Erscheint nutzer Sonntagtz täglich. — Bis früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Siegel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme Börsenblatt für den Beiträge iür da« Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeige» aber an die Expedition desselben zu lenden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. . V7 83. Eigentum deS BörsenbereinS der Deutschen Buchhändler. - Leipzig, Donnerstag den 12. April. 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung betreffend die Eintrittskarten, Vollmachtskarten und Wahtzettet sltr die ausrcrardentliche und ordentliche Hauptversammlung, sowie die Anfertigung des Fremdenverzeichniffes für die diesjährige Oster,neffe. 1) Die Abstimmungen in der außerordentlichen, ans Sonnabend den 28. April d. I. nachmittags 3 Uhr einberufenen Hauptversammlung erfolgen auf Grund des alten Statuts. Jedes Vereinsmitglied kann sich bei der Abstimmung über den auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung.stehenden Antrag durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Indessen darf ein Stellvertreter nicht mehr als sechs Stimmen vertreten. Die Stellvertreter zu der außerordentlichen Hauptversammlung haben sich durch Vollmachten*) zu legitimieren, welche ausdrücklich ans die Vertretung bei der Abstimmung über den auf der Tagesordnung stehenden Antrag gerichtet und von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet, sowie vom Kommissionär desselben oder durch den Vorstand eines von de:» Börsenverein anerkannten Buchhändlervereins beglaubigt oder behördlich (d. h. durch einen Beamten, welcher ein öffentliches Siegel führt) bescheinigt sind. 2) Die Wahlen und Abstimmungen der ordentlichen auf Sonntag Kantate den 20. April vormittags 8l4 Uhr einberufenen Hauptversammlung erfolgen aus Grund der neue» Satzungen. In der ordentlichen Hauptversammlung können Mitglieder eines voin Vorstande des Börsenvereins anerkannten Vereins sowohl bei den Wahlen als bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschluß fassung über Änderung der Satzungen ihre Stimmen nur ans Mitglieder des betreffenden Vereins übertragen. Kein Stellvertreter darf mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich am Orte der Hauptversammlung an wesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen und abstimmen. Die Stellvertreter zur ordentlichen Hauptversammlung haben sich durch Vollmachten**) zu legitimieren, welche ausdrücklich auf die Vertretung bei den Wahlen sowie bei den auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten gerichtet, von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet und von dem Orts- oder Kreisvereinsvorstande, welchem der Aus steller der Vollmacht und der Bevollmächtigte angehören, unter Bestätigung der Mitgliedschaft derselben, beglan. bigt sind. Die Vollmachten zur außerordentlichen, sowie zur ordentlichen Hauptversammlung sind am Aveilag öen 27. Aprit 1888 nachmittags 2—4 Whv im rechten Parterrezimmer der alten Buchhändlerbörse zur Prüfung durch den Wahlausschuß bei letzterem einzureichen, wogegen am Sonnabend öen 28. ApviL vormittags 10—12 HtHr ebenfalls im rechten Parterrezimmer der alten Bnchhändlerbörse vom Wahlausschüsse in Empfang zu nehmen sind: 1) Die Eintrittskarten für die außerordentliche und ordentliche Hauptversammlung. 2) Die auf- Grund der geprüften Vollmachten vom Wahlausschüsse ausgesüllten and mit der Zahl der zu vertretenden Stimmen versehenen Vollmachtskarten für die außerordentliche Haupt versammlung. 3) Die auf Grund der geprüften Vollmachten vom Wahlausschüsse ausgefüllien und mit der Zahl der zu vertretenden Stimmen versehenen Vollmachtskarten und Wahlzettel für die ordentliche Hauptversammlung. *) Zu diesen Vollmachten (für die außerordentliche Hauptversammlung) kommen die bereits verausgabten Formulare in Anwendung. **) Zu diesen Vollmachten (für die ordentliche Hauptversammlung) sind besondere Formulare festgestellt worden, welche durch das Centralbnreau bezogen werden können. Fünsundfünszigster Jahrgang. 249