Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh g Uhr ein gehende Anzeigen kommen in dei Regel u- wenn irgend möglich in der ächsten Nr- zur Ausnahme Börsenblatt Beitrag, lür das Börsenblatt sind LN die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BörscnlicrcinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Donnerstag den 26- April. 1888. Amtlicher Teil Bekanntmachung. Geschäftsordnung für die Bnchhändlermcsse. 1) Der große Börsensaal der alten Buchhändlerbörse wird zum Zweck der Abrechuuug vor Kantate nicht geöffnet. Das Abrechnungsgeschäft findet statt Montag nach Kantate, den 30. April 1888 in der alten Buchhändlerbörse früh 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre, welche dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler als Mit glieder angehören, wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrechnung einfinden. Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich recht zeitig als selbstabrechnend beim Centralbureau angemeldet haben und in dem von demselben anzufertigenden Fremden verzeichnisse ausgeführt sind. Alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börsenvereins sowie deren beglaubigte Vertreter sind berechtigt, ihre Abrechnung auf der Börse persönlich zu bewirken. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung auf der Börse nur durch solche Leipziger Herren Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, mit Genehmigung des Vorstandes erledigen lassen. 2) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, i» doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionäi, oder sofern derselbe nicht Mitglied des Börsenvereins ist, behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenoereins bescheinig«, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 3) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf fähigen Noten. Leipzig, den 10. April 1888. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen DuchlMdler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. B e k a n n t m a ch u n st, Woll'macHten und Kintrittskavten betreffend. Die Vollmachten zur außerordentlichen, sowie zur ordentlichen Hauptversammlung sind am Ireitag den 27. April 1888 nachmittags 2—4 Hthr im rechten Parterrezimmer der alte» Bnchhändlerbörse zur Prüfung durch den Wahlausschuß bei letzterem einzureichen, wogegen am Sonnabend den 28. April 1888 vormittags 10—12 Hchr ebenfalls im rechten Parterrezimmer der allen Buchhändlerbörse vom Wahlausschüsse in Empfang zu nehmen sind: 1) Die Eintrittskarten für die außerordentliche und ordentliche Hauptversammlung. 2) Die auf Grund der geprüften Vollmachten vom Wahlausschüsse ausgefüllten und mit der Zahl der zu vertretenden Stimmen versehenen Vollmachtskarten für die außerordentliche Hauptver sammlung. Fünsundfünfzigster Jahrgang. 286