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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650726
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 9L. Leipzig, Mittwoch den 26. Juli. 1885. Amtlich Uebereinkunft zwischen Baden und Frankreich wegen gegenseitige» Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, im gemeinsamen Einverständnisse solche Maß regeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vor zugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Ue- bcreinkunft beschlossen, bestimmt, die Uebereinkunft vom 2. Juli 1857 zu vervollständigen und zuerneuern, und zuJhren Bevoll mächtigten ernannt: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden Ihren Geheimen Rath, Herrn Freiherrn Ferdinand Alesina vonSchweizer, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mini ster bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen!c,, und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen den Herrn Edouard Droupn de Lhuys, Ihren Minister und Staatssecretär für die auswärtigen Angelegenheiten !c., welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun denen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Art. 1. DieUrheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schrif ten, von musikalischen Eompositioncn und Arrangements, von Werken der Z-ichnenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeug nissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in je dem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenthume an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in weschem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in dem andern Lande erschienen sind, zu veröffcnt- Zweiunddreißigster Jahrgang. er T h e i l. lichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Ucbersetzungcn zwischen den Zeilen oder am Rande ver sehen sind. Art. 3. Um allen Werken des Geistes oder der Kunst den imArtikell. bezeichneten Schutz zu sichern, und damit die Urheber oder Her ausgeber dieser Werke in Folge dessen im Stande seien, vor den Gerichtsbehörden beider Länder ihre Rechte gegen widerrechtliche Nachbildung geltend zu machen, soll es genügen, wenn eben diese Urheber oder Herausgeber ihr Eigenthumörcchl beweisen, indem sie durch ein Zeugniß der in jedem Lande zuständigen Staatsbe hörde darthun, daß das fragliche Werk ein Originalwerk sei, welches in dem Lande, wo es erschienen ist, des gesetzlichen Schutzes ,.,-gen Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung genießt. Was die in Frankreich veröffentlichten Werke betrifft, so soll dieses Zeugniß durch das Bureau des Buchhandels im Ministe rium des Innern ausgestellt und durch die badische Gesandt schaft zu Paris beglaubigt werden; bezüglich der in dem Groß herzogthum erschienenen Werke soll dasselbe durch das Ministe rium des Innern ausgefertigt und durch die französische Ge sandtschaft in Earlsruhe beglaubigt werden. Art. 4. Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musika lischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum erstenMale in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellk werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Staa ten veranstalteten Ueberfetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese U-bersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem andern Staate den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist in- deß wohl verstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf feine eigene Ucbersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in tvdter oder lebender Sprache geschriebenen Wer. kes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausge nommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Art. 6. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffent lichten Werkes soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Ucbersetzung seines Wer- 228
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