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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18670703
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186707033
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1867
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« Börsenverein« der Deutschen Buchhändler. 151. — Leipzig, Mittwoch den 3. Juli. — 1867. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen erscheint: Verzeichniß der Sortimentsbuchhandlungen, welche mit der Mehr zahl der Mitglieder des Leipziger Verleger-Vereins in Rechnung stehen und ihre Verpflichtungen gegen dieselben in der Oster messe 1867 ordnungsmäßig erfüllt haben. Exemplare dieser Liste sind von der Commission des Vereins für S Ngr. baar zu beziehen. Leipzig, den 25. Juni 1867. Air Commission des Leipziger Verleger-Vereins. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. fMitgethelll von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (' vor dem Titel — Titelauflage, -j- — wird nur daar gegeben.) 5239. Goehring, C., die Kriege Preußens gegen Oesterreich von 1740 dis 1866. u. zwar der erste u. zweite schlesische, der siebenjähr. u. siebentäg. Krieg. 10. u. 11. Lsg. gr. 8. Geh. ä 4 N-f 5240. Freund's Schüler-Bibliothek. I.Abth.: Präparationen zu den griechischen n. römischen Schulklassikern. Präparation zu Homers Odyssee. 3. Ausl. 4. Hst. 8. * '/g Nichtamtlicher Theil. Rechtsfällc. Viele deutsche Zeitungen, u. a. auch die „Berl. Reform", haben nach dem „Franks.Journal" übereilten „interessanten" Rachdrucks prozeß berichtet, wonach der Berliner Verlagsbuchhändler Otto Janke den Roman „Ekkehard" von vr. Scheffel ohne des Letzteren Bewilligung neu habe drucken lassen, weil er behauptete, dazu durch Erwerb der Meidinger'schen Handlung in Frankfurt a. M- berechtigt zu sein. Or. Scheffel habe darauf wegen Nachdruck geklagt und das Gericht für ihn entschieden. Die beklagte Verlagsbuchhandlung habe beabsichtigt, ihr Verlagsrecht in noch weiterer Weise auszudehnen, La sie nicht nur die Herausgabe des betreffenden Romans einfach fortsetzen, sondern auch eine illustrirte Ausgabe habe veranstalten und den Text des Romans in eine belletristischeZeitschrift (Romanzcitung) aufnchmen wollen. Durch ein Urtheil sei der beklagten Verlagsbuch handlung alles dieses unter Androhung einer namhaften Geldstrafe untersagt und dies Ilrthcil aus eingesührte Berufung und Oberbe rufung von den zuständigen Gerichtshöfen in Mannheim bestätigt worden. Gegen diesen Bericht ist dem genannten Blatte von dem Verleger des Buches „Scheffel, Ekkehard" folgende Berichtigung zugegangen: »Geehrter Herr Redacteur! Ihre in der Nr. 92 dcr „Reform" gebrachte Notiz, einen interessanten Rachdrucksprozeß in Heidelberg belrefsend, beruht auf geflissentlich falscher Darstellung und absichtlicher Entstellung des wahren Sachverhaltes. Dieser ist ganz kurz folgender: Im Jahre 1861 kaufte ich von den Kuratoren der Debit masse der Meidingerffchen Verlagsbuchhandlung in Frankfurt a. M. die Bestände und Verlagsrechte des belletristischen Theilcs dieses Ver- lagsgeschästcS, darunter insbesondere das Verlagsrecht zu „Scheffel, Ekkehard", wovon auch nicht Ein Exemplar vorhanden war. Dies Verlagsrecht wurde mir in optima torma von der Frankfurter Be hörde neben mehreren andern cedirt und lautet im Wesentlichen wie Vierunddreißigster Jahrgang. folgt: 8. 1. Der Schriftsteller Scheffel in Heidelberg überläßt seinen Roman „Ekkehard" der Vcrlagsfirma Meidingcr L Sohn in Frank furt a. M. zu einem freien unbeschränkten Verlagsrecht für 15 Jahre. 8.2. Die Verlagsfirma zahlt dafür ei» Honorar von 1200 Fl. (Gldn.) 8.3. Nach Ablauf von 15 Jahren fällt dem Schriftsteller Scheffel der in Rede stehende Roman wieder zu re. — Nach diesem mir rechtlich erworbenen Verlagsrecht hatte ich selbstverständlich auch das Recht, von dem „freien und unbeschränkte» Verlagsrecht" Gebrauch zu machen, und wohl auch illustrirte Ausgaben und Abdrücke in Zeit schriften zu veranstalten. Hiervon habe ich jedoch Abstand genommen, weil ich als deutscher Verleger grundsätzlich, ganz abgesehen von der Rechtsfrage, auch bei der größten Freiheit des Könnens niemals hervorragende Geistesproducte, mit Illustrationen versehen, ohne Hinzuziehung des Autors herausgebe» werde. Das ist auch Hrn. Scheffel bekannt gewesen, der aber dennoch in ganz unerklärlicher Weise bei den Badischen Gerichten „den Fall, daß ich es doch thun könnte", zum Austrag brachte und ein günstiges, dem Vertrag gerade ins Gesicht schlagendes Erkennt-' niß erstritt. Werde ich nun aber auch von „Scheffel, Ekkehard" keine illustrirte Ausgabe bringen, so ist dies dem Autor ohne meine Zustimmung ebenso wenig gestattet, denn ich bi» der rechtmäßige Verleger dieses Buches, dessen Vervielfältigung seitens des Ver fassers oder anderer Verleger von mir als Nachdruck gerichtlich ver folgt werden würde. Demnach kann hier denn auch wohl von keinem Nachdrucksprozcß die Rede sein, welche Bemerkung ich für eine ab sichtliche, böswillige Verdrehung der Thatsache halte. Otto Janke.« Anfrage. Hr. Rob. Schaeser in Dresden kündigte eine Broschüre an: „Der deutsche Bund" :c. und osfcrirte 1 Exemplar der Schrift für 249
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