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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1856
- Sprache
- Deutsch
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allein da; alle übrigen Gesetzgebungen verlangen bloS, daß unverzüg- > lich. daß mir derselben Beschleunigung wie an Abonnenten, daß das j erstabgezogene Exemplar rc. der Polizei übergeben werde, ja das preu- j ßische und bairische Preßgesetz fügen zum Schutze der Zeitungen bei: dieAustheilung und Versendung soll durch Hinterlegung nicht aufgehalten werden. Nach dem Bisherigen tragen wir der hohen Kammer die gehors. Bitte vor: sie mdge dahin wirken, daß dir harten Bestimmungen des Z. 12 ^ der k. Verordnung aufgehoben werden, daß im höchsten Fall gleichzeitige Uebergabe eines Pflichtexemplars mit dem Beginn. der Ausgabe oder Versendung bei Zeitungen wie bei Büchern ver- - langt werde- Wir bitten namentlich für die Zeitungen um nachdrücklichste Ver wendung dafür, daß auf jedem möglichen Wege die Nachtheile, welche das Abwarten einer Stunde nach sich zieht, abgewendet werden. Jede Viertelstunde, ja jede halbe Viertelstunde, welche sich ersparen läßt, ist ein namhafter Gewinn. lSchluß in nächster Nummer.) Miscellcn. Die nculiche (Lvtriiolcit's „>euvr ^nrwisssr" entlehnte) Notiz über das bevorstehende Erscheinen der „Engelmann'schen öibliotlwos 8o»tzrspt>ioi>", welche fälschlich E. A. Zuchold als den Bearbeiter nennt, haben wir dahin zu berichtigen, daß Herr Wilhelm Engel mann bei der Herausgabe, wie selbstverständlich, sich zwar fremder Hilfe bedient, der eigentlichen Herstellung aber, sowie der Redackion sich selbst unterzogen hat. — Die Mittheilung, daß das Erscheinen davon in den nächsten Monaten zu erwarten stehe, können wir zu unserem Vergnügen bestätigen. Von den auf Grundlage des Eoncord als vereinbarten se paraten Artikeln, welche die Wiener Kirchenzeitung im lateinischen Originaltext veröffentlicht, lautet zufolge einer Uebersrtzung in der Allg. Ztg. der Artikel IX: „Die Unterdrückung der Religion und der Sittlichkeit gefährlicher Bücher ist eine gemeinsame Angelegenheit der Kirche und des Staats, und Se. Majestät der Kaiser wird nichts unversucht lasten, um dieselbe, soweit cs thunlich ist, aus dem Kai serreich zu verbannen. Er wird daher befehlen, daß die gegen die Aüggcllosigkeit der Presse gerichteten Gesetze, denen es an ausreichen den Bestimmungen nicht fehlt, mit der gehörigen Strenge vollzogen werden, und daß den betreffenden Wünschen der Bischöfe gebührende Rechnung getragen werde. Doch bedarf es hierin großer Vorsicht, um die Sache nicht schlimmer zu machen. In den meisten euro päischen Ländern sind die höher gebildeten Elasten, und die, welche den Ruhm der Wissenschaft für sich in Anspruch nehmen, von einer tief wurzelnden Krankheit ergriffen, die man nach Art eines klugen Arztes behandeln muß- Bis zum Jahre 1848 wurde in Oesterreich die Präventivcensur und zwar mit voller Strenge geübt. Jene, die damals für liberal gelten wollten, klagten, daß der Schutz, den der Staat der katholischen Kirche angedcihen lasse, über alle Gränzen der Gerechtigkeit und Billigkeit hinausgehe; in Wahrheit aber war die Ccnsur, wie sie damals bestand, völlig unzureichend, um das Uebel zu verhüten oder zu bekämpfen Die Gränzcn Oesterreichs sind zu ausgedehnt, und cs fehlt nicht an Mitteln, um die Aufsicht der Staatsbehörden zu umgehen. So fehlte es auch den Buchhänd lern nie an Gelegenheiten, um verbotene Bücher einzuführcn, rznd je strenger sie verboten waren, desto gieriger wurden sie gesucht und gelesen, um desto höhere Preise wurden sie gekauft, sodaß diejenigen, die ein Geschäft daraus machten, leicht die Geldstrafen bezahlen konnten, zu denen sie verurtheilt wurden, und die Buchhändler des Auslandes frohlockten, sobald ein von ihnen verlegtes Buch in Oester reich verboten wurde. Doch sind die Verhältnisse nicht in allen Theilcn des Reiches dieselben- In den lombardisch - venetianischen Provinzen ist cs leichter, schlechte Bücher auszuschließen, als in den deutschen Ländern, die an die Besitzungen so vieler protestantischen Fürsten gränzen, und als in Ungarn und Siebenbürgen, wo die Zahl der akatholischen Einwohner so groß ist. Uebcrdi S ist in Ita lien vieles, dessen man in Deutschland schon überdrüssig geworden ist, noch neu, und ist daher von noch verderblicherem Einflüsse." Aus Elbing vom 29. Febr. berichtet die Nat.-Ztg.: Wenige Tage nach dem Tode des Redacteurs des Neuen Ebbinger Anzeiger, Julius Born, starb auch dess-n Verleger und Drucker, der Buch händler und Buchdruckereibcsttzer August Nahnke. Seine Wittwe wendete sich jsofort an die königliche Regierung zu Danzig mit der Bitte, ihr so lange die Fortsetzung ihres Gewerbes zu gestatten, bis es ihr gelungen, einen geprüften und concessionirtcn Geschäftsfüh rer zu engagiren. Sie machte in ihrem Gesuche darauf aufmerksam, daß in Elbing kein concesstonirter Stellvertreter sich befinde, es seine großen Schwierigkeiten habe, einen solchen sofort von auswärts zu er langen, und es wohl noch sine kurze Zeit währen würde, bis die zu diesem Zweck eingeleiteten Verhandlungen zum Abschluß gekommen. Noch ehe die Antwort der königlichen Regierung cintraf, hatte sich die hiesige königliche Polizeidirection für nicht befugt erklärt, ihr die fernere Fortsetzung des Gewerbes zu gestatten- Gestern, am Be- gräbnißlage ihres Mannes, erhielt die Wittwe folgenden Bescheid der königlichen Regierung zu Danzig: „Auf Jbre Vorstellung vom 23. Febr eröffnen wir Ihnen, daß Ihrem'Anträge, Ihnen zu ge statten, die von Ihrem verstorbenen Ehegatten betriebenen Preßge- werbe so lange fortsetzen zu dürfen, bis Ihr ältester Sohn die Prü fung als Buchhändler und Buchdrucker zurückgelegt haben wird oder Sie einen qualifffirten Stellvertreter engagirt haben werden, mit Rücksicht auf §. 61 und Z. 62 der Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 und h. 1 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 nicht deferirt werden kann. Danzig, 26. Febr. 1856. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern- Pavclt." Wer es weiß, daß die Anzahl der geprüften Buchhändler- und Buchdruckergehilfen nur eine sehr geringe ist, weil Niemand sich gern der etwas kostspieligen Prüfung unterwirft, bevor er nicht die Aussicht aus ein festes Enga gement als Geschäftsführer hat, der wird die Verlegenheit begreifen, in welche künftighin die Hinterbliebenen von Buchhändlern und Buchdruckern gerathen müssen, wenn das Verfahren der Danziger Regierung von jetzt ad von sämmrlichen Verwaltungsbehörden be obachtet würde. Zu dem derben Verlust des Familienhaupts und des Ernährers träte dann noch das Unglück einer sofortigen Schlie ßung des Geschäfts. In andern Regierungsbezirken har man in ähnlichen Fällen nicht ein solches Verfahren eingeschlagen- So wurde der Wittwe des Buchdruckereibesitzcrs Böhmer in Königsberg und der Wittwe des Buchdruckereibesitzers Wilhelm! in Insterburg (Regierungsbezirk Gumbinnen) von den betreffenden Bezirksrcgic- rungcn gestattet, so lange das Gewerbe fortzusehen, bis die von ihnen zu diesem Zweck engagirten Gehilfen die nolhwendige Prüfung zu rückgelegt. Eaclsruhc, 3. März. Auf der heutigen Tagesordnung der I>- Kammer standen zwei von der l. Kammer bereits angenommene Gesetzvorlagen. . . . Die zweite Gesetzvorlage betraf einige Aende- cungen im Preßgesetz, zum Vollzüge des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854. Es erhob sich eine Debatte über die Strafe der Eon- cessionscntziehung. Der Entwurf schlug nämlich vor, bei Erken nung peinlicher Strafen oder im Falle eines zweiten Rückfalls in ein bestimmtes Preßvergehen müsse zeitliche oder bleibende Eoncessions- entziehung ausgesprochen werden. Der Abg. Knittel (Hofbuchhand- ler) führt aus, daß dies über den Bundcsbeschluß hinausginge, wel-
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