Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1856
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- 10.03.1856
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- Deutsch
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Schwcizcrbari'schc Vcrlagsh. in Stuttgart ferner: 1593. Nädelin, 164 kalligraphische Vorlegeblätter f. Volksschule». I.Abth. 3. Aufl. gr. 4. *27 NF Teubner in Leipzig. 1594. »Pyrker, I. L-, Bilder aus dem Leben Jesu u. der Apostel. 3. Aufl. 3. Lfg. gr. 4. Geh. *6 NF 1595. »Thomas a Kempis, die Nachfolge Christi. 6. Aufl. Prachtausg. f. Katholiken. 3. u. 4. Lsg. Lex.-8. Geh. a *^ ^ Voigt ik Günther in Leipzig. 1596. Göhren, Caroline, v., das geraubte Kind. Eine Erzählung f. die Jugend. 8. Geh. Vs -/> 1597. Hnfschmidt, I., Seemannsleben. Rach d. Engl. 8. Geh. Vs 1598. Koch, Rosalie, der Eselsjunge od. ..Freuet Euch, daß Euer Name im Himmel angcschrieben ist." 8. Geh. Vs >? 159!». Nieritz, G-, der Oheim. Eine Erzählung f. die Jugend. 8. Geh. Voigt t> Günther IN Leipzig ferner: 1660. Nieritz, G., die Türken vor Wien im I. 1683. Eine geschichtl. Er zählung f. die Jugend. 8. Geh. Vs Weif! in Grünbcrg. 1601. Neuniann, F. W., Jugendspiele m. Liedern ».Pfand-Einlösungen- 8. Geh. 4 NF Western,«»» in Braunschweig. 1602. Macaulay, Th. B., Geschichte v. England seit dem Regierungs antritt Jacob's II. Deutsch v. W- Beseler. 6. Bd. gr.8. Geh. V« >? G. Wigand in Leipzig. 1608. Richter, L., Goethe-Album. 5. Lfg. hoch 4. baar*I2 NF (cplt. in Mappe baar * 2 >/?) O. Wigand in Leipzig. 1604. Hülsmann, E.,-Shakspeare. Sein Geist u. seine Werke, gr.8. Geh. 1'^ ^ Nichtamtlicher Theil. Eingabe württembergischer Buchhändler, Buchdrucker und Zeitungsherausge ber rc., an die Kammer der Abgeordneten, in Betreff der neuen Preß-Verordnung für Württemberg vom 7. Januar 1856. Durch k. Verordnung vom 7. Januar d. I. ist der Bundesbeschluß vom 6. Juli >854 über die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse ,,zur Rachachtung" bekannt gemacht und eine Reihe von Anordnungen zu Vollziehung desselben getroffen worden, indem sich die k. Verordnung hinsichtlich anderer Bestimmungen des Bundesbcschluffes vorbchält, einen auf deren Ausführung abzielendcn Gesetzesentwurf an die Stände ge langen zu lassen. Die in der k. Verordnung getroffenen Bestimmungen greifen so tief in unfern Geschäftsbetrieb und die Interessen desselben ein, daß wir es wagen, hohe Kammer um Wahrung derselben an- zurufcn Es kann nicht unsere Aufgabe sein, hier in eine umfassende Wür digung des Bundesbeschlusses und der k. Verordnung vom Standpunkte des bestehenden öffentlichen Rechtes aus einzutreten: wir können diese öffentlich-rechtliche Würdigung mit Beruhigung der weiseren Einsicht hoher Kammer anheimgcben. Wir finden unsere Hauptaufgabe darin, vom Standpunkte des Geschäftsbetriebs einer zahlreichen Klasse von Staatsbürgern aus die bedenklichen Eingriffe und Gefährdungen, welche die k. Verordnung unserem Gewerbe gegenüber mit sich führt, nachzuweisen und so einer hohen Kammer das technische Material zur Beurtheilung der vorliegenden Verhältnisse zu liefern. Wir können aber nicht unterlassen, einer hohen Kammer wenigstens in der Hauptsache unsere rechtliche Ueberzeugung dahin auszu sprechen, daß jenen Beschlüssen des Bundes, als mit dem Geist und Buchstaben unseres Landesrechtes nicht im Einklang stehend, die die erforderliche Stimmeneinhclligkcit am Bunde bedingende Zustimmung der k. Staatsregierung nicht zu erthcilen gewesen, daß jedenfalls die schon gefaßten Bundcsbcschlüffe im Wege der Landesgesetzgebung durch Vereinbarung mit den Ständen auszumcffen wären, und zwar in einem Umfange, welchen wir von der k. Verordnung nicht beobachtet sehen. Es war dies um so mehr geboten, als der Bundesbeschluß mehr Nor men für die Einzelgesetzgebung, als unmittelbar verbindliche Bestim mungen enthält, und für seine Ausführung mehrfach einen beliebigen Spielraum läßt, welchen die k. Verordnung nicht gerade in milder, den bethciligten Gewerben günstiger Weise benützte. Wir berufen uns für die Nothwendigkeit ständischer Verabschiedung insbesondere auf den Z. 28 der Verf.-Urk., wonach die Freiheit der Presse und des Buchhandels in ihrem vollen Umfange garantirt wird unter Beobachtung der gegen den Mißbrauch bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze. Sicher entspricht es dem Geiste der Verfassung und ist cs sogar im Buchstaben des §. 28 derselben enthalten, daß es die volle Freiheit der Presse und des Buchhandels in erster Linie ist, welche das Landes grundgesetz grundsätzlich verbürgen will, und daß es erst in zweiter Linie gesetzmäßige Cautelen gegen den Mißbrauch jener Rechte auf zustellen erlaubt. Man kann daher unmöglich zugeben, daß die zulässi gen Reprefsivmaßregeln so sehr ihre eigenen inneren Grenzen überschrei ten, über ihren von der Landesverfassung selbst angenommenen rechts politischen Grund so wesentlich sollten hinausgehcn dürfen, um, was sie schützen sollen, selbst zu vernichten, um aus Schranken jener Rechte deren offenes Grab, aus Zügeln jener Freiheiten deren erstickende Schlin gen zu werden. Wir können uns nicht verhehlen, daß die in dem Bun- desbeschluffe und der k. Verordnung enthaltenen Repressivbestimmungen ihre inneren Grenzen wirklich in einem Maße überschreiten, welches wir mit dem klaren Geist und Buchstaben der Verfassung und der Gesetze nicht in Einklang zu bringen vermögen. Es wird sich dies später auch noch im Einzelnen ergeben. Wenn wir sonach mit voller Ueberzeugung unsere Ansicht aussprc- chen, daß Bestimmungen, wie sie die k. Verordnung enthält, mit den Ständen des Landes zu berathen und zu beschließen seien, so möchten wir gleich hier zum Eingänge einem lebhaften Bedauern Worte geben, einen dringenden Wunsch aussprcchen: die k. Verordnung ist, wie aus einer Fülle von Einzelbeispielen hervocgcht, ohne Beiziehung von Sach verständigen abgefaßt worden. Gewiß ist dies sehr zu beklagen. Vorschriften wie diejenigen über den Betrieb des Buchhandels und der Presse greisen vielfach so unmittelbar in die Art des täglichen Geschäfts betriebs ein, daß sie, wenn ohne Anhdren von Sachverständigen erlassen, nvthwendigerweise vieles Unpraktische, ja Unmögliche enthalten müssen, daß sic oft empfindliche Störungen im Geschäfte nach sich ziehen, welche vielleicht auf andere der Absicht des Gesetzgebers ganz ebenso gut die nende Weise hätten vermieden werden können. Die k. Verordnung bietet hicfür mehrfache Belege. Es ist deßhalb gewiß der dringende Wunsch gerechtfertigt: hohe Kammer möge sich dafür verwenden, daß, che Verfügungen in Angelegenheiten der Presse oder des Buchhandels ergehen, Sachverständige über dieselben gehört werden möchten. Ehe wir nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen der k. Verord nung näher eingehen, möchten wir im Allgemeinen darauf Hinwei sen, wie hart die bethciligten zahlreichen Gewerbe durch die Verordnun, im Vergleiche mit ihrer bisherigen Lage betroffen werden, wie schwer die Unsicherheit auf ihnen lasten muß, welche das über ihnen schwebende Damoklesschwert der administrativen Concessionscntziehungen über sie verhängt, wie hart die Höhe der Cautionen wirkt, wie endlich die vielen Vorschriften, welche unmittelbar in den laufenden Geschäftsbetrieb sich eindrängen, erschwerend und störend wirken. Eine freudige Entfaltung des industriellen Lebens ist nur da möglich, wo cs sich frei bewegen kann, wo nicht das Bleigewicht einer Menge ängstlich zu beobachtender Vorschriften jeden Aufschwung eines regen Speculationsgeistes lähmt. Unter der Herrschaft so vieler äußerlicher Hemmnisse, Bedingungen, Vorschriften, wie sie auch die k. Verordnung enthält, ist ein Aufschwung der von ihr betroffenen Gewerbe ausgeschlossen, zumal wenn diese unter der Concurrenz zu leiden haben, welche ihnen die Kollegen der durch mildere Preßgesctze begünstigten Nachbarstaaten Dank der raschen Ei senbahnverbindung bereiten können. Schwer betroffen in ihren in Folge der k. Verordnung bedrohten materiellen Interessen und überzeugt, daß eine hohe Kammer die vor getragene Ansicht von der Nothwendigkeit der ständischen Verabschiedung der Normen über die Angelegenheit des Buchhandels und der Presse, würdigen werde, wagen die Unterzeichneten die gehorsamste Bitte: 62*
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