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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1890
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Anzeigen: LO Psg die dreigespaiien^ Peritzeile oder deren Raum. Zurückweisung von An^e,g n eorbevailen. Börsenvlatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler. 80. Leipzig, Mittwoch den 9. April 1890. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir bringen nachstehend die von Herrn Robert Voigtländer in Leipzig uns überreichte „Begründung" seines von uns der nächsten Hauptversammlung zur Annahme empfohlenen Antrags auf Erlaß einer Berlagsordnnng für den deutschen Buchhandel zur Kenntnis der Vereinsgcnossen. Leipzig, 3. April 1890. Der llMniid des Lörlenvereins der Deutschen Luchhiiiidler zn Leipzig. Adolf Kcöncr. llr. Adolph Geibel. Franz Wagner. An den verehelichen Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Au Leipzig Dem verehelichen Vorstande beehre ich mich die ganz er gebene Bitte vorzntragen, meinen nachstehenden Antrag geneigtest ans die Tagesordnung der nächsten.Hauptversammlung des Börsen-^ Vereins zu setzen: „Die Hauptversammlung wolle sich einverstanden erklären mit dem Erlaß einer Berlagsordnnng für den deutschen Buchhandel. Sie wolle zu deren Aus arbeitung die Bildung eines zur Zuwahl schrift stellerischer und juristischer Sachverständiger berech tigten außerordentlichen Ausschusses beschließen und letzter« beauftragen, seinen Entwurf baldmöglichst der Hauptversammlung zur endgültigen Beschluß fassung vorznlegen." Diesem Anträge beehre ich mich folgende Begründung Miznschlicßen. Seit d. I. 1870 hat das Urheb errecht in dem Geschäfts bereiche des deutschen Buchhandels sich der weitgehendsten staat lichen, durch Gesetzgebung und internationale Beriräge bethätigten Fürsorge zu erfreuen gehabt. In ausfallendem Gegensätze dazu steht die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Verhältnis zwischen Urheber und Verleger regeln, des Verlagsrechts. In Deutschland ist das ausführlichste bezügliche Gesetz das preußische Landrcchi, 88 996—1036. Im Jahre 1794 er lassen, sind viele dieser Bestimmungen veraltet und auf die heutigen, völlig veränderten Verhältnisse nicht mehr anwendbar. Für das Königreich Sachsen wird das Verlagsrecht in den 88 1139—1149 des bürgerlichen Gesetzbuches von 1865 in wenig ausgiebiger Weise behandelt. Abgesehen von wenigen zu fälligen, zusammenhanglosen und äußerst lückenhaften Bestimmungen einiger Einzelstaaten ist das gesamte den erwähnte» beide» Ge- Sicbenuiidfünfzigster Jahrgang. setzen nicht unterstehende Deutschland hinsichtlich des Verlagsrechts gesetzlos. Die Schweiz hat, unter Zugrundelegung der schon früher für den Kanton Zürich bestandenen Bestimmungen, 1884 in den tzß 372—391 ihres Obligationenrechts einen schon befriedigen deren Rechtszustand geschaffen. In Oesterreich dagegen finden sich in dem Allg. biirgerl. Gesetzbuch von 1811 nur 8 das Verlagsrecht betreffende Para graphen, während auffallender Weise Ungarn, trotz seines schwach entwickelten Verlagshandcls, in dem Art. 37,, Titel VIII des Gesetzbuchs von 1875 das jetzt ausführlichste Verlagsrecht besitzt Die einzelnen Gesetze sind auf S. 9 — 20 meiner Schrift: „Der Verlagsvertrag" im Wortlaut zusammengestellt. — Es ist nicht zu verwundern, daß ein so mangelhafterMechts- znstand längst zu lebhaften Klagen und zn Versuchen der Abhilfe geführt hat, die also nur in der Schweiz und in Ungarn von Erfolg begleitet waren. Schon bei Erlaß des preußischen Gesetzes über Urheberrecht vom 11. Juni 1837 befahl eine königliche Kabinetsordre eine unverzügliche Durchsicht der landrechtlichen Bestimmungen über das Verlagsrecht. Vorher, 1831, war bereits die preußische Gesetzrevision, darunter auch der Abschnitt vom Verlagsvertrag im Entwurf veröffentlicht worden, der aber Entwurf blieb. Das gleiche Schicksal teilten der Entwurf des sächsischen Abgeordneten Berger 1845, der Entwurf für Bayern 1861 und der für den Deutschen Bund 1865. Bei Beratung des Urheberrechts im Frühjahr 1870 im Norddeutschen Reichstag kam der Mangel abermals zur Sprache. Aber ein Antrag, den Bundeskanzler um baldige Vorlegung eines bezüglichen Gesetzes zu ersuchen, wurde ! abgelehut. Als die Vorarbeiten zu dem Allgemeinen deutschen bürger- ! liehen Gesetzbuch begannen, hoffte man bestimmt, in dem mittler- , weile veröffentlichten Entwurf endlich einen Abschnitt über das ^ Verlagsrecht zu finden. Auch diese Hoffnung wurde nicht erfüllt. Sowohl der Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler wie der Deutsche Schriffftellerverband richteten nun Eingaben an Regierung und Reichstag, bittend, das Verlagsrecht noch in das bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen oder bald durch besonderes Gesetz zn ordnen 259
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