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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1864
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1864
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- Deutsch
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^ 157, 21. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2887 Ausgeber und Redacteur der Wochenschrift: ,,Die Diosku- ren", vr. Max Schasler, den fraglichen Aufsatz unter An gabe derQuelle wortgetreu und nur mit Weglassung von etwa 60 Zeilen, dagegen mit einzelnen unbedeutenden Abänderungen und mit Hinzufügung von etwa 100 Zeilen s. g. kritischen Inhalts in seine Zeitschrift auf. vr. Riegel hat deshalb ge gen den vr. Schasler den Antrag auf Bestrafung wegen Nach drucks gestellt. Denunciat behauptete, daß er den fraglichen Aufsatz zu dem Zwecke, ihn einer Kritik zu unterwerfen, abge druckt habe, und berief sich auf den in der Zeitungswelt allge mein bestehenden Gebrauch, einander durch Entnahme von Ar tikeln zu benutzen. Das darauf extrahirte Gutachten des lite rarischen Sachverstandigen-Vereins*) lautete dahin, daß in dem Verfahren des vr. Schasler unbedenklich ein strafbarer Nachdruck liege. In dem am 29. November zur Verhandlung gekomme nen Termine blieb Angeklagter im Wesentlichen bei seinen in der Voruntersuchung abgegebenen Erklärungen stehen. Der Staatsanwalt Goltz ließ sich in seinem Plaidoyer dahin aus: Es handele sich hier um 4 Fragen. Zunächst frage es sich, ob ein schutzberechtigtes Object vorliege? Diese Frage müsse bejaht werden. Ein Usus, wie ihn Angeklagter behauptet, existire nicht und könne nicht existiren. Er bestehe thatsächlich nur in Bezug auf Ephemerien, die schon nach 24 Stunden ihren Werth verloren hätten, auf Tagesereignisse im strengsten Sinne des Wortes, auch wohl in Bezug auf politische Neuigkeiten. Ganz anders liege es, wenn in einem Journal eine Arbeit über ein be sonderes Thema erscheine. Der vorliegende Aufsatz sei ein Arti kel kunstwissenschaftlicherNatur, also keine bloße Tagesneuigkeit. Die zweite Frage sei die, ob Angeklagter nachgedruckt habe. Er habe dies theilweise bejaht, lheilweise geleugnet. In letzte rer Beziehung habe er angeführt, daß er eine erlaubte Kritik ge übt und dazu einzelne Stellen abgedruckt habe. Allein eine Kri tik, wie sie thatsächlich geübt sei, müsse alseine unerlaubte angesehen werden. Ein vollständiger wortgetreuer Abdruck sei keine Kritik. Drittens handele es sich darum, ob Angeklagter dolos oder nur culpos gehandelt habe? Für den Dolus spreche Manches, er wolle aber annehmen, daß Angeklagter nur fahrlässig gehandelt. Dies sei aber ausreichend, ein fahrlässig begangener Nachdruck sei ebenso strafbar, wie ein doloser. Was endlich den vom Autor gemachten Strafantrag betreffe, so hätte dieser Antrag von Niemand anders ausgehen können, als vom Autor. — Sonach sei Angeklagter des Nachdrucks schuldig, und würde eine Strafe von 10t) Thlr. Geldbuße event. eine Monat liche Gefängnißstrafe angemessen sein. Der Gerichtshof sprach denn auch das Schuldig aus und verurtheilte zu 50 Thlr. Geldbuße event. 3 Wochen Gefängniß. In den Gründen wurde ausgeführt: daß objectiv ein Nachdruck vorliegl, habe Ange klagter selbst zugestanden, nur wolle derselbe den Aufsatz zum Zwecke der Kritik ausgenommen haben, vr. Riegel sei zum Strafantrage legitimict, ja allein dazu legitimirt, da er der all einige Träger des Vervielfältigungsrechts geblieben sei. Der vom Angeklagten behaupteteUsus hebe die Strafbarkeit desNach- drucks nicht auf, da er nicht die Bedeutung haben könne, daß wohl begründete Rechte dadurch beseitigt würden. Da der Au tor ein geistiges Eigenthum an seinem Aufsatze habe, so sei es Pflicht derer, die letzteren abzudrucken gedächten, um die Er- laubniß dazu sich an den Autor zu wenden. Erst diese Erlaubniß mache straflos, nicht der Usus allein. Eine Kritik sei Jedem un benommen, es könne dazu auch die bezügliche Schrift abgedruckt werden. Aber weiter als der Zweck gehe,».dürfe nicht abgedruckt *) Mitglieder waren: Geh. Just.-Rath Heidemann, Just.-Rath Hinschius, Prof. Mommsen, E- S. Mittler, G. Reimer und A. Enslin. werden. Im vorliegenden Falle sei dieses Maß unbedenklich überschritten. — Ob Angeklagter dolos oder nur culpos gehan delt, sei gleichgültig, der Nachdruck könne auch in der culpa (Fahr lässigkeit) beruhen. Oulps liege hier sicher vor, Angeklagter habe unterlassen, sich wegen des Autor- und Vervielfälligungsrechts bei der Redaction der „Nationalzeitung" zu erkundigen. Schließ lich wurde noch ausgeführt, daß der Aufsatz im Sinne des Nach drucksgesetzes unbedingt eine Schrift sei. — Auf eine Ent schädigung wurde nicht erkannt, da vr. Riegel auf dieselbe verzichtet hatte. (Berl. Fremden- u. Anzeigebl.) Zum Musikalien-Titel-Unfug. In einem Artikel der letzten Nummern des Börsenblattes be klagt man sich, daß die Ungarn ihre Musikalientitel in ungarischer Sprache, die Russen solche in russischer Sprache, also in den Sprachen ihres Landes, druckten. Warum, so gestatte ich mir zu fragen, macht man diesen Vorwurf nicht umgekehrt lieber den deutschen Musikverlegern, welche ihre Titel sammt und sonders in französischer Sprache drucken? Ein deutscher Titel gehört zu den Ausnahmen. Ich sollte meinen, daß man über diese Franzosen-Nachäfferei längst hinaus sein müßte, und es ist in der Thal zu lächerlich, wenn man beim Durchblattecn eines Musikalienpackets nichts findet als: ksotsisis, parapbrass, triuiscriptioo, roveris, piecs stc salon, stanss sspgAnole, Krsnsts Polonaise brillante, ouverture arranZeo ä guatrs msins — stellte ä Istonsisur o» Kastanie Soundso—compose par Wilhelm Kaulquabbe oder August Schweppke. Was soll durch die Zusammenstellung solcher zuweilen sehr deutsch klingender Namen (die man häufig auch noch in Ouillsums lisulguabbe etc. fransaisirl) mit den fran zösischen Titelbezeichnungen erreicht werden? Etwa daß man diese Musikmacher, denn Componisten sind es mitunter gar nicht, für Franzosen hält? Genügt es ihnen nicht, der Landsmann eines Beethoven, Mozart, Haydn, Mendelssohn, Meyerbcer, Weber und Wagner zu sein? Oder wollen sie etwa die Franzosen vor zugsweise zum Ankäufe ihrer Compositionen veranlassen? Das Absatzfeld in Deutschland möchte zunächst wohl bedeutend genug sein, und wenn die Franzosen unsere Musikalien kaufen wollen, so mögen sie solche mit deutschem Titel nehmen. Aber es ist die alte Litanei, die ewig wiederkehrcnde Klage. Fällt es wohl je einem französischen Verleger bei, ein Buch oder ein Musikstück aus Rücksicht für die Deutschen mit deutschem Titel, ja nur mit gleichzeitiger deutscher Uebersetzung zu versehen? Es ist mir in diesem Augenblick nur ein einziger deutscher Componist gegen wärtig, der nicht nur seine Titel, sondern auch alle Tempo- und Vortrags-Bezeichnungen in deutscher Sprache gibt: „Fritz Spindler". Weshalb findet er so wenig Nachahmer? Dieses Kokettiren mit ein paar französischen Vocabcln, oft der ganze Sprachenceichthum des Betreffenden, muß endlich aufhören, und die Herren Musikverleger können am leichtesten die Initiative er greifen, da die Titel in den meisten Fällen doch ihrem eigenen Arrangement überlassen sind. Ehe man also wieder gegen Russen, Ungarn rc. wegen ihres guten Rechtes, ihres Patriotismus zu Felde zieht, wolle man die deutschen Musikverleger auf die bis heute von ihnen begangene Jnconvenienz Hinweisen. Was an mir ist, so habe ich mein Theil, so winzig es auch sei, da ich nur wenig Musikalien verlege, bereits zur Abstellung beigetragen, denn auf und in meinen Musikstücken befindet sich schon seit mehreren Jahren kein französisches und italienisches Work, soll sich auch ferner keines befinden! Eduard Bloch, Theater-Buchhändler in Berlin. 399*
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