Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für t Mitglieder deS Vörsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglteder 20 —Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen! die drelgespaltene PelitzeUe obe> teren Raum LS Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen so Psg.' Mitglieder des Börsen- vercinS zahlen für eigene Anzeigen ISPfg.. ebenso Buchhandlungsgchilfen für Stelle- aesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. W 226. Leipzig, Freitag den 27. September. 1901. Amtlicher Teil. Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste. 8 1- Für die im tz 81 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) und im Z 9 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) vorgesehenen Eintragungen des Namens des Urhebers wird eine gemeinsame Einkragsrolle bei dem Stadtrakhe zu Leipzig geführt. 8 2. Der Antrag auf eine Eintragung ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Stadtrathe zu Leipzig zu stellen. In dem Antrag ist außer dem Namen des Urhebers und der Be zeichnung des Werkes anzugeben, wann und in welcher Form öie erste Veröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Der Vorlegung des Werkes selbst bedarf es nicht. 8 3. Die Eintragsrolle wird als Fortsetzung der bisherigen Eintragsrolle Abtheilung ^ (Bestimmungen vom 29. Februar 1876, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 119) in zwei gleichlautenden Exemplaren nach dem anliegenden Formular 1 geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschlüsse gehalten, das zweite Exemplar zur öffent lichen Einsicht ausgelegt. In der ersten Spalte der Eintragsrolle ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Die erste Ein tragung erfolgt unter der Nummer, welche auf die letzte laufende Nummer in der bisherigen Eintragsrolle Ab theilung folgt. In der zweiten Spalte ist der Tag der Anmeldung Änzutragen. In der dritten Spalte sind einzutragen: der angemeldete Name des Urhebers, das Werk unter Angabe des Titels oder einer sonstigen Bezeichnung, der Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Wertes, sowie die Form, in welcher diese erfolgt ist. 8 4. Die eingehenden Anträge, sowie die erlassenen Ver fügungen werden in einem Aktenstücke vereinigt Zu der Eintragsrolle wird das alphabetische Register (Z 4 der Instruktion vom 7 Dezember 1870, Central-Blatt für das Deutsche Reich 1876 S. 120) in der bisherigen Weise fortgeführt. 8 5. Der zum Nachweise der Eintragung dienende Eintrags schein wird dem Antragsteller nur auf besonderes Verlangen ertheilt Er ist nach dem Formular 2 anszufertigen. ^chtu<.sechMier Jahrgang. 8 6- Die Ausfertigungen der Eintragsscheine und sonstiger auf die Eintragung bezüglichen Verfügungen erhalten die Unterschrift: Der Stadtrath zu Leipzig 8 7. Die Erhebung der für jede Eintragung, für jeden Ein tragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Ein tragsrolle zu entrichtenden Gebühr von 1 50 H steht dem Stadtrathe zu Leipzig zu. Die Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu zahlen 8 8. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten die Instruktion über die Führung der Eintragsrolle vom 7. Dezember 1870 und die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1876 S. 119, 120) außer Kraft. Berlin, den 13. September 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: lgez.) Nieberding. Anlage I. Eintragsrolle. Laufende Nr. Tag der Anmeldung Gegenstand der Eintragung Anlage 2. Eintragss chein. Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß in der Eintrags rolle zu Leipzig Nr folgende Eintragung bewirkt worden ist: (Einzurücken der Wortlaut der Eintragung aus der dritten Spalte.) Tag der Anmeldung: Leipzig, den (Unterschrift.) 1108