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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1865
- Sprache
- Deutsch
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2754 Amtlicher Theil. ^7 146, 29. November. gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung ver anstalteten Übersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Der Autor muß an der Spitze seinesWerkes seineAbsicht, sich das Recht der Übersetzung vorzubehalten, ausgedrückt haben. 2. Die erwähnte Übersetzung muß, wenigstens theilweise, in dem Zeitraum eines Jahres, von dem Tage der Veröffent lichung des Originalwerks an gerechnet, und vollständig in einem Zeiträume von drei Jahren, von demselben Zeitpunkte an lau fend, erschienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genü gen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Ucbersetzung Vorbehalten wolle, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückt ist. Es sott jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechts in diesem Artikel festgesetzten Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für deren Über setzung oder oder für die Aufführung der Übersetzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Ucbersetzung sechs Monate nach der Veröffentlichung oder Aufführung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lasten. Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Ver leger in dem Gebiete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mir der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Aus gaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen diese Exemplare oder Ausgaben wechselseitig als unbe fugte Nachbildung angesehen werden. Die Werke, auf welche der gegenwärtige Artikel 7. Anwendung findet, sollen in beiden Län dern zum Durchgänge nach einem dritten Lande, für welches sie bestimmt sind, frei zugelasten werden. Art. 8. Die gesetzlichenVertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Über einkunft den Autoren, Uebersetzern, Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst be willigt. Art. 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur dieOuelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Arti keln aus Journalen o^er periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwen dung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerke selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lasten, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5. und 6. auf unbe fugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12. enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Lander oder in irgend einem fremden Lande startgefunden hat. Art. 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebilde ten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen ! in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begrün den, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 12. Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthi- gen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten undVer- wickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der, im Eigenthum von Unterthanen des an deren Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie in dem zwischen dem Ablauf- tecmine der Uebereinkunft vom 2. März 1853 (11. Juli 1859) und dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft liegenden Zeitraum veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegen wärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder ab gedruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auf Cliche's, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine er strecken, welche sich in den Magazinen bei den Naffauischen oder Französischen Verlegern oder Druckern befinden und Nas- sauischen oder Französischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind. Indessen sollen diese Cliche's, Holzstöcke und gestochene Plat ten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Art. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauche für den Umdruck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Nassau kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingänge als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zoll ämtern abgefertigt werden: 1. Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean de Maurienne, Chambe'ry, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Na- zaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia;
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