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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1865
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- Deutsch
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706 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^>? 38, 2g. März. anderseits aber demselben die Befugniß zur Besorgung derselben zuzusprcchen. Der Redner wendete sich darauf zur Betrachtung des Nach- drucks mit dem Bemerken, daß dieses Wort nicht auf Druck sachen beschränkt geblieben sei. Der Begriff wurde gegenüber dem Plagiat abgegrenzt. Bevor die Idee eines literarischen Eigenthums juristische Begründung fand, machte sie sich in einem, freilich sehr unvollkommenen, Rechtsschutz? gellend, welcher unter dem Titel Privilegium durch die Staatsbehörden, deutsche Kaiser und Landesherren einzelnen Herausgebern für einzelne Werke gewährt wurde. Die ältesten Privilegien dieser Art schei nen in Venedig vorgekommcn zu sein. P. Wigand hat in seinen Wetzlar'schen Beiträgen für Geschichte und Rcchtsalterthümer (1840) unter der Aufschrift „Der Büchernachdruck im 16. Jahrh. aus Acte» des Neichskammcrgcrichts " Nachrichten über einige Nachdrucksprozesse (1533, 1535, 1595) auf Grund kaiserlicher Privilegien gegeben. Ehursachsen zeichnete sich frühzeitig durch sorgfältigere Normirung des Schutzes privilegirtcr Werke aus. Den ersten Anlauf zu einer gemeinsamen Ordnung der Nach- drucksangelcgenheit für Deutschland nahm die Bundcsacte von 1815 in dem bekannten Art. 18., welcher jedoch keine unmittel baren Folgen hakte. Der Bundcscommissionscntwurf von 1819 in 23 Art. kam nicht zur Ausführung, ein Bundesbeschluß von 1832 beschränkte sich auf die Rcciprocitätsfrage; erst der Bun- desbeschluß vom 9. November 1837 legte einen prinzipiellen Grund für allgemeinen Rechtsschutz, welcher dann durch neue Beschlüsse in den Jahren 1841,1845 und 1856 Erweiterungen erfuhr. Eben jetzt ist die Angelegenheit in ihrem ganzen Umfange neu angeregt und infolge derBundcsbefchlüsse vom 16.Ockober 1862 und vom 18. Juli 1863 durch eine zu Frankfurt tagende Commission der umfassende Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte an literarische» Erzeugnissen und Werken der Kunst in 56 Para graphen ausgcarbeitet worden (s. Schlettcr's Jahrb. X. S. 248 -254). Unter de» Particulargesctzgebungen, welche vorläufig noch volle Wichtigkeit behaupten, verdienen hervorgehobcn zu werden das preuß. Gesetz vom II. Juni 1837, weil cs die fachliche Un terlage des genannten Bundesbeschlusses von 1837 bildet und das kon. sächs. Gesetz vom 22. Fcbr. 1844, sofern Leipzig der Eenkralplatz des Buchhandels ist. Das letztere Gesetz hat einige Eigenthümlichkeite» (z. B. in §. 1. 6. 18.), welche vom Redner kurz beleuchtet werden. Noch befindet sich das ganze Gebiet mitten im Flusse der theoretischen Polemik und der legislativen Erwägung; auch die praktische Erfahrung, welche in nicht wenigen Punkten eine ganz junge ist, hat noch nicht allenthalben abgeschlossen. Die aufzu- werfenden Fragen sondern sich in zwei großeGruppen: 1)Welche Erzeugnisse besitzen und vcrdiencnSchutz? Der Redner besprach hierüber eine Anzahl der wichtigeren Fragen, z. B. den Schutz von Predigten und Reden, Kochbüchern, Volksmärchen, Leitartikeln und Telegrammen in Zeitungen, Sammelwerken, Jnschriften- werkcn, Titeln von Zeitungen und Zeitschriften, Uebersctzungen, Briefen. 2) Gegen welcherlei Eingriffe wird Schutz gewährt? Auch hierbei kamen Sammelwerke und Uebcrsetzungen zur Sprache und ward aus die Schwierigkeit der Fälle des sog. par tiellen und verhüllten Nachdrucks hingewiesen. Bei den meisten der angeregten Fragen nahm der Redner auf die betreffenden Pa ragraphen des Frankfurter Commissionsentwurfs von 1864 Be zug. DieFolgen des (erwiesenen) Nachdrucks sind dreifacht Con- siscation, Entschädigung und Geldbuße. In Betreff der Ent schädigung ist ein Zweifel über die Bedeutung des im Bundes beschluß von 1845Ark.5. angesetzten Maximum von 1000 Exem plaren angeregt worden; der Redner entschied sich (mit Wächter gegen Bluntschli) dafür, daß jener Ansatz nicht als Normalmaß, sondern als Normalmaximum zu verstehen sei, und folglich der Richter nicht ohne Weiteres jenes hohe Maß annehmen dürfe. Endlich wies der Redner noch auf das große und wichtige Gebiet der Preßgesehe hin, welches auf positiven Zwcckmäßig- keitsrücksichten beruhend nicht zu allgemeiner Besprechung geeignet sei, sondern eine detaillirte Darstellung fordere. Der Vortrag schloß mit der Bemerkung, daß mit demFrankfurlerCommissions- entwurf ein guter Fortschritt gethan werde, daß aber dem prak tischen Bedürfniß erst dann volle Rechnung getragen sei, wen» ein deutsches Obertribunal für Nachdruckssachen und daneben eine stehende Commission für gemeinsame Fortbildung der deut schen Nachdrucksgesctzgebung, beziehentlich für Beralhung der ab zuschließenden internationale» Verträge, geschaffen werden. Misccllc». Leipzig, 27. März. Wir haben heute über eine ernste Spaltung zwischen de» hiesigen B u ch d ru ckcrci b csi tze rn und ihren Gehilfen zu berichten. Seitens der Gehilfen ist de» Prinzipalen ein von erstern festgesetzter neuer Lohntarif vor gelegt, von letzter» aber abgclehnt worden, worauf letzten Frei tag zahlreiche Kündigungen für den Schluß dieser Woche erfolgt sind. Es wird somit, tritt in de» nächsten Tagen keine neue Wendung in der Angelegenheit ein, am Montag, 3. April, der Betrieb fast sämmtlichcr Buchbruckereien Leipzigs wegen Man gel an Arbeitskräften eine wesentliche Störung erleiden. Wir hoffen bald genaue statistische Daten über die in den einzelnen Ofsicinen erfolgten Kündigungen geben zu können, wie wir uns überhaupt ein ausführlicheres Zurückkommen auf Ursprung und Tragweite dieser für beide Theile hochwichtigen Angelegenheit Vorbehalten. (Dtsch. Allg. Ztg.) Die Firma F. A. Brockhaus gibt in der Dtsch». AUgem. Zeitung eine Erklärung ab, wornach die treuliche Angabe öffent licher Blätter: Gutzkow habe für seine „Ritter vom Geiste" die Summe von 2000 Thlrn. und für den „Zauberer von Rom" 3000 Thlr., somit für beide Romane ein Gesammthonorar von 5000 Thlrn. erhalten, vollständig unrichtig ist; das Honorar für beide Romane habe in Wirklichkeit sechzehntau send Thaler betragen. „Selbst diese das Dreifache des bis her Angegebenen übersteigende Summe", heißt es in der Erklä rung weiter, „könnte ja möglicherweise noch nicht als vollstän diges Acquivalent für die beiden großartigen Schöpfungen ange sehen werden; die Unterzeichnete Firma glaubt indeß der Zustim mung aller mit deutschen literarischen und buchhändlerischen Ver hältnissen irgend Vertrauten sicher sein zu dürfen, wenn sie die genannte Summe als daS höchste Honorar bezeichnet, das nach deutschen Verhältnissen überhaupt zu gewähren war." Aus Würzburg, 24. März wird 1>em Frankfurter Jour nal berichtet: Zur Erinnerung an die vor Jahren von König und Bauer gemachte Erfindung der Schnellpresse und zur Feier der Vollendung der tausendsten Druckmaschine dieser weltberühm ten Firma wurde gestern in der Fabrik derselben zu Kloster Oberzell ein Fest gefeiert, welches in seiner Einfachheit so reich an erhebenden Scenen war, daß es allen denen, welchen es vergönnt war daran theil zunehmen, in immerwährend freundlicher Erin nerung bleiben wird. Nachdem gegen II Uhr die zahlreiche» Gäste, aus den Spitzen des Beamten-, des Handels-, Fabriks- und Ge werbestandes bestehend, in den weiten Klostcrhallcn sich versam melt und ihnen ein herzlicher Willkomm von Seiten der Fabrik besitzer und deren Familie geboten war, bewegte sich der aus eini-
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