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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950619
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189506197
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1895
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Erscheint (in Verbindung mit den -Nach richten aus dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: slir Mitglieder ein Exemplar 10 slir Nichtmitglieder SV Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg.. fitr Nichtm'.tglieder 20 Pfg., für Nichtbnch- händler 30 Pfg. die dreigespaltenePetit- zeile oder deren Ranm. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 140. Leipzig, Mittwoch den 19. Juni. 1895. Amtlicher Teil. Geseh. betreffend die Ausführung des mit Oesterreich-AiliM'n abgeschlossenen ZMnrtells. Vom 9. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1- Nach Maßgabe der §8 12 ff. des mit Oesterreich-Ungarn unterm 6. Dezember 1891 abgeschlossenen Zollkartells (Reichs- Gesetzbl. für 1892 S. 63) treten für die Dauer der Wirk samkeit dieses Zollkartells die nachstehenden Bestimmungen in Kraft. 8 2. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in Oesterreich-Ungarn verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug ans welche die Kontrebande verübt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werte jener Gegenstände und, wenn solcher nicht dreißig Mark beträgt, dieser Summe gleichkommt. 8 3- Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltencn Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. 8 4. In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung deS Werthes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundsiebenzig bis dreitausend Mark zu erkennen. 8 5- Wer in anderer, als der in 2 und 3 erwähnten Art die österreichisch-ungarischen Zollgesetze Übertritt, hat eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von einhundertfünfzig Mark verwirkt. 8 6. Sofern die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verhältnismäßige Freiheitsstrafe ein, welche die Dauer von einem halben Jahre nicht übersteigen darf. 8 7. Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Ver gehen und Uebertretungen erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Be strafung der Zuwiderhandlungen gegen die deutschen Zoll- geset'.e. 8 8- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Kiel, am Bord M. A. „Hohcnzollern", den 9. Juni 1895. (U. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s263tij Statt Rundschreibens! k. U. Vorgeschrittenes Alter und damit zu sammenhängende körperliche Leiden und na mentlich große Schwäche der Augen zwingen mich, meine Buchhandlung einer jüngeren Kraft zu übertragen und wird dieselbe vom 1. Juli an auf meinen Sohn übergehen. Die Firma bleibt wie seither: Fr. Lehmaml'v Buchhandlung in Zweibrücken. Beim Scheiden aus dem Buchhandel, dem ich über 40 Jahre lang mit Lust und Liebe angehörte, sage ich allen Angehörigen tzweiiindsechMter Jahrgang. Anzeigeblatt. desselben, namentlich den Herren Verlegern, mit denen ich so lange Jahre in angenehmer Geschäftsverbindung stand und die mir ihr vollstes Vertrauen entgegengcbracht, herzlich sten Dank und Lebewohl. Ich werde im Geiste auch ferner dem Buchhandel noch angehören und bitte das mir stets bewiesene Vertrauen auch auf meinen Sohn zu übertragen. Mit vorzüglicher Hochachtung Zweibrücken, 1. Juli 1895. Fr. Lehmann sc». j2731lj Statt Rundschreibens! Zweibrückcn, den 1. Juli 1895. k. ?. Hiermit beehre ich mich, die ergebene Mitteilung zu machen, daß ich am heutigen Tage die am hiesigen Platze seit 1816 bestehende, meinem Vater Fr. Lehmann gehörige Buch- und Kunsthandlung auf eigene Rechnung übernommen habe und unter der Firma: Fr. Lehuuilm's Buchhaudtimg weiterführcn werde. Meine langjährige Thätigkeit im Ge schäft meines Vaters ermöglicht es mir, dasselbe genau zu kennen, und bitte ich des wegen sämtliche Herren Verleger, auch nur ihr Vertrauen und Wohlwollen entgegen- bringcn und Konto offen halten zu wollen. Alles zur diesjährigen Ostcrmesse Dis ponierte und in Rechnung 1895 Gelieferte werde ich unter Voraussetzung Ihres Ein verständnisses zur O.-M. 1896 abrechnen. Meine Vertretung in Leipzig und Stutt gart wird nach wie vor in den Händen der Herren K. F. Koehler rcsp. Ad. Oetinger verbleiben und werden genannte Firmen stets in der Lage sein, Nachnahme-Pakete sofort einlösen zu können. Hochachtungsvoll Fritz Lehma»» jr. 149
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