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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1856
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- Deutsch
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31, 12. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 461 Beschluß gefaßt hat: den Bundesregierungen den hierauf erstatteten Ausschußvortrag mit dem Ersuchen zur Kenntniß zu dringen, sich, unter Mittheilung der in Betreff der angeregten Fragen etwa bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, in der Bundesversammlung darüber aussprechen zu wollen, ob sie im allgemeinen geneigt seien, zu einer Modifikation der hinsichtlich des Schutzes literarischer und artistischer Erzeugnisse gegen Nachbildung und Nachdruck bestehen den bundesgesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten der journalistischen Presse, namentlich der in den Zeitungen veröffentlichten telegraphi schen Originaldepeschen, mitzuwirken, ist ein wichtiger Vorschritt zu befriedigender Lösung der Krage wegen des Zeitungsnachdrucks ge schehen- Wir wissen nicht, ob die Bittsteller alsbald einen noch wei ter gehenden Erfolg ihrer Eingabe, eine sofortige definitive Regelung der in Rede stehenden Angelegenheit, sich versprochen haben; nicht zurückgchalten aber sei die Bemerkung, daß unsers Erachtens vor derhand kaum mehr geschehen konnte, als geschehen ist. Der die Basis des gesetzlichen Schußrechts gegen Nachdruck bil dende Bundcsbeschluß vom d. Nov. 1837 hat bekanntlich eine über aus allgemeine, dem Ermessen der Einzelregierungen weiten Spiel raum gewährende Fassung —ein Umstand, der, während er in manchen andern Beziehungen unverkennbar heilsame Folgen gehabt hat, doch in dem Punkt entschieden vom Uebel ist, daß das Bundes gesetz strikter Bestimmungen über die Gränzen der Anwendbarkeit des literarischen Rechtsschutzes entbehrt. Es ist bekannt, welche Rück sichten auf diese heikle Frage naher einzugehen abhielten, bekannt, daß gerade sie zur Klippe zu werden drohte, an welcher das ganze mühsam zu Stande gebrachte Werk zu scheitern in Gefahr stand. Getreu dem Grundsatz, daß, wo nicht sofort das Bessere zu erreichen sei, das Gute darum nicht von der Hand gewiesen werden dürfe, ließ die preußische Regierung, der bei der Regulirung der ganzen Angelegenheit überhaupt wesentliche Verdienste zu gute kommen, von ihren an sich sehr anerkennenswerthen Bemühungen, auch diese Frage alsbald zum Austrag zu bringen, nach längeren Ver handlungen und vergeblichen Versuchen der Verständigung ab, und der Bundesbeschluß vom 9. Nov. 1837 erhielt in seinem ersten Artikel jene bekannte Fassung, welche, während sie einerseits die weiteste Aus dehnung des Schutzrechts gegen Nachdruck staluirt, auf der andern Seite doch ebenso wenig einer etwa beliebten Beschränkung desselben durch die Partieulargesetzgebungen direct entgegen tritt. Dem ent sprechend sind auch die Bestimmungen über die Gränzen der An wendbarkeit des Nachdrucksschutzrechts in den Einzelgesetzgebungen wesentlich verschieden ausgefallen, und während das sächsische Gesetz die Möglichkeit des Erwerbs und den Erwerb selbst als Kriterium für den Genuß dieses Rechtsschutzes aufstellt, specialisiren die übrigen Gesetzgebungen die Ausnahmsfälle, in denen dieser Rechtsschutz nicht einkreten soll; von diesen aber ist es allein das österreichische und das bayerische Gesetz, welches unter den Ausnahmen der Erzeugnisse der Tagespresse ausdrücklich Erwähnung thut. Durch diese Präcedentien war der Bundesversammlung der Weg gewissermaßen bereits vorgezeichnet, welchen sie auf die gegen wärtig ergangene Anregung zu weiterer Ausbildung des literari schen Eigenthumrechts einzuschlagen hatte. Eine authentische In terpretation des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 im Sinne der Bittsteller ist nicht möglich ohne vorheriges Gehör der einzelnen Bundesregierungen. Geschähe dies dennoch, so läge darin nicht nur eine übergroße Rücksichtslosigkeit, sondern die Bundesversammlung würde sich damit gewissermaßen mit ihrem eigenen Beschluß vom 9. Nov. 1837 in Widerspruch setzen, dessen Fassung die Einzelregic- rungen zu der ihnen bisher nicht bestrittenen Annahme veranlaßt hat, daß die Bestimmung der Gränzen, innerhalb deren das lite rarische Schutzrecht zur Anwendung gelangen soll, ein für die Regu lirung durch die Particulargesetzgebung offen gelassener Punkt sei. Diese, wie zu Tage liegt, nur durch formelle Rücksichten ge botene Wendung, welche der Gang der Sache genommen, prajudi- cirt selbstverständlich einem günstigen Enderfolg nicht im geringsten, wenn schon es immerhin zu beklagen ist, daß die definitive Entschei dung darüber in einige Ferne hinausgcschoben wird- Die den Vor stellungen der Bittsteller nicht abgeneigte Stimmung des Bundes- ^ tags kennzeichnet sich sehr frappant in dem Umstand, daß der gefaßte Beschluß, indem er bei den Bundesregierungen ganz im allgemeinen eine Modifikation der hinsichtlich des Schutzes literarischer und ar tistischer Erzeugnisse gegen Nachbildung und Nachdruck bestehen den bundesgesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten der journalistischen Press.' in Anregung bringt, über das Petitum, welches diesen Schutz nur den teleqrapbischen Originaldepeschen der Zeitungsinstirute zu- gewendet wünscht, noch hinausgeht. Diese Auffassung ist nicht nur ganz sachgemäß, sondern auch, indem sie vor allem das recht liche Fundament ins Auge faßt, worauf hin den telegraphischen Depeschen der Journalistik der literarische Rechtsschutz gewährt wer den soll, logisch richtiger als die Betrachtung, von der die Bittsteller, deren Eingabe uns indessen nicht Vorgelegen hat, ihrem Schlußan trag nach ausgegangen zu sein scheinen. Unseres Erachtens ist es nämlich von der wesentlichsten Bedeutung, daß die Erzeugnisse der Tagespresse aus in n e rn G r ü n d e n als schutzberechtigt gegen Nachdruck von der Gesetzgebung anerkannt, daß sie schon um ihrer selbst willen in diesem Punkt den übrigen des Schutzrechts ge nießenden literarischen Produktionen gleichgestellt werden. Dieser Satz muß, da nun einmal beklagenswertherweise sich eine diametral entgegengesetzte Praxis ausgsbildet hat, vor allen Dingen im Prin- c!p anerkannt werden; das übrige findet und versteht sich dann ganz von selbst. Die Besorgnis, daß die Einzelregierungen, deren Cognition nun zunächst die fragliche Angelegenheit anheimgegeben ist, einer weniger eingänglichen Auffassung sich zuneiqen könnten, hat wenig Anhalt für sich. Handelt es sich doch auch in der That hierbei um Fragen, bei denen der Staat nichts weniger als unbetheiligt ist. Im all gemeinen Interesse schon darf, auch abgesehen davon, daß so schreiende Eigenthumsverletzungen, wie sie sich der Zeitungsnachdruck unter den Augen der öffentlichen Autorität tagtäglich ungestraft erlaubt, zu Hebung des Rechtsbewußtseins wahrlich nicht beitragen kön nen , dem auch für die Volksbildung nur verderblichen Treiben jener Unzahl kleiner Scbmarotzcrblätter nicht gleichgiltig zugeschen werden, deren Bestehen fast ausschließlich durch die jetzt faktisch vorhandene Straflosigkeit des Zeitungsnachdrucks bedingt ist. Lasse man daher, auch wenn der jetzt vorliegende Beschluß der Bundesversammlung vielleicht hinter der Erwartung einzelner zurückgeblieben, den Muth nicht sinken; schreite man, nachdem der erste Schritt mit im ganzen nicht ungünstigcmsErfolg geschehen, auf der betretenen Bahn mitEifer und Beharrlichkeit weiter vor, und mit Zuversicht darf dann der Hoffnung Raum gegeben werden, daß, was längst Recht war, endlich auch einmal als Recht zur Anerkennung gelangen wird! Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Niederländische Literatur. (Auszug aus der „biederland. LiblioZrapkis" von M. Nijhoff im Haag.) ^naenri-i Ckospborae. Cum intsrprstations latina st annotatione, edidit .s. de dongb. Clr. 8. I'rajeeti all kksnum, Xemrnlc et liliua. 1 f. 80 c. ^llCuiek. Vroegers «» latere insdsdeelinAS» voornamelisic in betrelilkinK tot Seeland. IlitAegeven daor bst I?esnvrseb xenootsvbap der vretenssksppen. I. IVIet eene uitslaande plant en eene lcaart, 6r 8. lUiddeldurx, Kebroedera ^brakams. I k. 50 c.
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