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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560618
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185606180
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- Jahr1856
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^1? 77, 18. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1115 tigkeiten, zu gesetzwidrigen Versammlungen oder Zusammenrottun gen, zu gesetzwidriger Bewaffnung, zum Ungehorsam gegen die Ge setze oder gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen, zu An griffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit, mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren. Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlun gen tritt auch dann ein, wenn die Aufforderung ohne Zusammen hang mit einer anderen verbrecherischen Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist. b) Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebrauche oder Gegenstände der Verehrung einer im Lübeckischen Staate an erkannten Religionsgcsellschaft, sowie grobe Verletzung der Sittlich keit, Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatsein richtungen, auf die letzteren selbst oder auf die Anordnungen der Obrigkeit, mit Gefängnißstrase bis zu zwei Jahren oder mit einer verhältnißmäßigen Geldstrafe. Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kund gabe erdichteter oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs dem Hasse oder der Miß achtung auszusetzen geeignet ist. v) Ehrenkcänkcnde oder in der öffentlichen Achtung herabsetzende Aeußerungen, mit Gefängnißstrase, und zwar: 1) gegen Privatpersonen bis zu drei Monaten; statt dieser Strafe kann auch eine verhältnismäßige Geldstrafe erkannt werden. Die Strafe ist jedoch um die Hälfte zu erhöhen, wenn der gleichen Aeußerungen Verläumdungen enthalten, nämlich wissentlich falsche Behauptungen eines Verbrechens oder einer entehrenden Handlung; 2) gegen Mitglieder des Senates, der Bürgerschaft, oder des Bürgerausschusses, als solche, gegen öffentliche Behörden oder, in Beziehung auf dienstliche Verhältnisse, gegen Beamte oder Militärpersonen, sowie gegen die Regierung, oder gegen das Oberhaupt eines fremden Staates bis zu sechs Monaten; 3) gegen den Senat oder gegen die Bürgerschaft oder den Bürger ausschuß bis zu zwei Jahren- §. 21. Die in den §§. 19 und 20 bezcichnetcn Handlungen sind strafbar, sie mögen gegen die Sraatseinrichtungen, Maaßregeln, Behörden oder Personen des Lübeckischen Staates, oder eines andern Bundesstaates gerichtet sein. Im letzteren Falle sind die gedachten Handlungen stets nur nach vorgängigcr Aufforderung der Betheiligten, im ersten Falle aber sind die in dem tz. 19 und in dem §. 20 unter ».,!>. und o. 3) angegebenen Preßvergehen von Amtswegcn, wiewohl die letzten erst nach vorgängiger Anfrage bei dem betheiligten Staatskörper, die im §. 20 unter o. 1) und 2) benannten nur nach vorgängiger Auf forderung von Seiten der Betheiligten oder der ihnen Vorgesetzten Behörden zu verfolgen. Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt und bestraft werden, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. §. 22. Die Strafen wegen Uebertretung polizeilicher Vorschriften oder der von den kompetenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen von den durch den Inhalt derDruckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. §. 23. Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen straf baren Handlungen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach i allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer j strafbar erscheint, namentlich auch derjenige, welcher ein Druckwerk ! gewerbsmäßig verbreitet, falls ec den gesetzwidrigen Inhalt kannte. Der Drucker, Verleger oder Commissionär (im engem Sinne, ^ d. h. derjenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt ist, durch welche der Betrieb be sorgt wird), insofern sie nicht als Urheber oder Theilnehmer ohnedies zur Strafe gezogen werden, sind für die Fälle mit einer Geldstrafe von 15 bis 60 Mark Court, oder mit verhältnismäßiger Gefängnis strafe zu belegen, wo der Verfasser nicht genannt, oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bun desstaates ist, oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen ver übt wurde. Dieselben sind von der desfallsigen Haftung nur dann befreiet, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des strafbaren Inhaltes derselben in jenen Ausnahmefäl- ^ len, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur Strafe gezogen werden kann, mit einer Geldstrafe von 30 bis 100 Mark Court, oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrase zu belegen. §. 24. Wenn Druckschriften den Thatbestand einer strafbaren Hand- I lung enthalten, so ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurtheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. §. 25. Die durch den Inhalt von Druckschriften begangenen Verbre chen und Vergehen werden durch dieselben Gerichte, beziehungsweise durch dieselben Polizeibehörden, und in demselben Verfahren unter sucht und bestraft, wie solches für jede andere Art der Begehung der selben Verbrechen oder Vergehen gesetzlich ist. §. 26. Die betreffenden Gerichte und Polizeibehörden sind befugt, zum Behuf der Einleitung des hierauf sofort zu veranlassenden Straf verfahrens, Druckschriften und die zu ihrer Vervielfältigung bestimm ten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. Eine von der Polizeibehörde verfügte Beschlagnahme ist in den Fällen, in welchen das Hauptverfahren vor die Gerichte gehört, bin nen 24 Stunden officiell zur Kenntnis des betreffenden Gerichtes zu bringen. Auf den Antrag der im §. 20 o. 1) und 2) genannten Perso nen oder Behörden kann eine Beschlagnahme nur von den Gerichten und nur dann verfügt werden, wenn sofort sich ergibt oder genügend bescheinigt wird, daß durch Verbreitung des Druckwerkes dem Antca- genden eine Rechtsverletzung zugefügt werden würde. Privatpersonen haben zugleich für etwanige Schäden und Kosten bis zu einer von dem Gerichte zu bestimmenden Summe Sicherheit zu leisten. Sofort nach verfügter Beschlagnahme oder, im Fall dieselbe von der Polizeibehörde ungeordnet, die Untersuchung aber vom Ge richte zu führen ist, sofort nach erfolgter Anzeige der Beschlagnahme, ist die Untersuchung einzulciten, cs sei denn, daß in den Fällen des §. 20 c. auf eine solche verzichtet würde. ^ ^
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