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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650816
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186508160
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. 1V1. Leipzig, Mittwoch den 16. August. 1865. Amtlicher Theil. Literarischer Vertrag zwischen dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und Frankreich, geschlossen am ». Juni 18KS. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Schwerin und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleich mäßig beseelt von dem Wunsche, im gemeinsamen Einverständ- niß solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben zu diesem Zwecke eine Uebereinkunfl zu treffen beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog von Mecklenburg- Schwerin den Herrn Emil von Bornemann, Ihren Lbgations- rath und Minister-Residenten bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen !c., und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen Herrn Eduard Drouyn de Lhups, Ihren Minister und Staatssecretär im De partement der auswärtigen Angelegenheiten !c., welche, nach Austausch ihrer in guter und gültiger Form befun denen Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingckommen sind. Art. 1. DieVerfasser von Büchern, Broschüren oder andernSchrif- ten, von musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werke» der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeug nissen aus dem Gebiete der Literatur und der Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig die Vortheile genießen, welche dort dem Eigenthum an Werken der Literatur und Kunst durch das Gesetz eingeräumt sind, oder eingcräumt werden, und sic sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Be einträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht wor den sind. Es sollen ihnen die Vorlheile jedoch gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich fcstgestellt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge ausWcrken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in dem andern Lande erschienen sind, zu veröffent liche», vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen spcciell für Zweiunddreißigster Jahrgang. den Unterricht und Studium bestimmt und eingerichtet, und von erklärenden Noten oder Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande in der Sprache des Landes, wo sie gedruckt werden, begleitet sind. Art. 3. Um allen Geisteserzeugnissen undWerken der Kunst den imAr- tikell. verheißenen Schutz zu sichern und den Verfassern und Herausgebern dieser Werke folgeweife die Gerichte beider Länder zur Verfolgung der Nachahmungen zugänglich zu machen, il es ge nügen, daß die genannten Verfasser und Herausgel um ihr Eigenthumsrecht festzustellen, durch ein von der zustanvigen öf fentlichen Behörde jedes Landes auszustellendes Eertificat be scheinigen, daß das fragliche Werk «in Original ist, welches in dem Lande, wo eS erschienen, den gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck und unerlaubte Vervielfältigung genießt. Für die in Frankreich erschienenen Werke soll dies Eertificat von dem literarischen Bureau des Ministeriums des Innern aus gestellt und durch die mecklenburgische Gesandtschaft in Paris legalistrt werden; für die im Großherzogthum erschienenen Werke soll die Ausstellung des Eertisicats durch das Ministerium des Innern in Schwerin und die Lcgalistrung durch die französische Gesandtschaft in Hamburg erfolgen. Art. 4. Die Bestimmungen im Artikel 1. sollen gleichmäßig auf die Aufführung oder Darstellung dramatischer oder musikalischer Werke Anwendung finden, welche zum ersten Male in einem der beiden Länder nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ueber- einkunft veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. Art. 5. Es sind ausdrücklich den Originalwerken die in einem der beiden Staaten veranstalteten Uebersetzungen nationaler oder aus ländischer Werke gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Ueber setzungen, soweit es ihre unbefugte Vervielfältigung in dem an dern Staate betrifft, des in Artikel 1. festgesetzten Schutzes ge nießen. Es ist indessen wohl zu beachten, daß der Zweck des ge genwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Ucbersetzer in Bezug auf feine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Ucbersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Recht der Uebersetzung zu verleihen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel festge- stellten Falle und Umfang. Art. 6. DerVersasser eines jeden in einem der beidcnLändcr veröf fentlichten Werkes soll, vom Tage der ersten Veröffentlichung der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung feines 250
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