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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1880
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1880
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800512
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irrschetni «»her TonntagS täglich. — Bis früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zn senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 108. Leipzig, Mittwoch den 12. Mai. — Amtlicher Theil. 1880. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel --- Titelauflage, ff ---- wird nur baar gegeben.) P. Bette in Berlin. 1- Lissiibvlt, Lildsrnrdsitsn. 8rsA. V. I. liSssinA. 2. Xnü. Hol. In Nappö * 30. —; in Imvävä. * 40. — Deichcrt in Erlangen. Nrv«le»Iiui»>», 6. -l., Vubisiniuna gnoä äs Immanusls säiäid Issa-Ins sVH, 1-IX, 6j. 8. " — 80 Idük»«, I ., äie nsusstsn össbrsbuuxsn aut äsm dsbists äsr I-oAllr bei äsr» Osntsobsn u. äis lo^iscds Ura-Zs. 8. * 3. — Schulz, W., Leitfaden der christlichen Sittenlehre f. obere Klassen höherer Schulen. 8. * 1. — Latin, TI>., /ieta. loannis nnbsr Ilenut/A. von 0. v. Tissbsnäork's Xnelr- Inss bsnrb. 8. * 10. — Ferstische Buchh. in Graz. Wie die Zwieselsheimer ihre Ausstellung machten. Eine tust. Geschichte. 16. * —. 80 Franz sche Buchh., Derl.-Cto. in München, kansrnkeloä, 6. A. V., äa-s bnz-srlsobs krLoisions-XIvsIIsinsnt u. ssins Lsrislinn^sn ?.ur suroxüisobsn OrnämsssuuA. 8. * 5. — Franz'sche Buchh-, Verl.-Cto. in München seiner: Liexsr, » LsidräAS u. LrörtsrunASi, rur Ossobieübs ä. äsutsoben Rsiobs in äsn 1. 1330—1334. 4. In Domra. *' 2. 40 kovleiii^sr, D., üb. Liters Xrvsitsn ?.ur baisrisoben u. pkälrisoüsa 6e- aobioüts im Asllsimsn Ha-us- u. Ltuatsurobivs. 4. In Oomm. ** 4, Herder'sche B-rlagsh. in Freiburg i/B. Schüler, E. H., biblische Geschichten f. katholische Volksschulen. 8. * —. 50 Shakcspeare's Werke. Für Haus u. Schule deutsch bearb. v. A. Hager. 6. Bd. 8. 2. 40; geb. 3. 40 Stangl, CH., Spaziergang nach Nordamerika. Reiseerlebnisse. 8. 2. 50 Stolz, A., Wachholder-Geist gegen die Grundübel der Welt: Dummheit, Sünde u. Elend. 8. Gewöhnliche Ausg. * 2. 50 E. Hcymann's Verlag in Berlin. Karviü, D., ?s,tsntAösst2AsI>nnA. 3. 8ä. sntü.: XIII. Xustralis». — XIV. Oeutssläanä. 16. Osd. * 5. — z Müller S Verlag in Bremen. llalirduvll, brsmisobss. 11. 8ä. 8. * 2. 40 Nestler L Melles Verlag in Hamburg. -s Eisler, M-, die Judenfrage in Deutschland. 8. New-Aork. * 2. — Vübrsr äurcü äis 3. äsntsobs Xoollüunst-XusstsIIunA. 8. ** —. 50 Xillnlox äsr XrüüIinAs-XusstöllnnA ä. 6artsnI>uu Vsreins I. Hamburg, Xltonu u. UmxsKSnä. 8. * —. 40 Nichtamtlicher Theil. Die literarischen Rechtsverhältnisse in den Niederlanden. Nach einem Bericht des LuIIstin äs Hssoeiution littsrnirs internlltionnls von van Duhl.*) In Betreff des Schutzes der geistigen Arbeit gibt es in den Niederlanden noch viel zu thun, insbesondere was das geschriebene Gesetz anbelangt. Die allgemeine Meinung über diesen Punkt ist sehr entwickelt, da ja überhaupt ein Angriff auf das geistige Eigen thum die universelle Mißbilligung gegen sich hat. Dies ist auch der Grund, warum die Nothwendigkeit eines Gesetzes, das besser als das bestehende wäre, sich nicht so sehr fühlbar macht. Dies Gesetz, vom 25. Januar 1817 datirt, ist in jeder Be ziehung sehr unvollkommen. Zuerst wird der Begriff des literarischen Eigenthums so wenig positiv definirt, daß man in Zweifel gerathen kann, was Vervielfältignngsrecht sei und was nicht. Kein Paragraph des Gesetzes beschäftigt sich mit anonymen, pseudonymen und nachgelassenen, sowie mit Sammel-Werken. An dachtsschriften und Schulbücher fallen nicht unter den Schutz des Gesetzes. Es schweigt gänzlich über musikalische und dramatische Werke. Die Wiedergabe einer Rede gilt nicht für unzulässig. Unter nimmt man einen Prozeß zum Schutze seines geistigen Eigenthums, so ist man sicher, ihn zu verlieren. In den Colonien kann unge hindert nachgedruckt werden, was im Mutterlande producirt worden. *) Aus der „Allg. Liter. Korrespondenz". Stebeuundvierzigster Jahrgang Wie bereits gesagt, machen sich die Folgen eines solchen mangel haften Gesetzes nicht so fühlbar, wie man denken müßte, weil die allgemeine Meinung dasselbe corrigirt. Aber dennoch ist dem ge setzgebenden Körper ein vom Ministerium formulirtes Gesetz unter breitet worden, das die Lücken des bisherigen ausfüllen sollte. §) Der erste Paragraph lautet: 1) „Das Recht, durch die öffentliche Presse Schriftwerke, Illustrationen, Karten, musikalische und dramatische Werke, Referate oder Reden zum Druck zu bringen, gehört ausschließlich dem Ver fasser oder seinen Rechtsnachfolgern an. Dasselbe gilt von der Wiedergabe dramatischer und musikalischer Werke ans der Bühne oder an andern öffentlichen Orten. 2) „Als Verfasser werden auch betrachtet: a) die Herausgeber von Sammelwerken; *) Dies war im Jahre 1877. Der Entwurf ist aber damals gar nicht zur Verhandlung im Plenum gelangt, sondern „einstweilen" zurück gelegt worden. Eine Autorität auf diesem Gebiete äußert sich hierüber wie folgt: „Man hat eben bei unscrn Nachbarn das größte Interesse daran, die literarischen Rechtsverhältnisse noch nicht zu ordnen, denn sobald dies geschehen, wäre die Grundlage geschaffen, ans welcher die Nachbarstaaten ihre literarischen Beziehungen ordnen zu wollen wünschen könnten. Jetzt dient der eigene chaotische Zustand als sehr willkommener Vorwand, alle dahin gehenden Anträge des Auslandes abzulehnen." D. Red. d. „Allg. Lit. Corresp.". 269
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