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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1863
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- Deutsch
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großer Tonwerkc, wie Symphonien, Oratorien und anderer, die doch keine dramatisch-musikalischen Werke sind, von dem zuge-- sicherten Schutze auszunehmcn. Im Jahre 1845 erfolgte eine Erweiterung des im Jahre 1837 zugestandcnen mindesten Schutzes bis auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors und 11 Jahre spa ter, 1856, die Gleichberechtigung der vor dem 9. November 1837 verstorbenen Urheber mit denen, welche an diesem Tage noch leb ten. Dieser Beschluß leider mit der Beschränkung, daß er sich nur auf die Werke der Urheber erstrecke» solle, die zur Zeit der Publikation noch im Bereich des ganzen deutschen Bundes ge schützt waren. Der neueste Beschluß von 1857 hebt die Beschrän kung dcsSchutzes gegcnAuffühcung auf die eingedruckten Werke auf, beschränkt dagegen die Dauer des Schutzes bis auf die Zeit von 10 Jahren nach dem Tode des Urhebers- In Beziehung auf das preußische Landrccht theilt der Ver fasser die längst widerlegte Ansicht von der Unzulänglichkeit der Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts zu einem ausgiebigen Schutze des Urheberrechts, da doch nur eine mangelhafte Auffas sung und unzulängliche Unterscheidung zu diesen Vorwürfen die Veranlassung geboten haben. Auch ist längst vor Wächter im Weiske'schcn Rcchtslexikon eine kurze, aber völlig ausreichende Darstellung desVcrlagsvcrtrags gegeben worden. Daß übrigens die Bestimmungen des preußischen Landrechts über den Vcrlags- contract und die Bemerkungen des Verfassers zu denselben sich nur auf Preußen beziehen, ist selbstverständlich. In Zukunft werden in ganzDcutschland die Grundsätze des deutschen Handels gesetzbuchs zur Anwendung gebracht werden müssen, nachdem in Art. 272. des Handelsgesetzbuchs unter 5) die „Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels, unter dcrVoraussetzung, daß dieselben gewerbemäßig betrieben werden", den Handelsgeschäften zugercrbnet worden sind, auf welche das Handelsgesetzbuch Anwendung leidet. In der Literatur zu dem Abschnitte über die Gesetze zum Schutze des Urheberrechts , in welchen unter andern das höchst unbedeutende Schriftchcn von Berger, Beiträge zur Lehre vom Büchecnachdruck, ausgenommen worden ist, haben wir mit Bedauern die Denkschrift desBörscn- vcrcins vom Jahre 1834, welche doch der neuen Gesetzgebung erst Bahn gebrochen hat. und die Preßzeitung vermißt, welche, unter Leitung des unvergeßlichen Hitzig herausgegcbcn, vier lange und schwere Jahre hindurch, 1840 bis 1843, die Vor kämpfern für die Preßfreiheit und für eine vernünftige Gestal tung der literarischen Gesetzgebung gewesen ist. Nicht minder dankbare Erwähnung hätte ihre Vorgängerin, die Zeitung für Buchhandel w. 1838 und 1839, und das bibliopolische Jahrbuch 1836 bis 1843 verdient, beide Verlag von I. I. Weber, und höchst schätzbare Beiträge zum Urheberrechte und zum Rechte der Presse enthaltend. So ist z. B. schon in der Preßzeitung der neuerdings von Hctzcl in Paris wieder aufgenommcnc Vorschlag: das Recht des Schriftstellers mit den Ansprüchen des buchhänd- lcrischen Verkehrs dadurch in Ucbercinstimmung zu bringen, daß das Recht.der Vervielfältigung schon 10 Jahre nach dem Tode des Urhebers gegen eine Bezeigungsabgabe an die Erben frei- gegeben wird, in einem nur wenige Paragraphen enthaltenden Ge setzentwurf auf das angelegentlichste empfohlen und gerechtfertigt. Die Sammlung der preußischen Gesetze ist die vollständigste, die cs gibt, und häufig mit praktischen, höchst werthvollcn Er läuterungen versehen. Es würde zu weit führen, dem Verfasser in alle Einzelnheiten zu folgen, oder auch nur die Stellen her- vorhcbcn zu wollen, wo wir dieAnsichten desselben nicht zu thei- Icn vermögen. Es genügt ausdrücklich anzueckcnnen, daß er überall mit Gründen auftritt, die sich hören lassen, wenn cs auch noch andere Gründe geben mag, die wir für schlagender halten. So z. B. in Betreff der Ucbersetzungen, wo er sich dem Chorus der Buchhändler anschließt, und mehr Sorge für die Ehre der auswärtigen Schriftsteller trägt, als diese oft selbst tragen. Noch ist der Grund nicht widerlegt, daß die Wiedergabe eines und desselben Gedankens in verschiedenen Sprachen keine größer» Schwierigkeiten darbictel, und von keiner andern Art ist, als die Wiedergabe einer eigenthümlichcn Melodie durch verschiedene Instrumente, deren jedes seinen eignen Ausdruck und seine eig nen Gesetze hat. Ist aber diese Wiedergabe verboten, so ist nicht abzuschcn, aus welchen Gründen der in Worten ausgcdrückte Gedanke eine mindere Schntzbcrcchtigung haben soll, als die durch Töne oder in irgend einer andern Weise zur sinnlichen Wahrnehmung gebrachte Idee. Hüte man sich doch, das Recht durch eine Rücksicht auf die vermeintliche Nützlichkeit beugen zu wollen. Jeder solcher Versuch wird stets zum Uebcl ausschlagen, und die strengste Durchführung des Rechts wird sich schließlich auch dem Verkehr als der nützlichste Weg erweisen, weil er dem selben Sicherheit gibt und Vertrauen. Der 3. Abschnitt ist der Prcßgesetzgcbung gewidmet, als deren Grundlage das Gesetz vom 12. Mai 1851 anzuschen ist. Dasselbe weicht in seinen Bestimmungen nur wenig von dem Bundcsgesetz vom 6. Juli 1854 ab und geht jedenfalls noch über dasselbe hinaus. Wir unsererseits haben von jeher die Ansicht vertreten, daß die Presse nur ein Mittel der Veröffentlichung ist, wie jedes an dere, und daß cs in der Einbildung beruht, wenn man sich auf die Meinung steift, es müßten gegen dieselben, wegen ihrer beson- dcrn Gefährlichkeit, auch bcsyndere Vorkehrungen getroffen wer den. Ganz im Gegcntheil; man würde viel weiter kommen, wenn man daß Preßgcwerbe wie jedes andere Gewerbe dem ge meinen Gesetz unterwerfen wollte. Freilich müßte man dann auch anerkennen, daß Ehre und guter Name ein Gut sind, wel ches höher zu achten ist, als Geld und Geldeswerth. Jene sind un ersetzlich, während diese wieder erstattet werden können. Man müßte ferner anerkennen, daß Reden und Schreiben ebenfalls Thaten sind, und von dem gefährlichen Unterschied, zwischen gesprochenen oder geschriebenen und andern mit der Hand zu gefügten Schandthaten absehen und die Heiligthümer der Mensch heit wiederum gegen die schamlosen Verächter sichcrstellen. Wür den Ehrendicbe und Verleumder wie andere Diebe, Prediger des Aufruhrs wie andere Aufrührer, würden die Lästerer der Majestäten wie jeder andere Majcstätsvcrbrecher bestraft, so würde die Presse sehr bald lernen ihre Würde zu wahren, und die öffentliche Meinung würde aus der tiefen Versunkenheit sich erheben, in welche sie gegenwärtig, trotz aller Sicherstel lungen gegen den Mißbrauch der Presse, gerakhen ist. Genaue Buchführung für die Buchdrucker, und die Verpflichtung, ein Exemplar von jeder Dcuckarbcit so lange aufzubcwahrcn, bis die Verjährungszeit für etwaige Verbrechen abgclaufen ist, würde die Mehrzahl der lästigen und den Verkehr höchst wesentlich be schränkenden Sicherheitsmaßccgeln zu ersetzen im Stande sein. Der Abschnitt von der Prcßgesetzgcbung zerfällt bei dem Ver fasser in verschiedene Untcrabthcilungen, vom Gewerbebetriebe, von der Ordnung der Presse im Allgemeinen und in Betreff der periodischen Presse insbesondere, von dcmStcafverfahren, von der Bestrafung der durch die Presse verübten Gesetzübetretungen — ein recht umfassender und sehr in Einzelnheiten eingehender Abschnitt —, und es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß ein preußischer Buchhändler sehr viel wissen und sehr vorsichtig sein muß, wenn er die zahlreichen Klippen vermeiden will, durch welche er das dornenbeladcne Schiff seines Geschäfts hindurch zu lootscn hat.
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