtes genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Criminalprocesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis die münd liche Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat. §. 28. Zn allen in Preßsachen zu erlassenden Strafverfügungen sind die Aahlfristen für Geldstrafen auf 8 Tage festzusetzen. Wenn wegen Unvermögens des Verurtheilten die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, so ist diese in Gefängnißstrafe zu verwandeln, und dabei, sowie wenn statt der letzteren auf eine ver- hältnißmäßige Geldstrafe erkannt werden darf, drei Mark Court, einem Tage Gesängniß gleich zu achten. K- 29. Ein Preßvergehen kann nur dann mit der vorgeschriebenen Strafe belegt werden, wenn es vollendet ist; es gilt als vollendet, wenn das strafbare Druckwerk öffentlich ausgestellt, angeschlagen, ausgegeben oder sonst in Umlauf gebracht ist. Der Versuch eines Preßvergehens bleibt als solcher straflos; jedoch ist, im Falle die Schrift, Abbildung oder Darstellung zur Ver vielfältigung abgegeben war, auf Vernichtung des Werkes oder seines für sträflich erachteten Theiles, sowie sämmtlicher bereits abgegebener Exemplare, zu erkennen. §. 30. Das Recht auf Bestrafung eines Preßvergehens ist gegen den jenigen durch Verjährung erloschen, gegen welchen binnen sechs Monaten, von dem Zeitpunkte gerechnet, da das Vergehen voll endet oder der verletzende Inhalt eines Druckwerkes zur Kenntniß des dabei Betheiligten gekommen ist, ein Verfahren nicht eingeleitet worden ist. §- 31. Gegen die Verfügungen sowohl der Polizeibehörden, als auch der betreffenden Administrativbehörden (§. 2), steht dem Betheiligten der binnen vierzehn Tagen cinzubringende Rccurs an den. Senat offen. §. 32. ! Das Gesetz gegen den Mißbrauch der Presse vom 6. December 1848 ist aufgehoben. Beschlossen Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 26. Mai 1856. E. Th. Overbeck, vr., Secretarius. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 14. u. 16. Juni 1856. Besser in Stuttgart. 3715. Real-Encyklopädre f. Protestant. Theologie u. Kirche. Hrsg. v. Herzog. 48—50. Hst. gr. Lex.-8. s *8N-s Diimmler'S VcrlagSbuchh. in Berlin. 3716. üezrrick, T!., über den AusaminenbanK der norddeutschen '1'er- tiürbildnnKen Lur LrläuterK. e. KkvIoK. llebersicktslcsrte. Kr. 4. In klomm. klart. 3717. 4., über den Personenwechsel In der rede. er. 4. klomm, klart. * 22 ^ Falckc 8 Nüßler in Leipzig. 3718. Altmann, J>, Runen finnischer Volkspoesie. 8. Geh. r/g ^ 3719. — die Wüstenharfe. Eine Sammlung arab. Volkslieder. 8. Geh. 2/3 3720. Kleinert, K., Historien. Bilder interessanter Personen u. Ereignisse vergangener Jahrhunderte, gr. 16. Geh. C. F. Fl-ischer'S Sort. ln Leipzig. 3721. Lrause, "77., de vasis sanKuikeris in cavo cranü. Ilissertatio in- auKuraüs anatvmica. Kr. 8. Kiovias 1855. kleb. * ^ 3722. Pawlowsky, I., vollständiges Deutsch-Russisches Wörterbuch. 2 Thle. Lex.-8. Riga. Geh. *5^ 3723. Schirren, C., die Wandersagen der Neuseeländer u. der Mauimh- thos. Lex.-8. Riga. Geh. *ir/z^ Knapp'S Verl. IN Halle. 3724. Arndt, F., Abendklänge aus Gottes Wort. Ein Erbauungsbuch. з. Aufl. gr. 8. Geh. *1fß,^;in engl. Einb. ** Melinc, Cans Li Co. in Brüssel ». Leipzig. 3725. Thiers, A-, Geschichte d. Consulats u. d. Kaiserthums. Aus d. Franz, übers, unter Leitung v. F. Bülau. 13. Bd. gr. 8. Geh. 3726. — Histvire du cvnsuiat et de l'empire. Ichme 13. Kr. 8. 6ek. Mendelssohn in Leipzig. 3727. Kugler, F., Geschichte Friedrichs des Großen. Gezeichnet v. A. Menzel. Neue Aufl. 22—24. Lfg. hoch 4. Geh. (cplt. in engl. Einb. m. Goldschn. *5f^-K L. Ochmigke's Verlag in Berlin. 3728. Reichert, L., Katechismus f. die Prüfungen der Heildiener u. Chi rurgengehülfen. 8. Geh. f/2-^ F. A. Perthes in Gotha. 3729. ter Haar, B>, die Reformationsgeschichte in Schilderungen. 5. Aufl. Aus d. Holländ. v- C. Groß. 2. Bd. gr. 8. Geh. * l'/z^ Peters in Berlin. 3730. /trckiv 1. Ophthalmologie Hrsg. v. K. .4rlt, 1'. (1. Oonders u. ,V. v. Oräke. 2. 8d. 2. 4,btl>. Kr. 8. 6eb. " 3 ^ Roller in München. 3731. Dievold, F., Skizzenbuch f. Schlosser, Gürtler, Spängler, Metall- и. Eisengießereien. 1—3. Hst. qu. 4. ä12N-t 3732. — Skizzenbuch f. Jimmerleute. I. u. 2. Hst. 4. a12R-( Nomberg's Verlag in Leipzig. 3733. «Wedeke, I. C., u. I. A. Romberg, Handbuch d. Landbaukunst. 2. Ausg. 6. Lfg- Jmp.-4. Geh. baar 1^ 24N-f Roßberg'sche Buchh. in Leipzig. 3734. SamostL, H., tbe Sovereigns ok Kngland. Kortheuseok sckvols etc. gr. 16. klärt. * */z ^ Sacco in Berlin. 3735..Amt, das, d. Gerichtsschreibers in dem gegenwärt. Anklageprozesse bei den K. Preuß. Gerichtsbehörden, gr. 8. Geh. 3736. Mützelburg, A-, der(Herr der Welt. Roman. 7. Hft. gr. 8. 4N-(
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