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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630204
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186302044
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
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248 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 15, 4. Februar. Die Ablieferung der Pflichtexemplare liegt dem Verleger, bei Druckschriften aber, auf welchen ein gcwcrbemäßiger Verle ger nicht oder fälschlich genannt ist, oder welche im Auslände ver legt werden, dem Drucker ob. Die Nichtbeachtung der dicssälligcn Vorschrift wird an dem Verleger oder Drucker als Ucbcrtrctung mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, deren Erlag jedoch von der Pflicht zur Ab lieferung des Exemplares nicht befreit. tz. 19. In eine periodische Druckschrift muß jede Berichtigung von darin mitgethcilten Thatsachcn aufVcrlangcn einer Behörde oder bctheiligten Privatperson in das nach gestelltem Begehren zunächst erscheinende Blatt oder Heft, und zwar sowohl bezüglich des Or tes der Einreihung, als auch bezüglich der Schrift (Lettern) ganz in derselben Weise ausgenommen werden, in welcher der zu berich tigende Artikel zum Abdrucke gebracht war. Amtliche Berichtigungen sind stets, jene von Privatpersonen nur insofern unentgeltlich aufzunehmcn, als der Umfang dersel ben das zweifache Maß des Artikels, gegen den sie gerichtet sind, nicht übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind für das Mehr die üblichen Einrückungsgcbühren zu entrichten. lieber das Begehren um Aufnahme einer Berichtigung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellcn. Wird die Auf nahme einer Berichtigung verweigert, so ist dieselbe durch den Staatsanwalt zu bewirken, welcher bei fortgesetzter Weigerung nöthigcnfalls das Erscheinen der periodischen Druckschrift bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit durch die Sicherheitsbehörde einzu- stellcn berechtigt ist. Die gegen den staatsanwaltschaftlichenAuf- trag zur Aufnahme einer Berichtigung an den Oberstaatsanwalt ergriffene Beschwerde hat keine aufschiebcnde Wirkung. Findet der Staatsanwalt dem Ansuchen um Erlassung des Auftrages zur Aufnahme einer Berichtigung nicht zu willfahren, oder will sich der Betheiligte nicht an ihn wenden, so steht ihm frei, die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen,welches hier über nach tz. 21. zu verfahren hat. tz. 20. Eine periodische Druckschrift, welche Anzeigen (Inserate) aufnimmt, kann verhalten werden, amtliche Erlässe, welche zur Veröffentlichung von der Behörde zugemittclt werden, jedoch nur gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren aufzunehmen. Verfügungen und Erkenntnisse der Strafgerichte, welche in Folge eincrwegen desJnhaltes einerperiodischenDcuckschrift ein geleiteten Untersuchung erflossen sind, müssen über den auf Verlangen des Staatsanwaltes oder Privatanklägers ergangenen Auftrag des Gerichtes in dem nächsten Blatte oder Hefte dieser Druckschrift, und zwar auf der ersten Seite desselben kostenfrei ausgenommen werden. S. 21. Die Weigerung des verantwortlichen Redackeurs, einen ihm vom Staatsanwalte (H. 19.) oder einer Behörde überhaupt (H. 20.) zur Aufnahme mitgelheiltcn Aufsatz in der gesetzlich vorge schriebenen ArtundZeitabdrucken zu lassen, begründet eineUeber- tretung und wird mit einer Geldstrafe von 20 bis 200 fl. bestraft. Diese Bestrafung tritt auch dann ein, wenn der Redacteur in Folge der von einer Partei dem Gerichte unmittelbar oder we gen versagten Einschreitens von Seite der Staatsanwaltschaft (§. 19.) erstatteten Anzeige der grundloscnWeigcrung, eine that- sächliche Berichtigung aufzunehmcn, schuldig erkannt wird. Auch hat in diesem Falle das Gericht die Einstellung der Herausgabe derDruckschrift bis zur Erfüllung der Verpflichtung zu verfügen. §. 22. Alle in den §§. 19. und 20. bezeichnten Sachriststücke müs sen unverändert und ohne Einschaltung irgend einer Art abge druckt werden. PcriodischeDruckschriften, welche eine amtliche Berichtigung oder eines der im H. 20. erwähnten Schriftstücke aufzunehmen verpflichtet sind, dürfen in demselben Blatte oder Hefte, in wel chem der Abdruck erfolgt, weder Zusätze noch Bemerkungen über den Inhalt dieser Veröffentlichung aufnchmen. Dem Abdrucke von Verfügungen oder Erkenntnissen der Strafgerichte, deren Veröffentlichung durch die Presse infolge richterlichen Auftrages zu geschehen hat, dürfen derlei Bemerkun gen oder Zusätze auch in solchen periodischen Druckschriften nicht beigefügt werden, wclchedieVeröffentlichungunlernommenhaben, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die Verletzung dieser Vorschriften ist als Uebertretung mit einer Geldstrafe von 20 bis 200 fl. zu belegen. tz. 23. Das Hausiren mit Druckschriften, das Ausrufen, Vertheilcn und Feilbieten derselben außerhalb der hierzu ordnungsmäßig be stimmten Lokalitäten und das Sammeln von Pränumeranten oder Subscribcnten durch Personen, welche nicht mit einem hierzu von der Sichcrheilsbehördc besonders ausgestellten Erlaubnißscheinc versehen sind, ist verboten. Ebenso ist das Aushängen oder Anschlägen von Druckschrif ten in^den Straßen oder an anderen öffentlichen Orten ohne beson dere Bewilligung der Sicherheitsbehörde untersagt. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nicht auf Kundmachungen von rein örtlichem oder gewerblichcmJnteresse, als: Theaterzettel, Ankündigungen von öffentlichen Lustbarkeiten, von Vermiethun- gcn, Verkäufen u. dgl. Doch dürfen auch solcheAnkündigungen nur an den von der Behörde hierzu bestimmten Plätzen angeschla gen werden. Die Verletzung dieser Vorschriften wird an dem Schuldtra genden als Uebertretung mit einer Geldstrafe von 5 bis 200 fl. bestraft. Die bei ungesetzlicher Verbreitung ergriffenen und die verbotswidrig angeschlagenen Druckschriften unterliegen dem Verfalle. §. 24. Wer eine Druckschrift ungeachtet des durch richterliches Er kenntnis ausgesprochenen, gehörig kundgcmachtenVerbotes, oder wer wissentlich eine mit Beschlag belegte Druckschrift weiter ver breitet, oder deren Inhalt durch den Druck veröffentlicht, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl., bei wiederholter Verurtheilung aber überdies mit Ar rest von Einer Woche bis zu Einem Monate zu bestrafen. §. 25. In allen Fällen, in denen die Herausgabe einer periodischen Druckschrift durch die Sicherheitsbehörde sttzß. 11., 16. und 19.) oder durch richterliches Erkenntnis (§§. 11. und 38.) eingestellt wurde, begründet die unbefugte Fortsetzung ihrer Herausgabe ein Vergehen, welches an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl. zu ahnden ist. tz. 26. Die Verbote bestimmter ausländischer Druckschriften, welche nach der Preßordnung vom 27. Mai 1852 im politischen Wege erlassen wurden, sind durch dieses Gesetz aufgehoben. Insofern jedoch derlei Druckschriften durch dieSicherheitsbchörde neuerlich mit Beschlag belegt werden, hat der Staatsanwalt die Rechtferti gung der Beschlagnahme nach den Vorschriften des Verfahrens in Prcßsachen binnen längstens drei Monaten, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gerechnet, zu erwirken. Die Entziehung des Postdcbits ausländischer Druckschriften kann nur vom Staatsministerium verfügt werden.
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