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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1927
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- 1927-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1927
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oierqeipaltene <petirze>len. Mitgliedeopreis: Die Zeile ». iSM«,.) Mehrsarbendr. nach Vereinbarung. Stellengesuche . 0.25^. S. 70.- V, 6- 3S-->. V« S. 20.—Nicbtwit- » 0.15 > die Zeile. Lhlffre-Gebiihr 0.75 8v,1«»ro<tv> sür ^ gliederpreis: Die Zeile 0.50V, 6. 140.—^ S. 78.— »» Mital. u. Nicbtmitgi. d. Z.0.35>t. Dundstea tmittelste Seiten ^« i/« S. 40.—— IIIu«^nIvn4v^1'vIIr DUtgtteder: U 6^ ** d^rchgeh^d)^25.-> Dusickla^ Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 64 (N. 33). Leipzig. Donnerstag den 17. März 1927. V4. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Die Zusammenlegung von Sortimentsbetrieben. Schon in der Vorkriegszeit sind im Buchhandel vereinzelte Fälle der Zusammenlegung von Sortimentsbelrieben vorgekom men. Die Beweggründe hierfür waren verschiedener Art, teils in lokalen Ursachen, teils in Besitzveränderungen begründet. Immer und überall aber spielt das wirtschaftliche Moment hierbei eine gewisse, wenn nicht ausschlaggebende Rolle. Auch in der Nachkriegszeit hat der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit die Frage wieder aktuell werden lassen. Denn bei einem Sortiments geschäft, das bei sorgfältiger Bewertung der vorhandenen Ver mögensbestände und bei normaler Entwicklung der Ertragsrech nung sich als unrentabel erweist, drängt sich die Notwendigkeit auf, nach Mitteln und Wegen zu suchen, die zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des notleidend gewordenen Betriebes führen. Die Anwendung von Heilmitteln bei einem solchen un wirtschaftlich gewordenen Sortimentsbetriebe wird aber, wie bei jedem anderen Unternehmen, im wesentlichen von der Art der Krankheitserscheinung bestimmt, und es ist deshalb zunächst zu ergründen, auf welche Ursachen der unwirtschaftliche Zustand eines notleidend gewordenen Sortimcntsbetriebcs zurückzuführcn ist. Soweit sich aus den bisherigen Beispielen im Sortiments buchhandel erkennen läßt, können bei der Beurteilung der wirt schaftlichen Seite der Frage zwei Ursachen festgcstellt werden: die Zunahme der Konkurrenz und die dadurch verursachte Umsatzver minderung einerseits und die Auswirkung besonderer Vorgänge in der Betriebswirtschaft, insbesondere das damit zusammen hängende Anwachsen der Geschäftsspesen über den normalen Pro zentsatz hinaus andererseits. Ein Vorgang letzterer Art in noch unübersehbarer Tragweite ist in der Freigabe gewerblicher Räume durch die preußische Ver ordnung vom II. November vorigen Jahres zu erblicken, denn diese gesetzliche Maßnahme wird — unter dem Gesichtspunkte ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen betrachtet — auch im Sortiments buchhandel eine erhebliche Steigerung der Geschäftsmieten zur Folge haben; rechnen doch schon jetzt viele Inhaber von Sorti- mentsbetriebcn in preußischen Großstädten mit einer Erhöhung der Geschästsmietcn um 50—100"/», in einigen Fällen sogar mit noch höheren Übersetzungen. Bei dieser Mietsstcigerung handelt es sich nun aber nicht um eine vorübergehende Erscheinung, deren geschäftliche Wirkungen in der Folgezeit wieder ausgeglichen wer den können, sondern um eine Dauerbelastung, die den betrcsfenden Sortimentsbetricb vor die lebenswichtige Frage stellt, ob sich jenes Mehr an Mietaufwendungen entweder durch entsprechende Ilm- satzstcigerung aus dem Betriebe Herauswirtschafton läßt, also bei normalem Verlaufe des Geschäftsganges überhaupt tragbar ist, oder ob der umgekehrte Weg der Verminderung der allgemeinen Geschäftsunkosten eingeschlagcn werden muß. Bei Sortimentsgeschäften, die in besonders verkehrsreicher Lage der Großstädte sich befinden, bildet nun die Geschäftsmicte neben den Personalaufwcndungen den hauptsächlichsten Posten des Unkostenkontos; denn Jahresmieten von mehr als zwanzig tausend Reichsmark werden nach Freiwerden der Geschästsmietcn in Großstädten keine Seltenheit mehr sein. Deshalb hat der Vor stand der Deutschen Buchhändlergilde (s. Buchhändlergilde-Blatt Nr. 12 vom 18. Dezember 1926) zu der Verordnung bereits in dem Sinne Stellung genommen, daß er seine Mitglieder auf- fordertc, ihm alle Kündigungen von Mietverträgen nebst Angaben über die näheren Umstände, insbesondere die Höhe der neuen Miet sorderungen mitzuteilcn, damit er auf eine Verlängerung der Karenzzeit hinwirkcn kann. Aber selbst wenn ein Hinausschieben des Zeitpunktes, zu welchem die Zwangswirtschaft von gewerb lichen Mieträumcn beseitigt wird, dadurch bestenfalls erreicht wer den sollte, so ist aufgeschoben doch nicht aufgehoben, und die wirt schaftliche Gefahr, der der Sortimentsbuchhandel jetzt beim In krafttreten jener Verordnung ausgesetzt ist, wird früher oder später in gleicher Weise wieder in Erscheinung treten. Mit dieser Wahr scheinlichkeit rechnend, wird denjenigen Buchladeninhabern, die hin sichtlich des Wcitcrbcstchens ihres Mictverhältnisscs im unklaren sind, empfohlen, darauf zu dringen, daß in dieser Hinsicht Klar heit geschaffen wird. Denn »der Ladeninhaber muß darauf sehen, aus der ewigen Sorge herauszukommcn und entweder zu einem angemessenen Mietpreise und sür längere Dauer neu abzuschließcn, oder, so schwer das auch sein mag, das Geschästslokal zu wech seln«*). Dieser Weg dürfte aber nur dann gangbar erscheinen, wenn Aussicht für ein anderes Lokal in ebenso günstiger Geschäfts lage, in der sich das bisherige befand, vorhanden ist, und wenn die Möglichkeit besteht, einen günstigen langfristigen Mietvertrag mit einem neuen Vermieter abzuschließcn. In den weitaus mei sten Fällen wird aber bei den steigenden Preisangeboten für Mieträume seitens der Geschäftsinhaber anderer Branchen diese Möglichkeit nicht vorhanden sein, und der Sortimentsbetrieb, der einer untragbaren Mictssteigerung sich ausgesctzt sieht, wird einen anderen gangbaren Weg einschlagcn müssen, um seine Lebens fähigkeit zu sichern. Hier drängt sich nun die Frage auf, ob und welche Aussichten und wirtschaftlichen Vorteile durch die Zusam menlegung von Nachbarbetrieben sich bieten. Zahlenmäßig betrachtet, ergeben sich bei einer Gegenüber stellung von zwei getrennt lebenden Sortimentsgeschäften und einem zusammengelegten Betriebe etwa folgende wirtschaftliche Veränderungen. Bei der gemeinsamen Bewirtschaftung der zu- sammengelegten Betriebe können gegenüber den getrennt leben den Betrieben in 4 Punkten beachtenswerte Ersparnisse erzielt werden: 1. auf Mietekonto insofern, als nur einmal Miete gezahlt zu werden braucht; 2. auf Beleuchtungs-, Heizungs- und Reinigungskonto in sofern, als die Räume nur eines Betriebes instandzuhalten sind; 3. auf Gehaltskonto insofern, als 2 Inhaber im Betriebe tätig sind, sodaß dadurch ein erster Gehilfe entbehrlich werden kann, der nötigenfalls durch eine untergeordnete Kraft zu ersetzen ist; auch können vielleicht andere Hilfskräfte für Kundenbedienung, Buchhaltung, Kasse usw. besser ausgenutzt werden, sodaß dadurch im gemeinsamen Betriebe sparsamer gewirtschaftet werden kann, als dies in den getrennt bewirtschafteten Betrieben der Fall ist; 4. auf Warenkonto aber besonders insofern, als durch die Zusammenlegung der Warenlager eine große Anzahl von Artikeln *) BuchhäiMcrglldeblatt Nr., 12 vom 18. Dezember ISA. 301
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