Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186507177
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650717
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-07
- Tag1865-07-17
- Monat1865-07
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten (-eschästszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^88. —— Leipzig. Montag den 17. Juli. «— 1865. Amtliche Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthmn Hessen und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der »Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständnisse solche Maß regeln zu treffen, welche Ihnen als die wirksamsten zum gegen seitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst erschienen sind, haben, unter Außerkraftsetzung der Convention vom 18. September 1852, den Abschluß einer neuen zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmäch tigten ernannt, nämlich: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen den Herrn Franz Freiherrn Wambolt von Umstadt, Ihren außeror dentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiser lich Französischen Hofe tt., und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen den Herrn Edouard Drouyn de Lhuys, Ihren Minister und Staats-Secretäc im Departement der auswärtigen Angelegenheiten !t., welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schrif ten, von musikalischen Composttionen oder Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeug nissen aus dem Gebiete der Literatur oder der Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenthume an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräuml werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe genießen gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheilc gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie solle» in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken, welche zum Zweiunddreißiaster Jahrgang. r T h e i l. ersten Male in dem ande en Lande erschienen sind, zu veröffent lichen, vorausgesetzt, da diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch ö Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der LandeSspratz sMr' erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwi den Zeilen oder am Rande ver sehen sind. Art. 3. Um alle»Werken des Geistes oder derKunst den imArtikell. bezeichnet-» Schutz zu sichern, und damit die Urheber oder Her ausgeber dieser Werke infolge dessen im Stande seien, vor den Gerichtsbehörden beider Länder ihre Rechte gegen widerrechtliche Nachbildung geltend zu machen, soll es genügen, wenn eben diese Urheber oder Herausgeber ihr Eigenthumsrccht beweisen, indem sie durch ein Zeugniß der in jedem Lande zuständigen Staatsbe hörde darthun, daß das fragliche Werk ein Originalwerk sei, welches in dcmLande, wo es erschienen ist, des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung genießt. Was die in Frankreich veröffentlichten Werke betrifft, so soll dieses Zeugniß durch das Bureau des Buchhandels im Ministe rium des Innern ausgestellt und durch die Großheczoglich hes sische Gesandtschaft zu Paris beglaubigt werden; bezüglich der in dem Großhcrzogkhum Hessen erschienenen Werke soll dasselbe durch das Ministerium des Innern auSgeferiigt und durch die französische Gesandtschaft in Darmstadt beglaubigt werden. Art. 4. Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musika lischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum ersten Male in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestelll werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Län der veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem andern Staate den imArtikell. festgesetzten Schutz genießen. Es ist in- deß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebersetzer irgend eine« in kodier oder lebender Sprache geschriebenen Wer- kes das ausschließliche Uebersetzungsrechl zu übertragen, ausge nommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umsang. Art. 6. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder ver- 218
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite