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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1867
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1867
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- Deutsch
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Deutschen Börsenblatt Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthnm de« Börleodereini »er Deutschen Buchhändler. 235. —— Leipzig, Mittwoch den 9. Oktober »— 1867. Amtlicher Theil. Zu der Petition um Aufhebung des Buchhändler- Eramens. VII.') Berlin, 5. Oct. In den verschiedenen Artikeln über die Petition um Aushebung des Buchhändler-Eramens und der Be schränkung der Buchhändler sind die in der Petition selbst angeführ ten Motive durchaus nicht widerlegt. Auch die Ausführungen des Hrn. Julius Springer in Nr. 229 entbehren, soweit sie gegen die Petition gehen, der Richtigkeit. Denn es ist nicht nur um Auf hebung des Eramens, sondern aurb der Concesfion petitionirt. Es heißt ausdrücklich: „Der Reichstag re. wolle dahin wirken, daß die in verschiedenen Staaten des Bundes bestehenden gesetzlichen Vor schriften über das Buchhändler-Eramen und die Concessio- nirung der Buchhändler aufgehoben und der buchhändlerischc Gewerbebetrieb jedem anderen kaufmännischen gleichgestellt werde." Die Behauptung ferner, daß die Petition nicht vor den Reichstag des Norddeutschen Bundes gehöre, ist nicht stichhaltig, denn cs wird darum petitionirt, daß in allen Staaten des Bundes die Beschränkung des Buchhandels fortfalle. Wenn schließlich in der Petition nicht alle Mängel des Preßgesetzes ausgeführt sind, so liegt darin durchaus nicht Billigung der nicht erwähnten Theile desselben. Die Petition erstrebt Verbesserung eines Passus des Gesetzes, der zwar den ganzen Buchhandel, in erster Linie aber die Petenten drückt. Damit war keineswegs ausgeschlossen, daß nicht diejenigen Buchhändler, die weitere Verbesserungen vorzuschlagen hatten, dies in einer anderen Petition hätten thu» können, vielmehr konnten sie sich gerade von der vorliegenden dazu anregen lassen. Wir, die Unterzeichner der Petition, müssen dagegen mit Be dauern constatiren, daß uns nicht die Unterstützung von Seiten des gesummten Buchhandels zutheil geworden, die wir erwarten zu dürfen glaubten, da wir etwas nachsuchten, was im Interesse unse res ganzen Standes wünschenswerth ist. Was sonst noch gegen die Petition eingewendet ist, ist nicht stichhaltig und in den treffenden Bemerkungen unseres Breslauer College» in Nr. 229 widerlegt. Einiges nur können wir noch gegen den Artikel V. in derselben Nummer bemerken. Womit beweist der Hr. Verfasser desselben, daß die craminirten Buchhändler von heute mehr gelten, als weiland die nicht geprüften? Es ist wohl nur Eitelkeit, sich mit Absolvirung eines Eramens zu brüsten, wie das der Buchhändler; in den Augen des Gebildeten erhöht das wahrlich nicht den Werth des Mannes, Und glaubt der Hr, Verfasser wirk lich, daß alle Buchhändler, die das Eramen bestanden, auch durch aus gebildete Männer sind, so ist er sehr im Jrrthum, Er beachte ') VI, S, Nr, SL9, Merunddreißigsicr Jahrgang. nur z, B. die Circulare und Anzeige» vieler derselben, und er wird häufig recht gründliche Unbildung darin bemerken. Durch das Eramen wird im Buchhandel die Bildung nie und nimmermehr ge hoben werden. Dazu gibt es nur ein einfaches Mittel, und das liegt in den Händen der Prinzipale selber: Wenn die Herren nur gebildete junge Leute in den Buchhandel ausnchme» und nicht bloß nach billiger Arbeitskraft Haschen würden, die sich auch in dem kenntnißlosesten Lehrlinge darbietet, dann wird im Buchhandel die jenige Bildung verbreitet werden, die nolhwcndig für denselben ist. Zum Schluß noch ein Wort gegen die letzte Bemerkung des besprochenen Artikels, Der Verfasser fordert darin ans, „sich die Namen der Petenten zu merken"; er droht uns also. Einige hun dert Buchhandlungsgehilsen wird er auf seiner schwarzen Liste ver zeichnen und denjenigen von ihnen ablehnend die Sünde der Petition Vorhalten, die sich etwa bei Gelegenheit NM eine Stelle in seinem Hause bewerben, oder sonst mit ihm in Verbindung trete» wollen. Uns aber, deren Namen er kennt, nennt er nicht den seinigen, und mit geschlossenem Vifir wirft er uns den Fehdehandschuh hin. Das ist doch wohl ein etwas uniilterlicher Kampf, VIII. In die Erwiderung des Hrn. Springer auf die offene Zuschrift des Hrn, Denicke, die Petition der Breslauer Gehilfen betreffend, hat sich ein kleiner Jrrthum eingcschlichen, Hr, Springer sagt: „Der Norddeutsche Bund bedarf eines allgemeinen Preßge- setzes, welches hoffentlich von den vielen Mängeln des preußischen und der anderen deutschen Prcßgesetze frei sein wird. In der dies jährigen Ses sion des Reichstages kann dieser wichtige Gegen stand, bei dessen gesetzgeberischer Festsetzung es sich um mehr als nur um die Beseitigung des Buchhändler-Eramens handelt, gar nicht zur Vorlage gelangen. Der deutsche Buchhandel und speciell der Börsenvorstand wird cs an sachgemäßer Einwirkung dann bestimmt nicht fehlen lassen" u, s, w. So weit Hr, Springer, Nun bestimmt aber die Verfassung des Norddeutschen Bundes ganz ausführlich die Gebiete, mit denen sich der Reichstag zu beschäftigen hat, und unter diesen befindet sich die Preßgesetzgebung nicht. Es ist eigentlich zum Verwundern, daß dieser Umstand, der von der preußischen und außerpreußischen Presse so oft besprochen und so vielfach beklagt wurde, Hr», Springer ent gangen ist. Wenn er die Bnchhandlungsgehilfen aus die Zeit ver trösten will, in der sich der Reichstag mit der Preßgesetzgebung befassen wird, so gibt er ihnen einen schlechten Trost — denn das hieße die Sache all onlonäns ^rnoons verschieben. Da habe» cs die Breslauer Petenten besser verstanden. Sie haben beim Reichstage um Aufhebung des Eramens (resp, der Con- cessionirungen) petitionirt, weil beides gegen die Freizügigkeit und 379
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