Erschein! täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahreSpreiS: sür Mitglieder ein Exemplar IO ee, stiiNichlmitglieder 20 ^e. Börsenblatt für den Anzeigen: für ^Mitglieder iS Psg.. für Nichtmitglieder 2» Psg., für Nichtbuch- händlcr 80 Psg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 89. Leipzig, Dienstag den 19. April. 1892. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler findet statt cnn Sonntag Kantate, öen 15. Wai 1892, vormittags 9 Hlhv, zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause (Eingang nächst dem Gerichtsweg). Tagesor d nung. 1. Geschäftsbericht (H 16 der Satzungen). 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1891. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses, über den Voranschlag für 1892. 4. Neuwahlen. Es sind zu wählen: Im Vorstand: a) der erste Vorsteher, b) der zweite Vorsteher an Stelle der vom Amte zurücktretenden Herren Adolf Kröner-Stuttgart und vr. Eduard Brockhaus-Leipzig; ferner o) der erste Schriftführer, ck) der zweite Schriftführer an Stelle der ausscheidenden Herren l)r. Adolph Geibel- Leipzig und Paul Siebeck-Freiburg. Im Rechnungs-Ausschuß: Drei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Theodor Lampart- Augsburg, August Frederking-Hamburg und Arndt Meyer-Leipzig. Im Wahl-Ausschuß: Vier Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Fritz Borstell-Berlin, Georg Abel-Leipzig, Georg Calvör-Göttingen, Wilhelm Müller-Wien. Im Verwaltungs-Ausschuß des Deutschen Buchhändlerhauses: Drei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren l)r. Alphons Dürr-Leipzig, Justus Naumann-Leipzig, Max Cyriacus-Leipzig. 5. Antrag des Borstandes: Die Hauptversammlung wolle die von dem hierzu niedergesetzten Ausschüsse ausgearbeitete Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel in dem Sinne genehmigen, 1. daß den Mitgliedern des Börsenvereins empfohlen werde, die Verlagsordnung als Grundlage zu ihren Verlagsverträgen und durch ausdrückliche Bezugnahme in Verlagsverträgen zu deren Er gänzung und Erläuterung zu benutzen; 2. daß die Verlagsordnung dem Reichskanzler bezw. dem Reichs-Justizamte zur Berücksichtigung bei einer reichsgesetzlichen Regelung des Verlagsrechts überwiesen werde. 6. Antrag des Herrn 9r. Oskar von Hase-Leipzig im Namen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler: Die Hauptversammlung wolle beschließen, daß die nachfolgende „Verlagsordnung für den Deutschen Musikalien handel" als Anhang zur Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel mit dieser zusammen veröffent licht werde: Verlagsordnung für den Deutschen Musikalienhandel. Von dem Ausschüsse des Vereins der Deutschen Musikalienhändler angenommen auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vom 28. April 1891. (Folgen 3 Paragraphen.) Neunundsünszigster Jahrgang. 315