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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 9v. 30. April 1914. Recht erwarb, sodann auch deshalb, weil sich ihm gerade wegen dieses Umstandes Tore und Herzen öffneten, die einem theoretischen »Rcchts- beflissenen« verschlossen gewesen wären. Das ist hier besonders nächtig, weil die Verhältnisse im Kunstverlage, die mannigfaltigen Arten und Verfahren, in denen Werke der Graphik, Plastik und des Kunstgcwerbes vervielfältigt werden können und auf die letzthin Herr Fritz Hansen noch besonders hinwies (s. Börjcnbl. Nr. 31 v. 7. Febr. 1914), Nutzanwendungen und Beispiele aus der Praxis erheischten, die sich wirklich in der Arbeit finden. Nun hat aber der Verfasser hernach auch gründliche Nechtsstndicn gemacht und ist in das Wesen der ding lichen Rechte im allgemeinen behufs Abgrenzung des gegenständlichen Rechts an Immaterialgütern von andern dinglichen Nutzungsrechten und auch in die schnldrechtlichen Verhältnisse zum Zwecke der Unter scheidung des Vcrlagsvcrtrages von andern Verträgen cingedrnngen. Urheber- und Verlagsrecht hat er erst nach sorgfältiger Prüfung der einzelnen Theorien hcrangczogen. Das gibt seinen nicht nur zusam- mengeschriebencn, sondern mit großem Ernste unternommenen Unter suchungen etwas wohltuend Solides, was auch der im Leben draußen Stehende sofort verspüren wird. Der ganze Aufbau der Arbeit ist beeinflußt durch die Kohlersche begriffliche Unterscheidung zwischen Verlagsrecht und Verlagsvertrag. Letzterer wird vom Urheber abgeschlossen, um ein Verlagsrecht an seinem Kunstwerk, dem Verlagsrechtsgegenstande, zu bestellen. Das Verlagsrecht wird nun als ein am Geisteswerk oder Geistesgut, nicht etwa am Urheberrecht, haftendes gegenständliches Recht behandelt und darauf ansgegangcn, diese sachenrechtlichen Beziehungen speziell ari den Kunstwerken anszubanen. Der Verfasser iveist hier im ersten Abschnitt nach, wie sich im Lause der Zeit (geschichtlicher Überblick) die Notwendigkeit gezeigt hat, die ökonomisch verwertbaren Seiten des Urheberrechts als Tcilrccht anderen Personen ciuzuränmcn, welche die Berechtigung am Werk nach dieser Richtung hin für den Urheber im Verlagsrecht ausübeu. Deshalb die Kapitel über das Verhältnis von Urheber- und Verlagsrecht, die Zerlegung in Nechtsobjekt (Definition der Werke der bildenden Kunst) und Träger des Verlagsrechts, die genaue Prüfung der drei verschiedenen Rechte am Werk: Vervicl- sältiguugsrecht, das in verschiedene interessante Unterabteilungen zer legt wird, Verbrcitnngsbefugnis und Ausschließungsrecht, dessen Natur gut hervorgehoben ist. Sehr richtig sagt der Verfasser: »Ge rade im Kunstverlage kann man der Materie unmöglich in allen Teilen gerecht werden, wenn nicht der Umfang der dem Verleger am Kunst werk ausschließlich zustehenden Berechtigung ans der dem Künstler am Urheberrecht Anstehenden Berechtigung erklärt und abgewogen wird«. Übertragbarkeit der Verfasser postuliert auch für den Kunstverlag den Grundsatz der freien Übertragbarkeit , Entstehung und Untergang des Rechts sowie Rechtsverletzungen, sowohl solche der Rechte des Urhebers, also seines Persönlichkeits- und Urheber rechts, wie solche der Rechte des Verlegers, werden durchstudiert. Erst im zweiter« Abschnitt wird das schnldrechtliche Verhältnis zwischen Verlaggeber und Verleger dargestellt. Dieser zweite Teil handelt vom V e r l a g s v c r t r a g. Der Inhalt dieses Rechts um faßt »die Gesamtheit der Pflichten und Rechte, die für den Urheber und den Verleger zufolge ihrer persönlichen Stellung zueinander be gründet werden«. Damit der Verleger in der Ausübung seines Rechtes gesichert sei, muß er vom Urheber fordern, daß dieser alles ine, um ihm diese Ausübung in vereinbartem Umfange zu ermög lichen (Verpflichtung zur Beschaffung des Verlagsrechtes am Werke): andererseits muß auch der Urheber verlangen können, daß der am Kunstwerk Mitbcrcchtigte das Recht nur im gestatteten Umfange ausübe kVerpflichtung zur Vervielfältigung und geiverbsmäßigen Verbrei tung). Hauptgrund dieses Verlagsverhältnisses ist der einzig durch Veröffentlichung erreichbare, dem Geistcswcrk innewohnende Zweck. DieS charakterisiert auch den Verlagsvertrag als etwas Besonderes, als einen »Vertrag über die Beschaffung eines gegenständlichen Nutzungsrechtes an einem Nechtsgut besonderer Art, am Geisteswerk«. Allerdings muß in diesem Teile verschiedenes wiederholt oder ansge- sührt werden (z. B. das Kapitel über den uneigentlichen, d. h. an ur heberrechtlich nicht geschützten Werken bestehenden VerlagSvertrag), das schon im ersten Teil angedeutet oder vorgenommen war, aber nunmehr in die gesamte Darstellung in praktische Beleuchtung gerückt. Hier ist noch von den Pflichten der Autoren und Verleger, der Auf lösung ihres Vertragsverhältnisses und den Verletzungen desselben durch den einen oder den andern die Rede. Ein Abschnitt ist den be sonderen Vcrtragsarten, den Beiträgen an Sammelwerken und dem kunstgewerblichen Verlag gewidmet. Es ist schade, daß der Verfasser die Ergebnisse nicht in einem Gesehesentwnrf niedergelegt und die besonderen Bestimmungen, die nur auf das Kunstwerkrecht passen, hervorgehoben hat. Auch ein Sachverzeichnis wäre zu begrüße«« gewesen. Doch ist die Anordnung des Stoffes so klar, daß jeder Benutzer sich leicht zurechtfindct, umsomehr, als das reale Geschäftslebcn stets berücksichtigt ist. So hat diese Nnter- 714 suchung den seltenen Vorzug, daß sie sowohl die gebildeten Praktiker, wie die wissenschaftlichen Fachkreise vermöge der durchaus aus der Höhe der Zeit stehenden Forschung befriedigen wird. Prof. Di. Ernst R ö t h l i s b e r g e r. Kleine Mitteilungen. Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. — Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwcscn des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 «vie folgt ergänzt: Hinter 8 21 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 8 21a. P o st k r e d i t b r i c f e. I. Postkreditbricfe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 ansgestellt werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. II. Postkrcditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefer tigt. Bestellungen darauf nimmt jede Pojtanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbriefkonto mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahltarte die Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitte zn beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, so kann er davon den Betrag des Postkreditbricfs auf das bei demselben Postscheckamt anzulegeude Kreditbriefkonto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als In haber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. III. Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfaugsbercchtigung bei jeder Postaustalt während der Schaltcrdicnststunden Beträge seines Guthabens ab- hcben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 Mehr als 1000 ^ dürfen au einen« Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlnngsbeaintcn bei der Zahlungsleistung ans dem Hefte losgetrcnnt wird. Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken in Gewahrsam der Pvstvcrwaltung. Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf ihn lautende Postausweiskartc (8 41, I) nach- zu weisen. IV. Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszah lung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. V. Die Postvcrwaltnng haftet für die auf Kreditbriefkonto gnt- geschriebenen Beträge in gleicher Weise wie für Postanweisungen. Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchliche«: Benutzung des Postkreditbricfs entstehen, trägt der Inhaber. VI. Es werden erhoben: 1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlnng oder für die Überweisung von einem Postscheckkonto die tarifinäßige Gebühr (8 9 der Postschcckordnung): 2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs ... 50 .f: 3. für jede Rückzahlung a) eine feste Gebühr von 5 I: d) eine Steigerungsgebühr von 5 fiir je 100 oder Teile davor«. Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbricfs mit Zahlkarte von« Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung vom Postscheckkonto des Antrag stellers abgebucht. Die Rückzahlnngsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung eingezogen. VII. Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein Rcstgnthabcn verbleibt, so wird dieser Betrag ans Antrag, dem der Postkreditbrief mit den übriggeblicbcnen Onittnngsvordrncken beiznfügen ist, von dem Postschcckamte, das ihn auSgefcrtigt hat, an den Inhaber znrückgezahlt. Die Rückzahlung er folgt init Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift ans das Post scheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr fiir die Gelbüber- mittlnng oder Überweisung ist von dem Nestguthaben abzuziehen. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. Berlin, den 23. April 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: K r a e t k e.
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