täglich. — Bis früh s Uhr ein- Beiträgö für das Börsenblatt sind an dis Redaction - Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den 4 Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« BörsendereinS Lei Deutschen Buchhändler. 25. Leipzig, Dienstag den 31. Januar. 1882 Amtlicher Theil. Bekanntmachung betreffend die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch-, Kunst- und Landkartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Musikalienhandels. — Auszüglich mitgetheilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten re." —*) I. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I. C. Hinrich s'sche Buchhandlung in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichniß der „Erschienenen Neuig keiten des Buch- und Landkartenhandels" im amtlichen Theil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Neuigkeiten- verzeichniß" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie für die ihrer Handlung sonst zugehenden Novitäten. Jedes aufzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet remittirt. Die Ausnahme in das Verzeichniß erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhand lung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt zwei Tage, nachdem die Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. In das Verzeichniß werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außer dem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Die Einsendungen müssen von Facturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nummer, womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichniß ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ein Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Ausnahme berechtigt sind: u) sammtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie ver faßt sind; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingesandt worden sind; *) Die seitherige ständige, den gleichen Gegenstand behandelnde Bekanntmachung, welche infolge der im vorigen Jahre eingesührten neuen „Bestimmungen, das Börsenblatt ic. betreffend" nun thcilweise veraltet ist, wurde in Nr. > d. Bl. nur aus Versehen nochmals abgedruckt und findet durch vorstehende Bekanntmachung ihre Berichtigung. Neunundvierzigster Jahrgang. Die Red.