Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1863
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- 14.01.1863
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- Deutsch
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G. Reimer in Berlin. 356.Kirchenzeitung, protestantische, f-daS evangelischeDeutschland- Red. v. H. Krause. 10. Jahrg. 1863. Nr. 1. gr. 4. Vierteljährlich * 1 ^ 357.Sonntagabend, der. Blätter f. christl. Erbauung u- f. kirchl. Leben. Red. v. K. Zittel. 7. Jahrg. 1863. Nr. 1. gr. 8. Vierteljährlich * V, ^ E. Ri-mann jun. in Coburg. 358. Wieduwillt, C., Aus dem Haßgau. Erzählungen, Novellen u. Hu moresken. 1. Bdchn. 8. Geh. s/z ^ Schott « Söhn« in Main,. 359. ü4u»iIr-LeitrtNA, «üäcleutscke. Neä.: L. k'oecleerer. 12. lakrg. 1863. l^r. 1. xr. 4. pro cplt. 1 ^ 18 dl-f Nichtamtli Rechtsfälle. Zur Auslegung des §. 1. des K. Sächs. Gesetzes vom 22. Februar 1844*). Bei dem Stadtrathe zu L. stellte der vr. W. ein Gesuch auf mittelstRequisition zu beantragende Beschlagnahme eines in einer auswärtigen Stadt erscheinenden, jedenfalls aber auch in L. zum Vertrieb kommenden Werkes, welches nach der desfaUsigen An kündigung bisjetzt noch ungcdruckte und auch niemals zum Druck bestimmte Privatbriefe von ihm, W., enthalten solle. Der An tragsteller stützte sich hierbei auf tz. 1. des Gesetzes vom 22. Fe bruar 1844 und auf I. 1. der Ausführungs-Verordnung von demselben Tage**). Der Stadtrath zu L. wies den Antrag indessen zurück, da sich der beanspruchte Rechtsschutz nur auf literarische Erzeug nisse oder Werke der Kunst zu erstrecken habe, als ein solches aber Privatbriefe nicht anzusehcn seien. Hierzu komme, daß die Frage des Eigenthums an solchen Briefen eine sehr bestrittene sei und daß er sich daher Angesichts des obigen Gesetzes in alle Wege nicht berechtigt halten könne, in der beantragten Maße vorzugchen, vielmehr dem Beschwerdeführer überlasten müsse, im Eivilwege, sofern er sich damit fortzukommen getraue, seine An sprüche gellend zu machen. Hiergegen wendete vr. W. Recurs an die Kreisdirection ein. Dieselbe verwarf denselben indeß aus nachstehenden Gründen. Die zum Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnisten und Werken der Kunst in dem Gesetze vom 22. Februar 1844 ausgesprochenen Rechtssätze sind privatrcchtlicher Natur, und ge hören daher auch nach Art. I. der Ausführungsverordnung zu *) tz. 1. des gedachten Gesetzes lautet: Das Recht, literarische Er zeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfäl tigen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfol gern zu und ist ein aus Andere übertragbares Vermögensrecht. Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Umständen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind. Wird eine dergleichen Ver vielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung zu achten. ") I. 1. der Ausführungsverordnung lautet: Ungeachtet alle Ent scheidungen und RechtSvollstreckungen auf den Grund dieser Paragra phen vor die Gerichte gehören, so haben doch auch die Verwaltungs behörden auf an sie gelangende Anträge, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preß- oder Kunsterzeugniß als widerrecht liche Vervielfältigung anzusehen und zu behandeln sei, diejenigen Er örterungen anzustellen und solche daraus zu gründende Verfügungen zu treffen, welche zur Verhinderung nach dem Gesetze unerlaubter Handlungen, zur Ermittelung und Feststellung deS Thalbestandes schon begangener dergleichen, oder zur Sicherstellung der Rechte und Inter essen der dadurch Benachtheiligten erforderlich sind. Streit » Verlagibuchh. in Coburg. 360.-s-Arbeiter-Zeitung. Hrsg, vom Arbeiterfortbildungsverein in Co burg. Jahrg. 1863. Nr- 1. Fol. pro cplt. 1 ^ 18 N-f Vereinsbuchhandlung in Hamburg. 361.Omnibus. Jllustrirles Wochenblatt. Red. v. L. Lenz. Jahrg. 1863. Nr. I. gr. 4. Vierteljährlich * 12 N^f Wagner in Leipzig. 362. Auswanderungszeitunz, allgemeine. Red. v. Büttner- Jahrg. 1863. Nr. 1. Fol. Rudolstadt, pro cplt. * 2HH ^ r. O. Weigel in Leipzig. 363. k'örstvr, n., venlcmale lleutscker Laulcunst, öilänerei u. lVIslsrei v. Linkübrunx 6. Obristkntkuin« di« auf sie neueste 2eit. 194. u. 195. I,kg. k^ol. ä * Hh >?; kracktausx. L * 1 ^ cher Theil. dem gedachten Gesetze alle Entscheidungen undRechtsvollstreckun- gen auf Grund der tztz.6—9. des Gesetzes vor die Justizbehörden. Ausnahmsweise kann nach! Art. I. sub 1. der Ausführungsver ordnung die Verwaltungsbehörde aber eingreifen zur Verhinde rung von nach dem Gesetze unerlaubten Handlungen, oder Er mittelung und Feststellung des Thatbestandes schon begangener dergleichen oder zur Sicherstellung der Rechte und Interessen der dadurch Benachtheiligten. Immer ist also zum Eingreifen der Verwaltungsbehörden erforderlich, daß eine nach H. 1. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 unerlaubte Handlung in Frage ist. Als eine solche kann aber die Vervielfältigung von Briefen, die ihrer Natur nach zum Gelderwerbe nicht bestimmt sind, nicht angesehen werden- Zugegeben, daß Privatbriefe ebenfalls zu den literarischen Erzeugnissen zu rechnen sind, so erfordert das Gesetz doch für solche literarische Erzeugnisse, die denSchutz des Gesetzes genießen sollen, noch außerdem, daß sie nicht allein zum Gelder werbe benutzt werden können, sondern auch dazu — wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Umständen erkenn bar sein muß — bestimmt sind, d. h. also, daß sie von vornherein und ihrer Natur nach als zum Gelderwerb bestimmt sich darstel len. Nun erwähnt aber der Beschwerdeführer selbst, daß die frag lichen Briefe, wegen deren Veröffentlichung er eine polizeiliche Beschlagnahme in Anspruch nimmt, im tiefsten Vertrauen ge schrieben seien; er legt auch durch seinen wiederholtenWiderspruch deutlich an den Tag, daß dieselben zum Gelderwerb nicht bestimmt sind. Ob und inwieweit dem Herausgeber ein Recht zusteht, die fraglichen Briefe zu veröffentlichen, darüber werden nach Befin den seiner Zeit die Justizbehörden zu entscheiden haben. Die Polizeibehörden können und dürfen nur eingreifen, wenn alle Erfordernisse des ß. 1. des für sie allein maßgebenden Gesetzes vom 22. Februar 1844 nach ihrer Ansicht vorliegen. Aus den auch hiergegen von vr. W. eingewendeten ander weiten Recurs gab das Ministerium des Innern nunmehr fol gende Entscheidung: „Auf den Recurs, welchen vr. W. eingewendet hat, befin det das Ministerium des Innern, daß es bei der Entscheidung der Kreisdirection nicht zu lassen, vielmehr der Stadtrath zu L. anzuweisen sei, den Anträgen des vr. W. zu entsprechen. „Daß Briefe an und für sich zu den literarischen Erzeugnis sen gehören, ist auch von der Kreisdirection anerkannt worden, und das Eingehen auf die Anträge des Petenten nur darum ab gelehnt worden, weil in Bezug auf die in Frage befindlichen Briefe die in §. 1. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 als Vor aussetzung des versprochenen Schutzes hingestellte „Bestimmung zum Gelderwerbe" nicht vorhanden sei. DieKreisdirection nimmt nämlich an, daß diese Voraussetzung nach dem Gesetze in Bezug
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