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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650925
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186509258
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2142 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^118,25. Scptemb. mit seiner Ermächtigung herausgegcbencn Uebersctzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung ver anstalteten Uebcrsetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebcrsetzung vorzubchalten, angezeigt haben; 2) die erwähnte Ucbersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, we nigstens zum Theilc, und binnen einem Zeiträume von drei Jahren, vom gleichen Zeitpunkte an gerechnet, vollständig er schienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genü gen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebcrsetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückl ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des aus schließlichen Uebersetzungsrechles in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angese hen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Über setzung derselben oder die Aufführung der Ucbersetzung das in den Artikeln4. und 6. bcstimmteausschließlicheRecht Vorbehalten will, muß seine Ucbersetzung innerhalb sechs Monate nach dem Er scheinen oder der Aufführung des Originalwerkes erscheinen oder aufführcn lasten. Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezcichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Ver leger in dem Gebiete eines jeden der hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Aus gaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Aus gaben in dem andcrenLande als unbefugteNachbildung angesehen werden. Act. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger derAutoren, Uebersctzer, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen rc. sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Ucber- cinkunft den Autoren, Ucbersetzern, Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst be willigt. Art. 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebcrcinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen .sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur dieQuelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugnißauf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn dieAuloren in dem Journal oder in dem Sammelwerke selbst, in welchem sie die selben haben erscheinen lasten, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. ' Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5. und 6. auf unbe fugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehältlich derimArtikel 12. enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefundcn hat. Art. 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebilde- tcn Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugnis inländischen Ursprungs gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begrün den, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 12. Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthi- gen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten undVer- wickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der, im Eigenthum von Angehörigen des an dern Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke geralhcn könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebcrcinkunft veranstaltet oder cingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet und abgedruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auf Eliches, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographischcSleine er strecken, welche sich in den Magazinen bei den Württembergischen oder Französischen Verlegern oder Druckern befinden und Würt tembergischen oder Französischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind. Indessen sollen diese Eliches, Holzstöcke und gestochene Plat ten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Act. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische und Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauche für den Umdruck auf Papier, Ge mälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Act. 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Württemberg kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingänge als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zoll ämtern abgefertigt werden, nämlich: 1) Bücher in französischer Sprache in Focbach, Weißenburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean de Mauricnnc, Ehambe'ry, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Na- zaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia. 2) Bücher in anderer als französischer Sprache bei den näm lichen Zollämtern und außerdem in Saargcmünd, St. Louis, Verrieres de Joux, Perpignan (über Le Perthus), Le Perlhus,.
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