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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650623
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- Jahr1865
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. 78. Leipzig, Freitag den 23. Juni. 1865. Amtlicher T h e i l. König!. Preußische Circular-Verfügung in Betreff der Ausführung der mit dem I. Juli d. I, in Kraft tretenden, zwischen Preußen und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unterm 2. August 1882 abgeschlossenen Uebereinkunft. Die zwischen Preußen und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter dem 2. August 1862 abgeschloffene Uebereinkunft wird mit dem 1. Juli d. I. in Kraft treten. Auf Grund der Artikel 3. und 6. der gedachten Uebercin- kunft wird bei dem Königlichen Ministerium der geistlichen !c> Angelegenheiten die kostenfreie Eintragung derjenigen zum ersten Mal in Frankreich erschienenen und noch nicht zum Gemeingut gewordenen Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien und musikalischen Werke bewirkt werden, welche zu diesem Zweck von den französischen Urhebern, deren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern'entweder bei dem Ministerium selbst oder beider Königlichen Botschaft in Paris schriftlich an gemeldet werden. Die betreffende Anmeldung muß enthalten: bei Büchern und musikalischen Werken: den Titel des Werks mit Angabe des Urhebers, beziehungs weise des Uebcrsetzers, des Verlegers, des OrtS und der Zeit des Erscheinens, der Anzahl der Bände und der Bogen, der etwa beigegebenen Tafeln, des Formats, eventuell auch des an der Spitze des Werks vermerkten Vorbehalts des Ueber- setzungrechteS; be! Karten, Kupferstichen, Stichen anderer Art und Lithographien: die Bezeichnung des Gegenstandes der Darstellung und die Bezeichnung der Reproductionsark, mit Angabe des Urhe bers des Originalwerks, deS Urhebers der Reproduktion, des Druckers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Er scheinens, sowie der Dimensionen des Formats. Bei der Angabe der Namen ist die vollkommenste Deutlichkeit zu beobachten. Den Bctheiligten wird auf ihr Verlangen eine urkundliche Bescheinigung über die erfolgte Eintragung ertheilt werden, wo für die gesetzliche Stempelabgabe im Betrage von 15 Silbergro schen zu entrichten ist. Die von französischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern hier angemeldeten und eingetragenen Werke werden imLeipziger Buchhändler-Börsenblatt regelmäßig bekannt gemacht werden. Zweiunddreißigster Jahrgang. Den preußischen Verlegern und Sortimentshändlern, welche französische noch nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Nachbildungen re. veröffentlicht oder letztere zum Vertrieb übernommen haben, wird auf Grund der im Artikel 12. der Uebereinkunft vom 2. August 1862 getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Rechlmäßigkeit der betreffenden Publikationen anheimgeben, bis zum 1. Oktober d. I. die Vervielfältigungen bei ihrer Ortspolizeibehörde anzu melden. Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der ge machten Angaben überzeugt hat, die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken auf Verlangen mit einem Stempel versehen. Den Verlegern bleibt es überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung der gesummten Auflage eS vorziehen, daß bei der Ortspolizeibehördc ein Conto über die nachweislich noch auf ih rem Lager befindlichen Exemplare eines jeden von ihnen verviel fältigten, zuerst in Frankreich erschienenen Werks angelegt und die nach Bedürfniß auf ihren Antrag allmählich abgestempclte Zahl von Exemplaren auf dem Conto gelöscht werde. Was die in der Publikation begriffenen Werke be trifft, so haben die preußischen Verleger von Vervielfältigungen ursprünglich in Frankreich erschienener Werke innerhalb der er sten 10 Tage nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Uebereinkunft ein Exemplar aller erschienenen Bände oder Lieferungen nebst ei ner Declaration über die Stärke der Auflage jedes Bandes oder jeder Lieferung (eventuell in verschiedenen Ausgaben) bei dem Ministerium des Innern zu Paris oder bei der Kanzlei der Kai serlich französischen Botschaft in Berlin nicderzulegen. Auch von den künftig erscheinenden Bänden oder Lieferungen muß, bevor sie in den Handel kommen, eine gleiche Niederlegung eines Exemplars bewirkt sein. Die späterenBändeoder Lieferun gen dürfen in keiner stärkeren Auflage erscheinen als die bisher erschienenen. Den Inhabern von Cliches, Holzstöcken und gestochenen Platten aller Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Vervielfältigungen französischer Werke wird anhcim- gegeben, dieselben bis zum 1. Oktober d. I. bei ihrer OrtSpoli- zeibehörde anzumelde», welche sie einregistriren und eine Beschei nigung über die erfolgte Registrirung erthcilen wird. Die von den einregistrirten Cliches rc. genommenen Abdrücke können bis zum 30. Juni 1869 eine Stempelung erhalten. Die zur Vervollständigung gedruckter Bände erforderlichen Abdrücke geben dem ursprünglichen Herausgeber kein Recht auf Entschädigung. In Frankreich veröffentlichte und daselbst gestempelte nicht autorisirte Vervielfältigungen solcher preußischer Werke, die noch 190
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