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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1865
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- Erscheinungsdatum
- 05.07.1865
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- Deutsch
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zösische Bezeichnung ist: welche „en oours prepsrstion", also im Erscheinen oder in Vorbereitung begriffen sind. Ob man nun von einem Werke der Eingangs bezeichneten Art, besten zweiter Band vielleicht ein Jahr nach der Jnkrafttretung der Überein kunft in Frankreich erscheint, sagen kann: Die Veröffentlichung eines Abdruckes dieses Bandes ist bei dem preußischen Verleger, der den ersten Band abgedruckt hat, im Erscheinen — ist bei ihm in Vorbereitung — der Abdruck ist bei ihm in der Publication begriffen; — wir gestehen, wir sind zweifelhaft und vermögen so unbedingt nicht den jedenfalls unmotivirt hingestellten Aussprü chen des genannten Eollegen beizustimmcn. Ob die Ausführungen des Eollegen Herm. Kaiser in Ber lin, welcher seinem in juristischen wie buchhändlerischen Kreisen mit großer Anerkennung aufgenommenen Werke soeben ein Er gänzungsheft hat folgen lasten, und in letzterem Seite 14J über die vorstehende Frage dahin sich ausspricht: daß die angeführte Stelle im Artikel 12. der Ucbereinkunft preußische Vervielfälti gungen, welche gegenwärtig ohne Ermächtigung der französi schen Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden, ihrem Wortlaute nach nur auf solche umfangreichere Wecke bezogen werden kann, welche bei Abschluß derUebercinkunft, also am 2. August 1862 nachweislich im Erscheinen oder in Vorbe reitung begriffen waren, nicht aber auf Werke, deren Erscheinen erst nach dem 2. August 1862, wenn auch vor dem 1. Juli 1865 veranstaltet worden, ^— ob diese Ausführungen zweifellos sind, möchten wir nicht aussprechen. Die ganze Frage ist, fürchten wir, durch die nicht präcise Fassung der Uebereinkunft, welche durch die Eircular - Verfü gung eine präcisere kaum geworden, in eine Lage gekommen, daß sie in einem bestimmten Falle wohl nur durch den Spruch des Richters, der dann durch die drei Instanzen geführt werden wird, endgültig zur Entscheidung gelangen wird. —§—. Die Ansichten des Herrn Volkmann über die Photographien des Herrn Hanfstaengl. Die Frage, um die es sich bei dem kleinen Federkrieg han delt, der sich wegen der Hanfstaengl'schen Photographien nach dessen Lithographien entsponnen hat, ist zu interessant, als daß ick nicht hoffen dürfte, mit meiner Erwiderung auf die Abkanze lung des Hrn. Volkmann noch ein Plätzchen im nichtamtlichen Thcile des Börsenblattes zu finden. Ich drehe nämlich den Spieß um und sage, daß nickt ich mich mit meinen eigenen An sichten in gröblichem Widerspruch befinde, sondern daß es Hrn. Volkmann so geht. Hr. Volkmann wolle doch nur bedenken, daß hier nicht die Rede von allgemeinen Grundsätzen war, nach welchen Photographien und photographische Nachahmungen der selben vom richterlichen Standpunkt aus bcurthcilt werden sol len, sondern daß lediglich die bestimmte Frage aufgeworfen wurde: ob der §. 29. des preußischen Nachdrucksgesetzes den Li thographien des Hrn. Hanfstaengl nach Gemälden der Dresdner j Gallerie und den nach diesen Lithographien gefertigten Photo graphien, oder nur den Lithographien Schutz gegen mechanisch vervielfältigte Nachahmungen, z. B. Photographien gewähre. Die Herren Volkmann und Kaiser behaupten das erstere, meine Wenigkeit das zweite. Der H. 29. lautet nun aber folgendermaßen: Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein anderes, als stich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 21.)^ oder durch Abgüsse, die Platten, Formen und Modelle, mittelst welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hierbei kommt die Be stimmung des §. 23. zur Anwendung. Erklärt nun Hr. Volkmann im Eingang seines Aufsatzes, daß das Photographiren, entgegen der Ansicht verschiedener Ge richte , kein mechanisches Verfahren, sondern ein Kunst verfahren sei, so müßte er eigentlich folgerichtig zu dem Schluß kommen, daß weder die Hanfstaengl'schen Lithographien, n o ch die Photographien durch den H. 29. gegen photographische Nachahmung geschützt seien, denn dieser will ja nur gegen rein mechanisch vervielfältigte Nachahmungen schützen, gegen die durch ein K unst v e r fa hre n hergeftelltcn, wozu also Hr. Volk mann auch das Photographiren zählt, aber nicht. Was sagt Hr. Volkmann hierzu? Ist er nicht mit sich selbst in Widerspruch, wenn er im Eingänge seines Artikels das Photographiren als ein Kunstverfahren bezeichnet und cs in der zweiten Hälfte desselben mit dem mechanischen Druck eines Buches vergleicht? Was ist denn also die Photographie, ein Kunstverfahren oder ein rein mechanisches? Wenn alsdann Hr.Volkmann in meinemSinne dieSchluß- folgerung zieht, daß ich die Photographien des Hrn. Hanfstaengl für schutzberechtigt halten müsse, weil sie nach meiner Meinung nur als mechanische Vervielfältigungen schutzberechtigterCopien, also gewissermaßen gleich einer Anzahl lithographischer Drucke selbst anzusehen seien, und wenn mich der geehrte Herr auf Grund dieser Schlußfolgerung des Widerspruches zeiht, so ver weise ich ihn einfach auf den Schlußsatz des H. 29., welcher also lautet: ,,solange die Platten rc., mittelst welcher die (zu schützende) Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind". Hier constatict das Gesetz ausdrücklich, daß cs die Verviel- fältigung der zu schützenden Abbildung als durch die Original- platte, also durch Druck geschehend voraussetzl und von dem Schutz einer zweiten und zwar mechanischen Vervielfältigungs art, einer Sorte destillirter Copien, wofür ich die Hanfstaengl' schen Photographien allerdings nur halte, nichts weiß. Es bliebe also nur noch übrig anzunehmen, daß das Gesetz, weil vor dem Zeitalter der Photographie abgcfaßt, in manchen Punkten mangelhaft geworden sei. Das wäre eher acceptabel, aber keinesfalls kann der H. 29. des Nachdrucksgesetzes, sowie er eben ist, und nur darum handelte es sich, auf die von Hrn. Hanfstaengl nach seinen Drcsdner-Gallerie-Lithographien gefer tigten Photographien angewendet werden. Vom Gegentheil hat mich, und, wie ich glaube, alle Leser dieses Blattes die Argumen tation des Hrn. Volkmann nicht überzeugen können. Es sind in derselben gewissermaßen Wünsche an die Stelle von That- sachen gesetzt worden. In Rechtsfragen entscheidet aber nicht das, was man gern will, sondern das, was nach dem Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes Rechtens ist. Da nun aber auch Wünsche, an Stelle der Thatsachen, ge äußert worden sind, so will ich cs mir nicht versagen, auch meine Stellung zu diesen Wünschen, die der des Hrn. Volkmann völ lig entgegengesetzt ist, in einigen Zeilen zu kennzeichnen. Nie mand kann einem umfassendsten Schutz für literarische oder ar tistische Producte geneigter sein, als ich es bin, und wenn ich in Sachen der Photographie von den Ansichten des Hrn. Volkmann vollständig abweiche, so wird er sicher nicht dem unwürdigen Verdacht Raum geben, als spräche ich pro äomo. Ich habe mit der Photographie nichts zu thun. Hr. Volkmann behauptet, das Photographiren sei ein Kunst verfahren, und hofft, daß in Bezug auf dasselbe die sittlich allein berechtigten Grundsätze in der Rechtspflege (die also auf einen Schutz der Photographie als solcher hinauslaufen würden) sich Anerkennung verschaffen werden. Ich bin der Meinung, daß das Photographiren kein Kunstverfahren istund in seiner jetzigen Form niemals zur gesetzlichen Anerkennung einer solchen Quali tät gelangen wird. Ich bin der Ansicht, daß beim Photographiren
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