Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18750412
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187504125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18750412
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1875
- Monat1875-04
- Tag1875-04-12
- Monat1875-04
- Jahr1875
-
1261
-
1262
-
1263
-
1264
-
1265
-
1266
-
1267
-
1268
-
1269
-
1270
-
1271
-
1272
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
KörscMitt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigrnthum de« BärsendcreinS der Deutschen Buchhändler. ^7 82. — Leipzig, Montag den 12. April. 1875. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachdem die Abtheilung 6. (Eintragung früher ertheilter Pri vilegien) der von dem Unterzeichneten Curatorium geführten Ein tragsrolle gemäß tz. 80. des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dra matischen Werken vom 11. Juni 1870, bereits am 1. April 1871 geschlossen worden ist, werden nunmehr in dieser Eintragsrolle nur noch die in den HZ. 6., 11. und 52. des angezogenen Gesetzes (Bun des-Gesetzblatt 1870, Seite 339 u. ff.) näher bezeichnet?!! Ein tragungen bewirkt. Diese Eintragungen beziehen sich: a. auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, Compositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder Pseudonym erschienen oder ansgeführt worden sind (Abthei lung L.), und l>. auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bez. Vollendung — vorbehaltenerllebersetzungen (Abtheilung S.). Nach Maßgabe der vom Bundeskanzler-Amte erlassenen Instruc tion über die Führung der Eintragsrolle vom 7. December 1870 ist der Antrag auf eine der vorberegten Eintragungen schriftlich oderzn Protokoll bei uns zu stellen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Dem Antragsteller wird eine Beschei nigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur aus beson deres Verlangen crtheilt. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Rolle betreffen, sind stempelsrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintrags rolle ist eine Gebühr von je 1 M. 50 Pf. im voraus zu entrichten oder auf Wunsch des Antragstellers mittelst Postvorschuß einzu ziehen. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden Jedermann gestattet. Solches wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Leipzig, am 3. Februar 1875. Der Rath der Stadt Leipzig als Curatorium der Eintragsrolle, vr. Koch. vr. Reichel. Leipziger Verleger-Verein. Allgemeine Geschästsnormen. Als nothwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein fol gende Geschästsnormen, und stellt solche als für alle seine Mitglieder und die Sortimentshandlungcn, mit denen sie in Rechnung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disPonirt Uebertragene muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der daraus folgenden Ostermesse bezahlt werden. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in derOstermesse zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Besugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangcn, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rück nahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Ostermesse zu fordern berechtigt. Auszug aus der Geschäftsordnung. Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist, eine allgemeine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschließen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils herbeizusühren. K. 2. Gegen diejenigen Sortimentshandlungen, welche diesem Zweck zuwiderhandeln, kann der Verein folgende Maßregeln an wenden : a) Mahnung mit Drohung, d) Zeitweise Creditentziehung, o) Gänzliche Creditentziehung, ck) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) aus der Liste des Vereins, v) Einziehung durch Wechsel, t) Einziehung durch gerichtliche Klage. K. 8. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfingsten — wird eine Liste derjenigen Handlungen angcfertigt, die mit der Mehrzahl der Vereins-Mitglieder in offener Rech- 171 Zwciimdvierzigster Jahrgang.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht