^scheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSPreis für Mitglieder de- Börsenvereins ein Exemplar io für Nichtmitgliedcr 20.«. — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dretgespaltene Peritzeile ovu deren Raum SO Psg., nichtbuchhiindlerischt Anzeigen 30 Pfg.; Mitglieder bei Börsen vereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg-, ebenso Buchhandlnngsgehilsen für Stelle gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcö Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 282. Leipzig, Mittwoch den 5. Dezember. 1^)00 Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Infolge Ablebens des Herrn Barthvlf Sonst in Leippg, der bisher mit der Anfertigung des zur Aufnahme in das Börsenblatt bestimmten Verzeichnisses der erschienenen Neuigkeiten des deutschen MusikalienhandelS betraut war, hat der Unterzeichnete Vorstand beschlossen, die Bearbeitung dieses Verzeichnisses vom 1. Januar 1901 ab der Firma Friedrich Hofmeister in Leipzig zn übertragen. Von diesem Tage ab sind somit alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen Musikalicnhandels an Herrn Friedrich Hofmeister in Leipzig, Querstraße 13, sofort beim Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichnis der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen MusikalienhandelS" im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel mit der Bezeichnung „für das Ncuigkcitcn-Vcrzeichnis" in einem Exemplare unverlangt einzuscnden. Im übrigen bleiben die bisher geltenden „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Musikalienhandels" in Kraft. Leipzig, den 1. Dezember 1900. Der Vorstand des Vörsenvererns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Car-4 Engelhorn. Di-. Wilhelm Ruprecht. Otto Nauhardt. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Wilhelm Müller. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen. Vom 28. November 1900. Auf Grund von tz 139 ll Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen folgende Be stimmungen erlassen: 1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Komtoren) muß für die daselbst beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft beschäf tigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeitsunler- brechungen benutzt werden kann. S>ebenu»dsechzigsler Jahrgang. Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bc- zeichneten Personen während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet werden. 2. Unberührt bleibt die Befugniß der zuständigen Be hörden, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (Z 139^ der Gewerbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Ver kaufsstellen ihres Bezirkes (8 139 ll Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Per sonen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß. 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. Berlin, den 28. November 1900. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, (gez.) Graf von Posadowsky. (Aus: Reichsgesetzblatt 1200, Nr. 56.) 1224